unzulässige Kinderarbeit?

Hallo,

angenommen ein Unternehmer lässt telefonische Terminierungen mit Kunden und leichte Büroarbeiten durch den 15-jährigen, noch schulpflichtigen Sohn erledigen.
Hierzu soll eine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden und eine Meldung bei der Sozialversicherung erfolgen. Der Verdienst soll über 400 Euro monatlich betragen.

Nun ist sich der Unternehmer unschlüssig, ob er damit gegen das Jugendschutzgesetz verstößt und eventuell Kinderarbeit fördert.

Ist das vom Unternehmer gewünschte Modell mit dem Arbeits- und Jugendschutzgesetz vereinbar?

Gruß
Lawrence

Hallo,

Nun ist sich der Unternehmer unschlüssig, ob er damit gegen
das Jugendschutzgesetz verstößt und eventuell Kinderarbeit
fördert.

Wenn der Sohn bereits 15 ist, ist es keine Kinderarbeit.
http://www.bundesrecht.juris.de/jarbschg/__2.html Abs 1 und 2

Ist das vom Unternehmer gewünschte Modell mit dem Arbeits- und
Jugendschutzgesetz vereinbar?

Jugendschzugesetz ist egal, Jugen_arbeits_schutzgesetz ist maßgeblich.
Unterliegt der Sohn noch der Vollzeitschulpflicht gelten allerdings die gleichen Bestimmungen wie für Kinder.
http://www.bundesrecht.juris.de/jarbschg/__2.html Abs 3
und
http://www.bundesrecht.juris.de/jarbschg/BJNR0096509…

Gruß
Wawi

Hallo,

Unterliegt der Sohn noch der Vollzeitschulpflicht gelten
allerdings die gleichen Bestimmungen wie für Kinder.
http://www.bundesrecht.juris.de/jarbschg/__2.html Abs 3
und
http://www.bundesrecht.juris.de/jarbschg/BJNR0096509…

Dabei sollte man beachten, daß die Dauer der Schulpflicht Ländersache ist und in einigen Bundesländern auch mehr als 9 Jahre betragen kann.

Gruß
Wawi

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

danke für die Antworten.

Heißt das jetzt, dass es nicht darauf ankommt, ob das Kind tatsächlich noch die Schule besucht, sondern nur darauf, dass das Kind die 9 Jahre Schulpflicht schon „abgesessen“ hat?

Gruß
Lawrence

Hallo,

genau das heißt es: die durch Landesrecht vorgeschriebene Zahl an Schuljahren muß „abgesessen“ worden sein.
So gilt z. B. ein Neuntklässler, der eine Klasse wiederholt hat in einem Bundesland mit Neunjähriger Schulpflicht, mit seinem 15. Geburtstag nicht mehr als Kind iSd § 2 JArbSchG.

&Tschüß

Wolfgang

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Hallo,

nur so mal in die Diskussion eingeworfen § 1619 BGB, der immer noch gültig ist. Der wird immer wieder übersehen oder vergessen.

Hier zum Nachlesen:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1619.html

Gruß Woko

Und was ist „in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise“? Die BGB-Norm ist doch lediglich die Grundlage; Fleisch bekommt die Sache durch die einschlägigen speziellen Gesetze (lex specialis) und das bedeutet hier: Jugendarbeitsschutzgesetz.

MfG