Unzumutbarkeit eines Mieters

In einem Mietshaus in einer Unistadt, das fast nur mit Studenten belegt ist, bewohnt siet 23 Jahren ein abgebrochener Jura-Student ein möbliertes Zimmer. Letztes Jahr sollte die Miete erstmalig um 20 % erhöht werden. Im selben Haus gibt es von Lage und Größe identische Zimmer, deren Kaltmiete um gut 60 % höher liegt. Obwohl das Sozialamt dem Mieter diese Erhöhung zahlen würde, hat er der Erhöhung aus reiner Böswilligkeit abgeleht und es auf einen Prozess ankommen lassen. Als Hartz IV bekommt er Prozesskostenhilfe und verschleppt der Prozess durch allerlei Mätzchen. Dadurch zieht sich das Verfahren nun schon über 18 Monate hin, ein Ende ist nicht in Sicht. Das Sozialamt zahlt aber nur die erhöhte Miete ab Rechtskraft eines Urteils, nicht die zurückliegende Miete. Der Mieter hat erklärt, daß er zahlungsunfähig wäre und Pfändungen sinnlos. Also wird der Vermieter die Miet-Differenz für den Zeitraum ab Klageerhebung (1. März 2009) bis Rechtskraft nicht erhalten, immerhin in Summe ca. 500 Euro. Obwohl der Vermieter den Prozess mit höchster Wahrscheinlichkeit gewinnen wird, muß er demzufolge auch Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten zahlen. Die Boshaftigkeit des Mieters kostet ihn somit ca. 1500 Euro.

Zusätzlich zahlt der Mieter seit einem Jahr nicht mehr die Stromkosten, die vom Vermieter an die Stadtwerke gezahlt und quartalsweise nach Verbrauch an die Mieter weiterberechnet werden. Diese ca. 300 Euro werden zwar auch eingeklagt, dürften aber nicht beigetrieben werden können.

Ebenso hat er mehrfach völlig ungerechtfertigt die Miete gekürzt, in Summe aber nicht 2 Monatsmieten übersteigend. Insofern kann man auch das nur einklagen. Den ganzen Ärger für gerade mal 107 Euro Kaltmiete im Monat.

Der Mieter fügt seinem Vermieter vorsätzlich erheblichen Schaden zu, weil er weiß, daß er dafür mangels eigenen Vermögens niemals wird aufkommen müssen. Kann jemand sagen, ob man den Vertrag wegen Unzumutbarkeit für den Vermieter ausserordentlich kündigen kann?

60 % höher liegt. Obwohl das Sozialamt dem Mieter diese
Erhöhung zahlen würde, hat er der Erhöhung aus reiner
Böswilligkeit abgeleht und es auf einen Prozess ankommen
lassen. Als Hartz IV bekommt er Prozesskostenhilfe und
verschleppt der Prozess durch allerlei Mätzchen. Dadurch zieht
sich das Verfahren nun schon über 18 Monate hin, ein Ende ist
nicht in Sicht. Das Sozialamt zahlt aber nur die erhöhte Miete
ab Rechtskraft eines Urteils, nicht die zurückliegende Miete.

Diese Aussage ist nicht (ganz) richtig und hier ergibt sich ein Einfallstor für eine Kündigung des Mieters.

Es mag sein, dass das Sozialamt die erhöhte Miete erst ab Rechtskraft zahlen wird. Dazu kenne ich mich im Sozialrecht zu wenig aus. Bei einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung wird aber die Zahlung der erhöhten Miete ab dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zu dem dort genannten Termin fällig. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, wird Klage eingereicht. Entscheidet das Gericht nach einem oder zwei oder drei Jahren (je nachdem, ob der Mieter auch noch in Berufung geht), schuldet der Mieter selbstverständlich auch die zurückliegende Mietdifferenz.

Es sollte hier der Klageantrag entsprechend überprüft werden und der Vermieter sollte auf keinen Fall den Fehler machen, sich auf einen Vergleich einzulassen, dass die erhöhe Miete erst ab kommendem Jahr oder ab Rechtskraft des Urteils geschuldet wird oder der Mieter die Schulden in Teilzahlungen leisten kann oder ähnliches.

Hier ergibt sich ein Einfallstor für eine Kündigung. Wenn das Sozialamt nicht zahlt und der Mieter mittellos ist, steht er plötzlich vor einem nicht unerheblichen Schuldenbetrag, den er vermutlich nicht zahlen wird können. Ist dieser Betrag so hoch, dass er zwei Monatsmieten übersteigt, kann der Vermieter ausserordentlich (hilfsweise muss auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden, das ist ausserordentlich wichtig!!!) kündigen.

Zahlt der Mieter irgendwelche Beträge ohne nähere Bezeichnung, sollte der Vermieter unbedingt zuerst mit den Gerichts- und Anwaltskosten verrechnen, so dass die Mietschuld erhalten bleibt und gekündigt werden kann.

Zusätzlich zahlt der Mieter seit einem Jahr nicht mehr die
Stromkosten, die vom Vermieter an die Stadtwerke gezahlt und
quartalsweise nach Verbrauch an die Mieter weiterberechnet
werden. Diese ca. 300 Euro werden zwar auch eingeklagt,
dürften aber nicht beigetrieben werden können.

Hier sollte der Vermieter dringend gute anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es gibt zwischenzeitlich ein Urteil, wonach auch dem privaten Wohnraummieter die Versorgungsleistungen gekappt werden können, wenn er nicht zahlt.

Ebenso hat er mehrfach völlig ungerechtfertigt die Miete
gekürzt, in Summe aber nicht 2 Monatsmieten übersteigend.
Insofern kann man auch das nur einklagen. Den ganzen Ärger für
gerade mal 107 Euro Kaltmiete im Monat.

Siehe oben, abwarten und Tee trinken. Er soll weiterhin kürzen, spätestens nach dem Urteil wird der Schuldenberg vermutlich so hoch sein, dass er gekündigt werden kann. Zu überlegen wäre auch, ob man hier nicht eine Abmahnung schreiben könnte und dann ordentlich kündigt. Dazu müsste man die Einzelheiten des Sachverhalts kennen.

Der Mieter fügt seinem Vermieter vorsätzlich erheblichen
Schaden zu, weil er weiß, daß er dafür mangels eigenen
Vermögens niemals wird aufkommen müssen. Kann jemand sagen, ob
man den Vertrag wegen Unzumutbarkeit für den Vermieter
ausserordentlich kündigen kann?

Der Vermieter sollte in solchen Fällen dringend einen guten Fachanwalt für Mietrecht aufsuchen. Auf keinen Fall einen Wald- und Wiesenanwalt, der alles macht.

Noch eine Rückfrage: Handelt es sich überhaupt um eine abgeschlossene Wohnung oder wirklich nur um ein „möbliertes Zimmer“ in einer Wohnung?

Wichtig ist ferner, dass für Studentenwohnheime der Kündigungsschutz für Wohnraummieter ebenfalls nicht eingreift: § 549 Abs. 3 BGB.

Es wäre also zu prüfen, ob das Gebäude als Studentenwohnheim zu qualifizieren ist.