Unwissentlich Drogen transportiert - Strafe?

Moin,  
In meiner Nachbarschaft hat sich niemals dieser fiktive Fall ereilt:

Ein Vereinskamerad erzählt in geselliger Runde, er würde gern ein paar Blumen von seiner Freundin abholen, könne diese aber nicht transportieren.
„Fahrer“ sagt, er hätte sowieso Urlaub und würde den Kameraden gern fahren.
Beim ausladen der Pflanzen werden sie dummerweise von der Polizei kontrolliert und es zeigt sich, das die Pflanzen illegale rauchbare Bestandteile enthalten und der Kamerad deswegen wohl bereits polzeibekannt ist.

Fahrer ist in dieser Hinsicht wirklich völlig unbedarft, außerdem nie aufgefallen, Nichtraucher, Nichttrinker und niemals mit Drogen in Berührung gekommen. Fahrer und Kamerad haben außer dem Vereinskontakt auch keinerlei Gemeinsamkeiten.

Fahrer hat nun Angst, dass er für etwas bestraft wird, von dem er keinerlei Ahnung hatte, da die Polizisten ihm richtig Angst gemacht haben (MPU, Führerscheinentzug, Fahrzeugbeschlagnahme) um an Informationen zu gelangen.Passiert ist bisher wohl aber nichts.
Hat Fahrer hier wirklich etwas zu befürchten, und wenn ja, was?

mfg

Bin kein Jurist, das mal vorab.
Wenn ich der „Fahrer“ wäre, würde ich die Leute aus der >geselligen Runde

Hallo,

der fiktive Fall hat größere Löcher als das Fischernetz.

Er war der Fahrer und Besitzer des Fahrzeuges und haftet unabhängig davon, ob er von den drogenhaltigen Pflanzen wusste oder nicht (Unwissenheit schützt nicht vor Strafe).

Er wird mit einer geringeren Strafe davon kommen, wenn der „Kamerad“ bei der Polizei als auch vor Gericht glaubwürdig versichert , dass er den Fahrer in Unwissenheit gehalten hat.

Die drogenhaltigen Pflanzen haben die „Angewohnheit“, insbesondere in kleinen und engen räumen relativ schnell einen „Duft“ zu verströmen, der „polizeibekannt“ ist. Die Frage wäre: hat er diesen Duft wahrgenommen oder hätte er ihn wahrnehmen müssen?

Wieso kann die Polizei beim Ausladen sofort erkennen, dass es sich um drogenhaltige Pflanzen handelte?

Da geht man in der Justiz nach dem Motto: hätte der Fahrer den Transport nicht durchgeführt, hätte er sich nicht strafbar gemacht.

lG

Servus,

Sagst Du bitte noch zur Ergänzung, für welche Straftat? Eventuell auch gerne mit passendem Verweis auf § 29 BtMG oder eine andere einschlägige Grundlage?

Die drogenhaltigen Pflanzen haben die „Angewohnheit“, insbesondere in kleinen und engen räumen relativ schnell einen „Duft“ zu verströmen, der „polizeibekannt“ ist.

Da hasch Du aber nicht so arg viel Ahnung von drogenhaltigen Pflanzen - erkennst Du z.B. Bilsenkraut, Tollkirsche, Stechapfel am Geruch?

Schöne Grüße

MM

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Moin

der fiktive Fall hat größere Löcher als das Fischernetz.

Deine Antwort ist leider auch nicht besser

Er wird mit einer geringeren Strafe davon kommen, wenn der
„Kamerad“ bei der Polizei als auch vor Gericht glaubwürdig
versichert
, dass er den Fahrer in Unwissenheit gehalten hat.

Kamerad und auch beim Gespräch anwesende andere Vereinsmitglieder können das bestätigen

Die drogenhaltigen Pflanzen haben die „Angewohnheit“,
insbesondere in kleinen und engen räumen relativ schnell einen
„Duft“ zu verströmen, der „polizeibekannt“ ist. Die Frage
wäre: hat er diesen Duft wahrgenommen oder hätte er ihn
wahrnehmen müssen?

Leider ist Fahrer kein Polizist und weis auch nicht, was solche vielleicht am Geruch erkennen können. Er ist ein wirklich gutmütiger Mensch und hat von Drogen eben KEINE Ahnung

Wieso kann die Polizei beim Ausladen sofort erkennen, dass es
sich um drogenhaltige Pflanzen handelte?

Der Polizist kannte Kamerad aufgrund dienstlicher Erfahrungen persönlich und hat ihn einfach mal kontrollieren wollen und sehen, was er da wohl auslädt.

Da geht man in der Justiz nach dem Motto: hätte der Fahrer den
Transport nicht durchgeführt, hätte er sich nicht strafbar
gemacht.

Das war nun eine mächtig tolle Hilfe auf meine Frage.

mfg

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Er war der Fahrer und Besitzer des Fahrzeuges und haftet
unabhängig davon, ob er von den drogenhaltigen Pflanzen wusste
oder nicht (Unwissenheit schützt nicht vor Strafe).

  1. Es geht nicht um Haftung, sondern um Strafe.

  2. Der Spruch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe bezieht sich eher auf den Grundsatz, das die Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schütze (Herr Wachtneister, ich wusste gar nicht, dass man bei Rot halten muss), nicht jedoch auf die Unwissenheit, dass man an einer Straftat beteiligt ist.

  3. Auf Grund von Strafvorschriften wird nur bestraft, wer eine Straftat vorsätzlich begeht, es sei denn, fahrlässiges Handeln steht ausdrücklich auch unter Strafe.

  4. Vorsätzlich kann ein Fahrer nicht handeln, der nicht weiß, was der Beifahrer transportiert. Von dir genannte Ausnahme: Wenn er es sich hätte denken können, das da was nicht stimmt, kann man ihm vorhalten, es hätte es wissen können, ja, sogar wissen müssen, aber habe bewusst nicht nachgeschaut / nachgefragt.

  5. Ob der fahrlässige Transport illegaler Betäubungsmittel strafbar ist, entzieht sich meiner Kenntniss.

  6. Beweispflichtig ist nicht der Fahrer, sondern der Staatsanwalt. Es gilt immer noch die Unschuldsvermutung!

  7. Dem entgegen steht der Anscheinsbeweis. Entsprechende „Klientel“ könnte einen Richter dazu veranlassen, auch ohne zwingende Beweisführung davon auszugehen, dass der Transport in Kenntniss und mit Einwilligung des Fahrers geschah.

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