Hallo Zusammen,
beim Anwalt ist man nicht verpflichtet vorstellig zu werden soweit ich weiss, aber bei einem Richter.
Wo finde ich den Gesetzestext der das bestätigt?
Wie läuft eine Prüfung der Zurechnungsfähigkeit ab? (Arzt,Psychologen, Gutachten nehme ich an?)
Kann ein Richter die Zurechnungsfähigkeit ohne das wissen der Person aberkennen? (kann mir jemand auch hier die entsprechenden Gesetzestexte aufzeigen?)
Diese Fragen sind zu abstrakt und können in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden. Du müsstest schon erläutern, um was es dir geht. Ich tippe auf ein Strafverfahren, es könnte aber auch mit Betreuung zu tun haben oder so. Bevor wir hier im Nebel stochern, bitte ich dich, einen fiktiven Lebenssachverhalt zu ergänzen.
person X (zeugin) in einem strafverfahren soll als unzurechnungsfähig dargestellt werden, so der fiktive plan der gegenseite.
person A also der täter hat sein geständnis zurückgezogen (so wurde es person x zugetragen). Person A hat auch seine Aussage in einem anderen ähnlichen fall im bezug auf person x zurückgezogen. (zwei von einander unabhänige verfahren aber aufgrund der personenkonstellation miteinander verknüpft - nehmen wir mal an. bilden die Grundlage der Frage).
Die Pflicht zu erscheinen steht in § 48 Abs. 1 S. 1 StPO, die Pflicht auszusagen in § 48 Abs. 1 S. 2 StPO.
Die Zurechnungsfähigkeit eines Zeugen ist belanglos und wird darum gar nicht untersucht. Relevant ist nur, ob der Zeuge etwas Wesentliches zu dem aufzuklärenden Sachverhalt sagen kann und, wenn ja, ob das, was er sagt, glaubhaft ist. Zeugenaussagen können auch psychologisch untersucht werden, wie es ja etwa in dem Fall Kachelmann geschehen ist. Dafür werden dann Sachverständige herangezogen.
vielen Dank für die Info!