In einem Mietvertrag steht unter „Beendigung der Mietzeit“ der folgende Passus:
„Die Wohnung wird renoviert übergeben. Bei Beendigung des MV sind die Räume in renoviertem und gereinigten Zustand zu übergeben. Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen richtet sich nach §XY. Bei übermäßiger Abnutzung, die der Mieter zu vertreten hat, ist er zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in vollem Umfang verpflichtet.“
§XY „Schönheitsreparaturen (SR)“
Unter SR werden insbes. verstanden das fachger. Streichen der Decken und Wände, das Streichen, Lackieren…
Der übliche Turnus für die Durchführung der SR beträgt bei Küchen, Duschen und Bädern 3 Jahre, bei Wohnzimmern 4-5 Jahre, bei Schlafzimmern 5-6 Jahre. Entscheidend ist jedoch der jeweilige Zustand, so dass der Turnus sich verlängern oder verkürzen kann. …
Endet das MV vor Fälligkeit der SR ist der Mieter verpflichtet, anteilige Kosten für SR entsprechend dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter bestimmten Malerfachbetriebes wie folgt zu zahlen:
Besteht das MV vor Fälligkeit der SR schon länger als ein Jahr oder liegen die letzten SR während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33 %, bei mehr als zwei Jahren 66 % der Kosten für Renovierung der Nassräume. Bei den übrigen Räumen sind nach mehr als einem Jahr 20 %, nach mehr als zwei Jahren 40 %, nach mehr als 3 Jahren… der künftigen Renovierungskosten zu zahlen.
…"
Aufgrund dieser beiden Bestandteile des MV teilte ein Anwalt des Mieterbundes mit, dass der Mieter bei Auszug nicht zum Renovieren verpflichtet sei; die Klausel sei unwirksam. Stattdessen müsse die Wohnung lediglich besenrein und sauber zurückzugeben werden.
Das Mietverhältnis dauert zum Zeitpunkt des Auszugs 2 Jahre 5 Monate.
Wie kann denn das sein? Verstanden habe ich das zumindest nicht! Hülfe! ;o)
Danke vorab und Gruß
Kirsten