Unwirksamkeit des Kaufvertrages beim Hauskauf

Wir haben vor etwa 7 Jahren ein Haus gekauft.Sämmtliche Punkte zb.Ratenzahlung, Zinsen ect.wurden bisher ausser acht gelassen.Da die Verkäufer eine schriftl.Vereibarung
mit uns getroffen haben die nicht notariell abgesichert wurde.Ist der Kaufvertrag unwirksam?

Ein Kaufvertrag über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechtebedarf zur Wirksamkeit nach dem Beurkundungsgesetz zwingend der notariellen Form. Nur der Notar ist berechtigt aus dieser Urkunde Anträge zu stellen, einzuschränken oder in gleicher Weise zurückzunehmen. Er überwacht die zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen über Zahlungen etc.; ferner zeigt er den Abschluß des Kaufvertrages der zuständigen Gemeinde zur Erklärung darüber, dass diese auf ihr bei jedem Verkaufvorgang gegebenes gesetzliches Vorkaufrecht verzichtet und erklärt, dass bezüglich des zu veräußernden Grundbesitzes keine Besetzungsrechte etc. vorliegen. In gleicher Weise zeigt der Notar den Kaufvedrtrag dem für die belegene Sache zuständigen Finanzamt an, das dann den Käufer zur Zahlung der Grunderwerbsteuer auffordert. Über die erfolgte Zahlung erteilt das Finanzamt später dem Notar eine Bescheinigung, wonach die Umschreibeung des Grundbesitzes auf den Erwerber unbedenklich ist (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Liegen die Erklärungen der Kommune und des Finanzamtes dem Notar vor, fordert er mit Ausnamhe der Vorlage der Unbenklichkeitsbescheinigung den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises gemäß den Vereinbarugnen im Kaufvertrag auf. Bestätigt der Verkäufer ihm den Erhalt der Zahlung, reicht der Notar die Kaufvertragsurkunde nebst allen Bescheinigungen einschließlich der Unbedenklichkeitbescheinigung dem Grundbuchamt beim Amtsgericht ein und beantragt die Umschreibung des Grundbesitzes im Grundbuch auf den neuen Eigentümer und läßt im gleichen Zuge die für diesen eingetragene Auflassugnsvormerkung mit der Umschreibung des Grundbesitzes im Grundbuch auf den neuen Eigentümer löschen. Damit ist diesere auch juristisch Eigentümer geworden. - Und nun denken Sie bitte noch einmal scharf über den Inhalt Ihrer Frage nach. - Abgesehen von diesen Ausfürhrungen gibt es noch eine Reihe von zivilrechtlichen Aspekten, die für Sie als Nichteigentümer dennoch Bedeutung erlangt haben könnten, was zivilrechliche Ansprüche wie Schadenersatz etc. gegenüber dem vermeintlichen Verkäufer oder auch umgekehrt angeht.

Kann ich mir einen Rechtsanwalt nehmen und den notariellen Kaufvertrag unwirksam machen , so das ich aus dem Kaufvertrag des Hauses wieder rauskomme?Oder den Kaufvertrag rückgängig machen?.So das die Besitzer ihr Haus wieder kriegen?
Das wäre schön denn es gibt noch ätliche Mängel an dem Haus die auch unter arglistige Täuschung fallen.( zb.einen Deckeneinbruch der erst bei renovierungen gefunden wurde, da er versteckt war.)Was würde es sonst noch geben um den Kaufvertrag rückgängig zu machen?

Ein Kaufvertrag über Grundstücke oder grundstücksgleiche

Rechtebedarf zur Wirksamkeit nach dem Beurkundungsgesetz
zwingend der notariellen Form. Nur der Notar ist berechtigt
aus dieser Urkunde Anträge zu stellen, einzuschränken oder in
gleicher Weise zurückzunehmen. Er überwacht die zwischen
Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen über Zahlungen
etc.; ferner zeigt er den Abschluß des Kaufvertrages der
zuständigen Gemeinde zur Erklärung darüber, dass diese auf ihr
bei jedem Verkaufvorgang gegebenes gesetzliches Vorkaufrecht
verzichtet und erklärt, dass bezüglich des zu veräußernden
Grundbesitzes keine Besetzungsrechte etc. vorliegen. In
gleicher Weise zeigt der Notar den Kaufvedrtrag dem für die
belegene Sache zuständigen Finanzamt an, das dann den Käufer
zur Zahlung der Grunderwerbsteuer auffordert. Über die
erfolgte Zahlung erteilt das Finanzamt später dem Notar eine
Bescheinigung, wonach die Umschreibeung des Grundbesitzes auf
den Erwerber unbedenklich ist
(Unbedenklichkeitsbescheinigung). Liegen die Erklärungen der
Kommune und des Finanzamtes dem Notar vor, fordert er mit
Ausnamhe der Vorlage der Unbenklichkeitsbescheinigung den
Käufer zur Zahlung des Kaufpreises gemäß den Vereinbarugnen im
Kaufvertrag auf. Bestätigt der Verkäufer ihm den Erhalt der
Zahlung, reicht der Notar die Kaufvertragsurkunde nebst allen
Bescheinigungen einschließlich der
Unbedenklichkeitbescheinigung dem Grundbuchamt beim
Amtsgericht ein und beantragt die Umschreibung des
Grundbesitzes im Grundbuch auf den neuen Eigentümer und läßt
im gleichen Zuge die für diesen eingetragene
Auflassugnsvormerkung mit der Umschreibung des Grundbesitzes
im Grundbuch auf den neuen Eigentümer löschen. Damit ist
diesere auch juristisch Eigentümer geworden. - Und nun denken
Sie bitte noch einmal scharf über den Inhalt Ihrer Frage nach.

  • Abgesehen von diesen Ausfürhrungen gibt es noch eine Reihe
    von zivilrechtlichen Aspekten, die für Sie als Nichteigentümer
    dennoch Bedeutung erlangt haben könnten, was zivilrechliche
    Ansprüche wie Schadenersatz etc. gegenüber dem vermeintlichen
    Verkäufer oder auch umgekehrt angeht.

Da es sich nun wohl doch um einen notariellen Kaufvertrag handelt und nicht wie ursprünglich nach Ihrer ersten Schilderung zu vermuten war, einen privaten Vertag, läßt sich der notarielle Kaufvertrag nach nunmehr 7 Jahren nicht zurückabwickeln. Der von Ihnen behauptete arglistgig verschwiegene Mangel, den Sie selber erst nach 7 Jahren aufdecken, dürfte dem Veräußerer ebenso verborgen gewesen sein, wie Ihnen auch; von daher sollten Sie keinen Anwalt nehmen und darauf verzichten, schlechtem Geld gutes hinterher zu werfen!

Ja, wir haben einen notariellen Kaufvertrag gemacht.Hinterher hat aber der Verkäufer mit uns nochmal eine eine private schriftl. Vereinbarung getroffen, die etwas gans anderes enthält wie in dem Notarvertrag.
Den Deckeneinbruch haben wir vor etwa 2 Jahren entdeckt, der Käufer weiss darüber also Bescheid.

:smiley:a es sich nun wohl doch um einen notariellen Kaufvertrag

handelt und nicht wie ursprünglich nach Ihrer ersten
Schilderung zu vermuten war, einen privaten Vertag, läßt sich
der notarielle Kaufvertrag nach nunmehr 7 Jahren nicht
zurückabwickeln. Der von Ihnen behauptete arglistgig
verschwiegene Mangel, den Sie selber erst nach 7 Jahren
aufdecken, dürfte dem Veräußerer ebenso verborgen gewesen
sein, wie Ihnen auch; von daher sollten Sie keinen Anwalt
nehmen und darauf verzichten, schlechtem Geld gutes hinterher
zu werfen!

Der notarielle Kaufvertrag ist alleine wirksam für die Erlangung des Eigentums durch Sie. Spätere Abreden über Ihr Eigentum mit dem ehmaligen Eigentümer sind von daher völlig unmöglich und gegenstandslos. Jemand der sein Eigentum durch einen Kaufvertag aufgegeben hat, kann darüber später mit niemandem mehr, auch nicht mit dem neuen Eigentümer noch irgendwelche Verträge schließen - dieser Zug ist aufgrund des notariellen Verkaufes abgefahren!

Genau so haben Sie es aber gemacht.Wir zahlen die ganzen 7 Jahre andere Raten und andere Zinsen wie im notariellen Kaufvertrag vereinbart direkt an die Hauseigentümer.

Hallo janetdina,

ich nehme an, dass Sie das Haus per notarieller Urkunde gekauft haben und das Grundbuch Sie als Eigentümer nennt.
Und nun beginnen die Vermutungen, da ich den Vertragstext nicht kenne.
Kaufpreiszahlung, bestimmte Vereinbarungen, mögliche Rechtsfolgen, etc, etc.

Um genaue Antwort geben zu können, benötige ich mehr Information.
Mit freundlichen Grüssen
Friedrich Pausch

Ja,ein normaler notarieller Kaufvertrag, wo auch drinne steht, das die ehemaligen Besitzer das Haus wieder haben können wenn zum Beispiel 3 mal keine Rate gezahlt wird.Auf jeden fall hat der Eigentümer , damal die Mutter(tod)heute die Tochter eine schriftl.Vereinbarung mit uns geschlossen wo enthalten ist wieviel Rate wir im Monat zahlen und wnn und wieviel Zinsen wir zahlen .An diesem Vertrag hielten wir uns bis jetzt.

Es ist ja im Prinzip noch viel mehr was wir noch so wissen müsse.Denn das Haus hat auch noch allerhand Mängel.Zum Beispiel ist vor etwa 2 Jahren bei einer Renovierung die Decke von etwa 1Meter mal 1 Meter runter gekommen, da der Balken darunter gebrochen war bzw.durch einen früheren Dachschaden durchgefault ist .Das müssen die Besitzer aber gewusst haben , da der Balken notdürftig repariert wurde.Unter der Decke haben sie dann Bretter genagelt und die Decke anschliessend verkleidet, so das man es nicht sehen konnte.Nun steht eine grosse Stütze in diesem Raum und der Raum ist unbenutzt.Von den Besitzern hiess es dann nur sie hätten das nicht gewusst und ihr Sohn könne ja bei der Reperatur helfen.Ebenso ist im Schlafzimmer bei der Renovierung fstgestellt wurden das 2 Wände hohl sind
bzw.einer die Wände mit Platten verkleidet hat und in den Zwischenraum ist eine art Stroh gestopft.
Das ist früher sicher mal gemacht wurden weil die Wände nass waren.
Ausserdem sind noch weitere Mängel da.Wir würden ja gerne hier wieder ausziehen, was wir ja auch den Besitzern schon gesagt haben.
Gibt es eine Möglichkeit hier wieder irgendwie raus zu kommen bzw.den Kaufvertrag unwirksam zu machen oder eine Rückabwicklung.
Die Besitzerin des Hausen hat blos gemeint, ob wir wissen das sie das Haus wieder kriegen kann.
Aber ihr Sohn ist sicher nicht dafür das Sie das Haus wieder bekommt, weil es sich bestimmt nicht wieder so gut verkaufen lässt. Wir haben nähmlich eine viel zu hohe Summe dafür vereinbart.Blos weil wir damals kein Kredit kriegen konnten.Aber im Prinzip haben wir mit der Mutter(Besitzerin)ausgemacht, das wir uns etwas anderes suchen und ihr dann Bescheid geben wann wir ausziehen und sie dann das Haus wieder haben kann. Nun ist blos die Frage was der Sohn und ihr Mann dazu sagen wird.
Aber die werden sich sicher bald mal melden.

Hallo Frau „janetdina“,

also, zuerst ist wirklich der Text der privatschriftlichen Vereinbarung, als auch der notarielle Kaufvertrag wichtig. Darin muss stehen, was mit versteckten Mängel zu tun hat und auf welche Weise der Kaufpreis zu bezahlen ist. Weiter sollte auch ein möglicher Rücktritt und die Voraussetzungen festgehalten sein.
danach kann man ersehen, was zu tun oder zu lassen ist.
Normalerweise werden Gebrauchtobjekte gakauft wie besichtigt, mit der Zusicherung, dass das Kaufobjekt keine Mängel aufweist.

Wie ich lese, wollen Sie das Kaufobjekt möglichst wieder zurückgeben. Ob und wie das zu erreichen ist, kann erst nach Kenntnis der GESAMTEN Unterlagen. Dann muss auch darüber gesprochen werden, was mit den bisherigen Raten passieren soll.
Diese Details sind nicht mehr über das Forum zu behandeln. Ich bitte Sie, mich direkt zu kontaktieren unter [email protected]
Ich versuche Ihnen kostenfrei zu helfen, zumindest konkrete Hinweise zu geben, wie man diese Angelegenheit vielleicht doch noch zufriedenstellend abschliessen kann.

Nur eines muss ich auch hier noch los werden. Es ist immer wieder unverständlich, wie man sich als Laie zutraut, eine Immobilie zu kaufen, ohne neutralen fachlichen Beistand.
In Ihrem Fall waren es zwei gravierene Fehler:

  1. Keine Prüfung des Objekts durch einen Fachmann und
  2. Keine erfolgte Wertermittlung
    jeweils durch unabhängige Fachleute. Das kostet zwar etwas und deren kostenpflichtige Antwort sichert die Kaufentscheidung ab.

Mit freundlichen Grüssen
Friedrich Pausch

Hallo Frau „janetdina“,

also, zuerst ist wirklich der Text der privatschriftlichen Vereinbarung, als auch der notarielle Kaufvertrag wichtig. Darin muss stehen, was mit versteckten Mängel zu tun hat und auf welche Weise der Kaufpreis zu bezahlen ist. Weiter sollte auch ein möglicher Rücktritt und die Voraussetzungen festgehalten sein.
danach kann man ersehen, was zu tun oder zu lassen ist.
Normalerweise werden Gebrauchtobjekte gakauft wie besichtigt, mit der Zusicherung, dass das Kaufobjekt keine Mängel aufweist.

Wie ich lese, wollen Sie das Kaufobjekt möglichst wieder zurückgeben. Ob und wie das zu erreichen ist, kann erst nach Kenntnis der GESAMTEN Unterlagen. Dann muss auch darüber gesprochen werden, was mit den bisherigen Raten passieren soll.
Diese Details sind nicht mehr über das Forum zu behandeln. Ich bitte Sie, mich direkt zu kontaktieren. In meinem Profil finden Sie meine Website und meine Kontaktdaten.
Ich versuche Ihnen kostenfrei zu helfen, zumindest konkrete Hinweise zu geben, wie man diese Angelegenheit vielleicht doch noch zufriedenstellend abschliessen kann.

Nur eines muss ich auch hier noch los werden. Es ist immer wieder unverständlich, wie man sich als Laie zutraut, eine Immobilie zu kaufen, ohne neutralen fachlichen Beistand.
In Ihrem Fall waren es zwei gravierene Fehler:

  1. Keine Prüfung des Objekts durch einen Fachmann und
  2. Keine erfolgte Wertermittlung
    jeweils durch unabhängige Fachleute. Das kostet zwar etwas und deren kostenpflichtige Antwort sichert die Kaufentscheidung ab.

Mit freundlichen Grüssen
Friedrich Pausch

unwirksamkeit des Kaufvertrages beim Hauskauf
Hallo Frau „janetdina“,

also, zuerst ist wirklich der Text der privatschriftlichen Vereinbarung, als auch der notarielle Kaufvertrag wichtig. Darin muss stehen, was mit versteckten Mängel zu tun hat und auf welche Weise der Kaufpreis zu bezahlen ist. Weiter sollte auch ein möglicher Rücktritt und die Voraussetzungen festgehalten sein.
danach kann man ersehen, was zu tun oder zu lassen ist.
Normalerweise werden Gebrauchtobjekte gakauft wie besichtigt, mit der Zusicherung, dass das Kaufobjekt keine Mängel aufweist.

Wie ich lese, wollen Sie das Kaufobjekt möglichst wieder zurückgeben. Ob und wie das zu erreichen ist, kann erst nach Kenntnis der GESAMTEN Unterlagen. Dann muss auch darüber gesprochen werden, was mit den bisherigen Raten passieren soll.
Diese Details sind nicht mehr über das Forum zu behandeln. Ich bitte Sie, mich direkt zu kontaktieren. In meinem Profil finden Sie meine Website und meine Kontaktdaten.
Ich versuche Ihnen kostenfrei zu helfen, zumindest konkrete Hinweise zu geben, wie man diese Angelegenheit vielleicht doch noch zufriedenstellend abschliessen kann.

Nur eines muss ich auch hier noch los werden. Es ist immer wieder unverständlich, wie man sich als Laie zutraut, eine Immobilie zu kaufen, ohne neutralen fachlichen Beistand.
In Ihrem Fall waren es zwei gravierene Fehler:

  1. Keine Prüfung des Objekts durch einen Fachmann und
  2. Keine erfolgte Wertermittlung
    jeweils durch unabhängige Fachleute. Das kostet zwar etwas und deren kostenpflichtige Antwort sichert die Kaufentscheidung ab.

Mit freundlichen Grüssen
Friedrich Pausch