Wie weit lässt sich dieser Satz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ umsetzen?
Beispiel: Ein Mann geht mit seiner Frau essen in einem italienischen Lokal und bekommt eine Blüte 20 €(Falschgeld) untergeschoben. Nach dem Essen geht er mit seiner Frau einkaufen und zahlt mit der Blüte (von der er ja nicht weiß das es sich um solche handelt). Der Verkäufer hält diese unter seine Lampe und erkennt dass es sich um Falschgeld handelt. Es wird die Poizei geholt. Der Beamte sagt „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ und er muss zur Poizeidienststelle wo eine Anzeige gegen ihm gemacht wird.
Mit welcher Strafe muss der Mann rechnen? Oder wird es wegen Geringfügigkeit eingestelle? Was passiert wenn er mit zur Diensttelle muss und seinen Flug verpasst?
Der Beamte sagt „Unwissenheit schützt
vor Strafe nicht“
Polizisten sind keine Juristen. Man kann von ihnen nicht verlangen, dass sie sich mit dem Strafrecht so gut auskennen wie Richter, Staatsanwälte und Verteidiger. Und nach meiner (sehr bescheidenen) Erfahrung tun sie das auch nicht.
In dieser Allgemeinheit stimmt das natürlich nicht: Unwissenheit kann sehr wohl vor Strafe schützen. Und das gilt ganz besonders in Fällen wie diesem, denn zur Strafbarkeit gehört Vorsatz (§ 15 StGB), und wer einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört („Dies ist Falschgeld“), der handelt nicht vorsätzlich (§ 16 StGB).
Mit welcher Strafe muss der Mann rechnen?
Mit keiner.
Oder wird es wegen
Geringfügigkeit eingestelle?
Wenn der Staatsanwalt ordentlich arbeitet, wird das Verfahren nicht wegen Geringgefügigkeit, sondern mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (§ 170 II StPO).
Was passiert wenn er mit zur
Diensttelle muss und seinen Flug verpasst?
Dann verpasst er seinen Flug.
Levay
ergänzend
Der Beamte sagt „Unwissenheit schützt
vor Strafe nicht“
In dieser Allgemeinheit stimmt das natürlich nicht:
Unwissenheit kann sehr wohl vor Strafe schützen. Und das gilt
ganz besonders in Fällen wie diesem, denn zur Strafbarkeit
gehört Vorsatz (§ 15 StGB), und wer einen Umstand nicht kennt,
der zum gesetzlichen Tatbestand gehört („Dies ist
Falschgeld“), der handelt nicht vorsätzlich (§ 16 StGB).
Dazu muss man noch sagen, dass der Mann, der die Blüte bekommen und die Fälschung nicht erkannt hat, Pech gehabt hat, weil ihm die Blüte abgenommen wird und er den Gegenwert abschreiben kann.
Wie weit lässt sich dieser Satz „Unwissenheit schützt vor
Strafe nicht“ umsetzen?
Ich denke der Satz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ hat vor allem dort Bestand, wo man sich über Gesetze und Richtlinien hätte informieren müssen, dieses aber unterlässt. Beispiel: Fahrer wird mit seinem KfZ ohne Feinstaubplakette innerhalb einer Umweltzone angehalten und antwortet mit „Ich brauche eine Plakette? Das habe ich nicht gewusst!“
Ich denke der Satz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ hat
vor allem dort Bestand, wo man sich über Gesetze […] hätte informieren :müssen, dieses aber unterlässt.
Richtig. Dazu sagt § 17 StGB:
„Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“
Levay
… wobei er allerdings, wenn er beweisen kann, dass er die Blüte beim Italiener bekommen hat (kein anderes Geld im Portemonnaie, seine Begleitung als Zeuge etc.), von dort noch 20 Euro zu bekommen hat.
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Hallo!
Wie weit lässt sich dieser Satz „Unwissenheit schützt vor
Strafe nicht“ umsetzen?
In diesem Fall besitzt der Satz gar keine Relevanz, ebensowenig die einschlägigen Bestimmungen des StGB hiezu. Levay hat das im Prinzip schon geschrieben, ich erlaube mir noch etwas zu ergänzen:
Beispiel: Ein Mann geht mit seiner Frau essen in einem
italienischen Lokal und bekommt eine Blüte 20 €(Falschgeld)
untergeschoben. Nach dem Essen geht er mit seiner Frau
einkaufen und zahlt mit der Blüte (von der er ja nicht weiß
das es sich um solche handelt). Der Verkäufer hält diese unter
seine Lampe und erkennt dass es sich um Falschgeld handelt. Es
wird die Poizei geholt. Der Beamte sagt „Unwissenheit schützt
vor Strafe nicht“ und er muss zur Poizeidienststelle wo eine
Anzeige gegen ihm gemacht wird.
Eine Anzeige wird deswegen gemacht, weil für den Polizisten mit gutem Grund ein Tatverdacht gegeben ist. Das ist normal, sagt aber über die Strafbarkeit nichts aus.
Der Mann im Lokal befindet sich in einem Irrtum, aber er irrt nicht über die Rechtslage, sondern über den Sachverhalt - das ist der entscheidene Punkt! Er glaubt, dass Geld wäre echt und bezahlt. Somit liegt kein Vorsatz vor und die Angelegenheit ist nicht strafbar. In Österreich nennen wir einen solchen Irrtum Tatbestandsirrtum, ich glaube die deutsche Lehre sagt dazu irgendwie anders, es ist aber das gleiche gemeint.
Etwas anderes wäre es, wenn der Mann zwar weiß, dass das Geld gefälscht ist, aber glaubt, es wäre erlaubt mit gefälschtem Geld zu bezahlen - das wäre dann ein Rechtsirrtum und nur in diesem Fall kann der Satz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ eine Rolle spielen.
Also im Ausgangsbeispiel haben wir einen Irrtum über Tatsachen, in meinem letzten Absatz einen Irrtum über die Rechtsfolgen. Ein Unterschied, den der Polizist hier nicht erkannt hat - muss er aber auch nicht, denn für einen Tatverdacht wird es reichen und mehr hat er eh nicht zu entscheiden.
Gruß
Tom
In Österreich nennen wir einen solchen
Irrtum Tatbestandsirrtum, ich glaube die deutsche Lehre sagt
dazu irgendwie anders, es ist aber das gleiche gemeint.
Hier heißt es auch so.
Levay
… wie solch ein Beweis aussehen soll, ist mir schleierhaft… den letzten beissen die Hunde… ist leider so…
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nein, ist leider nicht so. Jedenfalls nicht in der von dir geglaubten Selbstverständlichkeit.
Der Beweis wird in erster Linie durch Zeugen geführt werden können, also jemanden, der dabei war. Wenn etwa in der Geldbörse nur ein 20-Euro-Schein war, ist im Übrigen klar, dass diese Blüte von genau demjenigen kommt, der kurz zuvor den 20-Euro-Scheint herausgegeben hat.
Indem der Zeuge schildert, dass der Kläger eine Blüte erhalten hat, wird auch gleichzeitig gesagt, dass der Anspruch auf 20 Euro bestand. Das wird vielleicht sogar unstreitig sein (und bedarf dann nicht einmal mehr eines Beweises).
Was vielen Leuten nicht klar ist: Ein Beweis ist geführt, wenn der Richter überzeugt ist. Theoretisch ist es sogar möglich, dass ein Richter einer Partei einfach glaubt (auch wenn es hier einen Richter und einen Referendar gibt, die das bestriten; dazu auf Anfrage dieser beiden geschätzten (!) User mehr).
Levay