angenommen ein Unternehmer lässt telefonische Terminierungen mit Kunden und leichte Büroarbeiten durch den 15-jährigen, noch schulpflichtigen Sohn erledigen.
Hierzu soll eine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden und eine Meldung bei der Sozialversicherung erfolgen. Der Verdienst soll über 400 Euro monatlich betragen.
Nun ist sich der Unternehmer unschlüssig, ob er damit gegen das Jugendschutzgesetz verstößt und eventuell Kinderarbeit fördert.
Ist das vom Unternehmer gewünschte Modell mit dem Arbeits- und Jugendschutzgesetz vereinbar?
Heißt das jetzt, dass es nicht darauf ankommt, ob das Kind tatsächlich noch die Schule besucht, sondern nur darauf, dass das Kind die 9 Jahre Schulpflicht schon „abgesessen“ hat?
genau das heißt es: die durch Landesrecht vorgeschriebene Zahl an Schuljahren muß „abgesessen“ worden sein.
So gilt z. B. ein Neuntklässler, der eine Klasse wiederholt hat in einem Bundesland mit Neunjähriger Schulpflicht, mit seinem 15. Geburtstag nicht mehr als Kind iSd § 2 JArbSchG.
Und was ist „in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise“? Die BGB-Norm ist doch lediglich die Grundlage; Fleisch bekommt die Sache durch die einschlägigen speziellen Gesetze (lex specialis) und das bedeutet hier: Jugendarbeitsschutzgesetz.