Hallo!
Beginnt ein Arzt mit einem z.B. 17-jährigen Patienten ein einvernehmliches sexuelles Verhältnis, gilt das als Unzucht mit Abhängigen?
Ich habe schon gegoogelt. Natürlich verstößt es gegen die ärztliche Ethik, aber sexueller Missbrauch von Jugendlichen trifft nicht mehr zu, oder?
Es ist kein realer Fall, sondern eine Romanhandlung.
Gruß,
Eva
Zwischen 16 und 18 Jahren: nur wenn er die Fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung hat
https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzalter#Schutzalter_16_Jahre ramses90
Danke Dir!
Ich habe vergessen hinzuzufügen, der Roman spielt in GB.
https://www.nspcc.org.uk/preventing-abuse/child-protection-system/legal-definition-child-rights-law/legal-definitions/
Daraus Zitat: " It is illegal:
to take, show or distribute indecent photographs of a child (this is often called sexting)
to pay for or arrange sexual services of a child
for a person in a position of trust (for example teachers or care workers) to engage in sexual activity with anyone under the age of 18 who is in the care of their organisation
Ich interpretiere das so, dass der behandelnde Arzt in jedem Fall eine Straftat begangen hat?
Gruß,
Eva
das würde vich auch so sehen ein Arzt ghört mit Sicherheit zur genannten Personengruppe dazu. ramses90
Hallo Eva,
zur Rechtslage in GB kann ich nichts sagen. In Deutschland wäre dies - unabhängig vom Alter der Patientin - strafbar gem. § 174 c Abs. 1 StGB (Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses).
Freundliche Grüße,
Ralf
Diese Aussage ist falsch! Jedenfalls für Deutschland ist sie nicht richtig.
Wir haben in Deutschland seit 1998 den § 174 c.
https://dejure.org/gesetze/StGB/174c.html
Danach ist auch strafbar, wenn es zu sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses kommt. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass es unter Ausnutzung eines solchen Behandlungsverhältnisses gar nicht zu einvernehmlichem Sex kommen kann.
Kritischer Punkt vor Gericht ggf. sein, inwieweit ein Abhängigkeitsverhältnis angenommen wird. Das wird nicht bei jeder Arzt-Patient-Beziehung automatisch angenommen. Bei niht volljährigen Patienten dürften etwas strengere Maßstäbe angelegt werden.
Die richtig Antwort für Deutschland dürfte also sein: Kommt drauf an.
Konkret heißt das: Die langjährige Beziehung des Hausarztes zur Patientin, die er von Kindesbeinen an kennt, ist sicherlich ganz anders zu sehen, wie der einmalige Besuch beim Orthopäden mit umgeknicktem Fuß.
Wir reden aber nicht von Deutschland sondern von Großbritannien, schrieb sie doch extra dazu, dass der Roman in GB spielt. Alles lesen hilft. ramses90
Deshalb hast du ja auch deine erste Antwort für GB abgegeben. rolleyes
Ich habe diese erste Antwort, die du für die deutsche Rechtslage abgegeben hast - sogar mit Link - korrigiert, weil sie sachlich falsch bzw. an wichtiger Stelle unvollständig ist.
Schwierige Sache.
Wie beurteilt man denn einen - sagen wir - Hausarzt Mitte Vierzig, der mit seiner 17jährigen Patientin, die er von Kindesbeinen kennt - in- wie auswendig - ein sexuelles verhältnis anfängt? Schwer zu glauben, dass das Verhältnis nicht schon seit Jahren sexuell gefärbt war …
Und die Orthopädin Mitte Vierzig, die den feschen 17jährigen mit umgeknicktem Fuß ansieht und denkt: „Hey, lecker, den vernasch ich!“ und dem Gedanken die Tat folgen lässt?
Wer möchte da urteilen müssen … Steht auch immer die Frage im Raum: Wer hat eigentlich wen verführt?
Danke Dir für Deinen Beitrag.
Gruß,
Eva
Na gut, brauchst nicht mehr rollen weil Du Recht hast. ramses90.
Hallo,
ja, hat er - hier noch einmal mit anderen Worten erklärt:
The Sexual Offences Act 2003 sets out the law on sexual offences committed by those in positions of trust. Although the offences cover all children under 18, they are principally designed to protect young people aged 16 and 17 who, even though they are over the age of consent for sexual activity, are considered vulnerable to sexual abuse and exploitation.
Gruß
Kreszenz
Urteilen tun hier wie immer Richter und bei Ärzten noch zusätzlich die Ethikgerichte der Ärztekammern. Wobei diese bei Straftaten in der Regel sich auch an den Gerichten orientieren.
In deinen beiden Beispielen dürfte es nach deutscher Rechtslage im Fall des Hausarztes eindeutig sein. Bei der Orthopädin kommt es eben darauf an. „Den vernasch ich“ kann Kontaktaufnahme zu einem späteren Treffen oder Überrumpeln in der Praxis sein.
Grundsätzlich muss man bei der deutschen Rechtslage im Auge haben, dass der § 174 c ja gerade für vermeintlich „freiwillige“ Fälle geschaffen wurden, die in Ausnutzung eines solch besonderen Verhältnisses passieren. Werden dabei Gewalt oder andere Druckmittel eingesetzt oder Drogen verabreicht, wäre das ja auch nach anderen einschlägigen Paragraphen strafbar. Dafür würde man diesen Paragraphen also nicht brauchen.
Grundsätzlich darf man das Thema aber nicht unterschätzen. Gerade in Literatur und Film und dort ganz besonders im Groschenroman oder bei Pilcher wird das Verhältnis zwischen Patient und Arzt gerne verklärt. Tatsächlich ist aber der Schaden, der da angerichtet wird, in aller Regel wesentlich größer als bei anderer sexueller Gewalt. (Sexuelle Gewalt gegenüber Kindern ausgenommen)
Hier mal Lektüre
Ethikregeln GB
und aus der Perspektive (vermeintlicher) Verführung
Über die Auswirkungen
https://www.aerzteblatt.de/archiv/61895/Sexuelle-Uebergriffe-in-therapeutischen-Beziehungen-Mehr-Aufklaerung-gefordert
Sehr nützliche Links - Danke!
Gruß,
Eva
@asteiner: War Dein
auf mich gemünzt? In diesem Fall würde es helfen, sich ein wenig sachkundig zu machen, vor allem hinsichtlich der gängigen Praxis der Rechtsprechung. z.B. hier - mit reichlich Verweisen auf gerichtliche Grundsatzentscheidungen, insbesondere im Abschnitt „Die dürftigen Umstände für strafbefreiten Sex der Mediziner“. Money Quote:
"Solche besonderen Umstände können etwa vorliegen bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Ehepartners oder Lebensgefährten während eines Betreuungsverhältnisses oder bei einer von dem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis unabhängigen „Liebesbeziehung“ und in deren Folge nur gelegentlich der Behandlung oder nach deren Abschluss vorgenommenen sexuellen Handlung "
Zweifellos kommt es auf den Einzelfall an - wie immer, wenn eine Straftat vor Gericht verhandelt wird. Wie ein Gericht einen Einzelfall mit einer gerade 17-jährigen Patientin würdigen würde, ist allerdings kaum zweifelhaft.
Von meiner Seite EOD.
Schon jetzt einmal Danke @ alle! Wie immer waren die Antworten eine große Hilfe!
Gruß,
Eva
Nein. Spätestens beim Lesen des ganzen Kommentars und der anderen Kommentare von mir hier hätte man das aber auch erkennen können. Für diesen doofen Kommentarbaum hier (wenn man den überhaupt so nennen kann), kann ich nix. Die Antwort bezog sich auf Ramses90, der sich ja auch schon angesprochen gefühlt hat
Okay …
Deswegen meine Nachfrage - im Artikelbaum hier erscheint das dessenungeachtet als direkte Antwort auf mein Posting, nicht auf das von Ramses90. Eine Inkongruenz von Form und Inhalt … Wieauchimmer - Danke für die Klarstellung.
Ralf
„Abhängige“ soll heißen das der Patient Drogenabhängig ist oder wie ist das zu verstehen?