Unzumutbarkeit?

Rechtfertigen folgende Gründe eine fristlose Kündigung gem. § 543 (1) BGB (Kündigung wegen Unzumutbarkeit) ?

-Besichtungsrecht des Vermieters wird mehrmals verwährt, obwohl der Vermieter einen Grund für die Besichtigung hat
-Mieter vernachlässigt die Wohnung und den angrenzenden Garten in erheblichen Maße, so dass sich auch Ungeziefer (Mäuse, Kakalaken etc.) angesiedelt haben
-Mietzahlung ist für einen Monat ausgeblieben
-Mieter nennt die Vermieter „Ihr Arschlöcher…“
-diverse Verstösse gegen die Hausordnung
-Modernisierungsarbeiten wurden zugestimmt, aber die Handwerker werden nicht reingelassen

Alle verhaltsbedingten Gründe wurden vorher vergeblich angemahnt…

MfG Sonja

Rechtfertigen folgende Gründe eine fristlose Kündigung gem. §
543 (1) BGB (Kündigung wegen Unzumutbarkeit) ?

Hallo,

jein. Ein Vermieter der solche Probleme hat, sollte m.E. dringend einen Anwalt aufsuchen und sich fachlich beraten lassen.

-Besichtungsrecht des Vermieters wird mehrmals verwährt,
obwohl der Vermieter einen Grund für die Besichtigung hat

Nein, keine fristlos Kündigung möglich.

-Mieter vernachlässigt die Wohnung und den angrenzenden Garten
in erheblichen Maße, so dass sich auch Ungeziefer (Mäuse,
Kakalaken etc.) angesiedelt haben

Ja. Nach erfolglosem Verstreichen von Abmahnungen.

-Mietzahlung ist für einen Monat ausgeblieben

Fristlose Kündigung erst nach 2 ausbleibenden Monatsmieten.

-Mieter nennt die Vermieter „Ihr Arschlöcher…“

Zivilklage wegen Beleidigung.

-diverse Verstösse gegen die Hausordnung

Abmahnen. Kann durchaus auch Grund für die fristlose Kündigung sein.

-Modernisierungsarbeiten wurden zugestimmt, aber die
Handwerker werden nicht reingelassen

Weiss ich nicht.

Es gibt jedoch soviele Schlupflöcher, Milderungsgründe, Fallstricke etc., dass o.g. Rechtsbeistand wohl besser wäre. Man muss auch bedenken, dass - wenn z.B. die fristlose Kündigung von einem Gericht zurückgewiesen wird - Schadensersatz zu zahlen sein könnte.

Gruß
Nita

Es gibt jedoch soviele Schlupflöcher, Milderungsgründe,
Fallstricke etc., dass o.g. Rechtsbeistand wohl besser wäre.
Man muss auch bedenken, dass - wenn z.B. die fristlose
Kündigung von einem Gericht zurückgewiesen wird -
Schadensersatz zu zahlen sein könnte.

Gruß
Nita

Wieso sollte die Klage zurückgewisen werden? Allein die Beleidigung rechtfertigt die fristl. Kündigung (http://www.ml-fachseminare.de/zeitung/052006/s-C006.htm ) und bei den weiter genannten Fakten (v.a. Verstoß gg. Hausordnung + Vernachlässigung der Mietsache) dürfte den Richter davon abhalten, die Klage abzuweisen, da sich der Mieter nicht nur in diesem einen Fall (Beleidigung) nicht korrekt verhalten hat.

Gruß
Martin

Danke schon mal…

Rechtfertigen folgende Gründe eine fristlose Kündigung gem. §
543 (1) BGB (Kündigung wegen Unzumutbarkeit) ?

Hallo,

jein. Ein Vermieter der solche Probleme hat, sollte m.E.
dringend einen Anwalt aufsuchen und sich fachlich beraten
lassen.

-Besichtungsrecht des Vermieters wird mehrmals verwährt,
obwohl der Vermieter einen Grund für die Besichtigung hat

Nein, keine fristlos Kündigung möglich.

Hallo auch,

Wäre es in dem Fall nicht einfacher, das Mietverhältnis Seitens des Vermieters zum nächmöglichen Termin fristgerecht zu beenden ?

Je nach dem, wie lange so ein Mietverhältnis bestünde wäre die „normale“ Kündigunsfrist doch schneller vorbei als die Klage durch etc. oder ?

Fragenderweise,

der DOC

Es gibt jedoch soviele Schlupflöcher, Milderungsgründe,
Fallstricke etc., dass o.g. Rechtsbeistand wohl besser wäre.
Man muss auch bedenken, dass - wenn z.B. die fristlose
Kündigung von einem Gericht zurückgewiesen wird -
Schadensersatz zu zahlen sein könnte.

Gruß
Nita

Je nach dem, wie lange so ein Mietverhältnis bestünde wäre die
„normale“ Kündigunsfrist doch schneller vorbei als die Klage
durch etc. oder ?

In diesem Fall würde die Frist 9 Monate betragen…Wäre also ungleich schneller!

MfG Sonja

Hi Maddin (Martin),

Wieso sollte die Klage zurückgewisen werden? Allein die
Beleidigung rechtfertigt die fristl. Kündigung
(http://www.ml-fachseminare.de/zeitung/052006/s-C006.htm ) und
bei den weiter genannten Fakten (v.a. Verstoß gg. Hausordnung

  • Vernachlässigung der Mietsache) dürfte den Richter davon
    abhalten, die Klage abzuweisen, da sich der Mieter nicht nur
    in diesem einen Fall (Beleidigung) nicht korrekt verhalten
    hat.

ja, du hast recht und doch auch wieder nicht. Der von dir zitierte Artikel sagt ja auch „kann eine … rechtfertigen“. Das sagen im übrigen fast alle diesbezüglichen Texte.

Ich persönlich bin lieber sehr vorsichtig in meinen Äusserungen im Netz. Auch wenn wir hier nur fiktive Probleme besprechen. Ich stelle mir vor, dass jemand der hier postet evtl. in eine ähnliche Situation gerät und dann nach den Aussagen die er hier oder anderswo erhalten hat vorgeht.

Da aber hier immer nur eine Seite bekannt wird, wurde danach geurteilt. Der Beschuldigte hat aber vielleicht Gegenargumente die hier nicht betrachtet wurden. Deswegen mein (zusätzlicher) Rat: Ist man in eine Situation wie die fiktiv geschilderte gekommen, sollte man sich anwaltlichen Rat und Unterstützung einholen.

Stell dir eine Klage vor:

Punkt 1) Der VM wurde nicht in die Wohnung gelassen.
Abgewiesen, weil dies kein Kündigungsgrund ist (auch wenn der Begehungswunsch berechtigt war, etwa bei Verkauf der Wohnung).
Punkt 2) Die Mieter haben die Wohnung und den Garten verwahrlosen lassen, es hat sich Ungeziffer eingestellt.
Es stellt sich heraus, dass jemand - nicht der Mieter - irgendwo einen Müllbeutel vergessen hat, welches das Ungeziefer angelockt hat. Die Wohnung ist gar nicht verwahrlost über den Garten gibt es keine Vereinbarungen wie dieser zu pflegen ist. Er ist zwar nicht in perfektem Zustand, aber das Gericht urteilt: Nicht verwahrlost.
Abgewiesen.
Punkt 3) Der Mieter hat den VM beleidigt. Es gibt aber keine Zeugen dafür.
Abgewiesen.
Punkt 4) Der Mieter hat eine Monatsmiete nicht bezahlt. Stimmt, aber er hat sie mit der folgenden Monatsmiete zusammen überwiesen. Er hatte seine Bank gewechselt und es gab ein Problem mit dem Dauerauftrag.
Abgewiesen.

Die Kündigung wird zurückgewiesen. Der VM hat die anwaltlichen Kosten etc. auch des Mieters zu übernehmen.

Wäre auch ein Szenario. Wissen wir hier alles nicht. Pauschal gesehen ist die Möglichkeit einer Kündigung gegeben, das habe ich auch so formuliert. Mein Zusatz ist hiermit in epischer Breite erklärt. :smile:

Gruß
Nita