Uralte Sicherungsanlage noch tragbar?

Wir wohnen in einem über 400 Jahre alten Haus. Dementsprechend sieht auch unsere Elektronik hier aus. Ich denke sie entspricht nicht mehr den heutigen Sicherheitsstandards. Hier mal zwei Bilder: 
http://www.directupload.net/file/d/3567/s5tnnu4s_jpg…http://www.directupload.net/file/d/3567/an6az8n8_jpg…Durch einen Zufall haben wir herausgefunden, dass die Hausflur- und die Außenbeleuchtung des Hauses über unseren Stromzähler läuft. Als ich den Vermieter darauf angesprochen habe, meinte er, dass er keinen Gemeinschaftszähler einbauen lassen möchte, sondern uns 10 Euro von der Nebenkostenabrechnung für das Licht abzieht. Muss man das so hinnehmen? Ist es nicht eigentlich verboten, das Gemeinschaftslicht über einen Mieterzähler laufen zu lassen? Dazu ist noch zu sagen, dass das Hausflurlicht nicht von alleine ausgeht, nein man muss es extra wieder selber abschalten. Des Öfteren wird das aber von anderen hier im Haus vergessen und leuchtet manchmal stundenlang, bis ich es dann durch Zufall entdecke und ausschalte.

Überhaupt fühle ich mich hier nicht unbedingt sicher was die Elektrikleitungen hier betrifft. Wir hatten schon mal einen Elektriker hier, als mein Freund damals einen Stromschlag beim SAT Receiver anschließen bekam. Eine Steckdose ist durchgeschmort und wurde ausgetauscht, da hier einiges von den vorherigen Vermietern verpfuscht wurde. Im Bad ist uns damals die Steckdose wo die Waschmaschine drin ist durchgeschmort. Diese Steckdose wurde damals auch sehr stümperhaft direkt unter dem Wasseranschluss montiert. Der Elektriker hat damals die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen als er die Verkabelungen hier sah. Wer hat die Kosten zu tragen für eine komplette Neuelektrik bzgl. der Sicherungskästen (welche ja gar keine Kästen sind, das ganze Unheil befindet sich offen im Hausflur) und kann man den Vermieter verpflichten dafür zu sorgen? Und wie sieht es aus mit einem Extrastromzähler für Gemeinschaftslicht?

Hallo,

ja, das kenne ich.

Dein Vermieter muss das nicht ändern, solange er keine „wesentlichen“ baulichen Veränderungen am Haus vornimmt, nennt man Bestandsschutz…

Dieser gilt nicht mehr, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht oder von der Anlage eine allgemeine Gefahr ausgeht.
Ob das so ist, kann ich nicht beurteilen.

Wird die Anlage erneuert, dann kannst Du Dich auf einiges gefaßt machen. So wie das aus der Ferne aussieht, ist da vermutlich auch kein Schutzleiter drin, heißt, alle Kabel neu. Kannst Dir vorstellen, wie Deine Wohnung dann aussieht…

Dass der Hausstrom über Deinen Zähler geht ist natürlich rechtlich nicht in Ordnung, aber in alten Häusern durchaus nicht unüblich. Würde Dein Vermieter das ändern, wäre es schon eine „wesentliche Veränderung“…

Da kannste handeln, so eine Anlage erneuern kostet richtig Geld…

(ich antworte Dir als langjähriger Facility Manager)

HI,
sieht nicht gut aus, aber hab schon schlimmeres gesehen, der Stromschlag bei dem SAT-gerät … vielleicht suchst du dazu im Archiv. Das kann auch bei Zeitgemässen Anlagen scheinbar passieren.
Leider sehe ich natürlich keinen FI aber wie schon gesagt, das kann man nicht einfach nachrüsten, das wird eine richtige Baustelle.
Also im Bad föhnen etc. vermeiden.

Zur Außenleuchte, das kann man doch wirklich in etwa ausrechnen, angenommen man gibt dort eine 10 Watt LED rein die täglich 10 h brennt so sind das im Jahr 36,5 kWh das kostet
bei 25 cent etwa 10 Euro.
Wobei ja euer Anteil auch noch abzuziehen wäre.
Ist hingegen eine 150 Watt Halogenlampe verbaut die ähnlich lang leuchtet wären es 150 €.

Also einigt euch auf ein sparsames Leuchtmittel und zumindest dieses ist gut.

Ist in DE ein wiederkehrender e-ceck für Vermieter nicht Pflicht?
vielleicht einmal freundlich beim Vermieter fragen, ob er sowas nicht machen lassen will, nämlich auch in seinem eigenem Interesse um sich abzusichern.

OL

Hai!

Wir wohnen in einem über 400 Jahre alten Haus. Dementsprechend
sieht auch unsere Elektronik hier aus.

Das wußtest du als du den Mietvertrag unterschrieben hast!

Wer hat die Kosten zu tragen für eine komplette Neuelektrik

Erstmal der Vermieter aber er darf Modernisierungskosten selbstverständlich auf
die Miete umlegen und somit bezahlen es am Ende die Mieter.

kann man den Vermieter verpflichten dafür zu sorgen?

Wahrscheinlich nicht, du hast doch gewußt was du mietest.

Der Plem

Moin, moin,

wie „offline“ schon so schön schreibt: In Deutschland gibt es eine BGV. Die gilt für JEDES Gewerbe, also auch für Vermieter!! Für die Elektrik allgemein die BGV A3 http://etf.bgetem.de/htdocs/r30/vc_shop/bilder/firma…

Wichtige Artikel:
§1 Geltungsbereich:
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

§3 Grundsätze:
(1) Der Unternehmer (also der Vermieter) hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.
(D.h. auch, nach einer „Rumfummelei“ irgendeines Vormieters ist der Vermieter haftbar)
(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich
behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass
die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht
verwendet werden.

§5 Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung
    vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung
    und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
    2. in bestimmten Zeitabständen.
    Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
    (2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu
    beachten.

Für „Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel“ gilt eine maximale Prüffrist von 4 Jahren.

Den ganzen „Rest“ bitte selbst in der Vorschrift lesen (der LINK ist irgendwo am Anfang).

mfg tugu

hi

(ich antworte Dir als langjähriger Facility Manager)

ich schliesse mich der Meinung als langjähriger Elektromeister an

Gruß

Hallo!

das Haus mag 400 Jahre alt sein, aber die Elektrik ist es keineswegs(40-50 J. alt).

So sieht es in zehntausenden Haushalten in Deutschland aus. Völlig normal und elektrisch auch sicher. Und hier sind sogar Drehstromzähler drin, bedeutet, Stromleitungen sind nicht zu schwach. Man kann moderne Geräte und E-Herd betreiben.

Hier sind sogar bereits FI-Schalter eingebaut (gut, nicht überall) ! Besser geht’s ja gar kaum…

Das man immer etwas verbessern kann stimmt. Und neu würde man es auch nicht mehr so aufbauen dürfen, weil der Versorger inzwischen die Zählertafeln gegen Schränke getauscht haben will.
Aber Bestand darf so bleiben.

Die Mängel innerhalb der Wohnung kann man prüfen und beheben lassen. Dafür wäre Vermieter zuständig.

Und das Gemeinschaftslicht mit auf einem Mieterzähler ist ? Halte ich aber bei der Zähleranlage mit soviel Teilnehmern eher für untypisch und nicht erklärlich.

Und das mit einer Kürzung der NK um nur 10 € für Gemeinschaftslicht ist recht zweifelhaft.

Und das es nicht bereits vor Anmietung gesagt wurde ist noch zweifelhaft. Denn das bedeutet, Vermieter weiß gar nicht so recht, was da vorliegt. Auch die 10 € sind eher geschätzt und so nicht hinnehmbar.
Wenn, dann müsste man es mal nachrechnen, anhand von Lampenzahl und Wattangabe und Einschaltzeit.

10 € entspricht ca. 40 kWh. Damit können z.B. 3 x 60 W Lampen ca. 220 h brennen.
Macht am Tag ca. 30 Minuten Licht.

rechnerisch mag das hinkommen.

MfG
duck313

morgen offline

Ist in DE ein wiederkehrender e-ceck für Vermieter nicht
Pflicht?

nein, leider nicht. Nur in Gewerberäumen, aber immer noch nicht in Wohnungen (obwohl das seit Jahren schon diskutiert wird)
Der Vermieter hat hier „nur“ die Pflicht, für eine vertragsmässige und sichere Elt-Anlage zu sorgen

vielleicht einmal freundlich beim Vermieter fragen, ob er
sowas nicht machen lassen will, nämlich auch in seinem eigenem
Interesse um sich abzusichern.

das ist leider ebenfalls nicht so einfach, weil

  1. der Vermieter hierzu nicht verpflichtet ist
    und
  2. es dem VM auch gar nichts nutzen würde, ganz im Gegenteil, in so einem „e-check“ würden derart viele Hinweise auf Gefahren und Mängel stehen, daß er DANACH WIRKLICH rechtlich in der Klemme sitzt und tatsächlich auch handeln müsste

und das wird dann richtig teuer siehe eins weiter unten

Gruß

morgen,

das * ist von mir, weil es so stimmt.

Ausnahme:
Sollte von der Elektrik wirklich Gefahr ausgehen, wäre der VM verpflichtet, Abhilfe zu schaffen
bzw gleichzeitig der Mieter berechtigt, selber einen Eli zu beauftragen

Die Krux dabei:
Der Mieter als Laie kann es ohne „gutachterliche“ Hilfe (=von einem Eli)
kaum beweisen, ob oder ob nicht Gefahr besteht

Also sind wir wieder am Anfang

Gruß

mahlzeit

wie „offline“ schon so schön schreibt: In Deutschland gibt es
eine BGV. Die gilt für JEDES Gewerbe, also auch für
Vermieter!! Für die Elektrik allgemein die BGV A3
http://etf.bgetem.de/htdocs/r30/vc_shop/bilder/firma…

ich dachte, es geht hier um einen Privatmietvertrag für einen Wohnraum?
oder hab ich was überlesen?

Dein Hinweis trifft nur auf Gewerberäume/Gewerbeverträge zu

Gruß

Moin, moin,

der Vermieter gilt vor dem Gesetz als „Inverkehrbringer“ einer elektrischen Anlage.
(Aber wie bei Rauchmeldern: wo kein Kläger, da kein …)

Egal ob PRIVAT oder „gewerblich“.

Die Anlage wird genutzt (vermietet), um damit Gewinne zu erwirtschaften, logischerweise unterliegt auch ein „privater“ Vermieter (auch wenn er es nicht weiß) der BGV A3.

Sollte ich ein passendes Urteil finden, stelle ich Euch gerne noch den Link rein (jetzt muß ich meinen Wochenend-Messestand fertig bekommen).

mfg tugu

Eins hab ich schon / noch:

Urteil des Oberlandesgericht Saarbrücken vom 4.6.1993, 4 U 109/92
Vermieterprüfpflicht für elektrische Anlagen

Folgendes Urteil traf am 4.6.1993 das OLG Saarbrücken (Aktenzeichen, 4 U 109/92):

  1. Der Vermieter ist im Rahmen der ihn treffenden Instandhaltungspflicht gehalten, die elektrotechnische Anlage des vermieteten Gebäudes noch Maßgabe der anerkannten Regeln der Technik, den VDE-Bestimmungen und den wegen der Prüffristen einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (VBG 4) regelmäßig zu überprüfen.

  2. Kommt der Vermieter dieser Prüfpflicht nicht nach und wird der Mieter durch einen in der elektrischen Anlage aufgetretenen Fehler geschädigt (Kabelbrand), so ist der Vermieter dem Mieter für diesen Schaden einstandspflichtig. Dabei spricht eine - widerlegbare - Vermutung dafür, daß das auf dem Fehler der Elektroinstallation beruhende Schadensereignis bei Beachtung der anerkannten Regeln der Technik (Einhaltung der Überprüfungsfristen) vermieden worden wäre.

  3. Diese aus § 536 BGB herzuleitenden Überprüfungspflichten treffen private wie gewerbliche Vermieter gleichermaßen.

Das Urteil unterstreicht einerseits die Bedeutung der Betriebsbestimmungen für Starkstromanlagen DIN VDE 0105 Teil 1 und die Prüfpflicht im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (VBG 4), andererseits auch die Auffassung, daß die Unfallverhütungsvorschrift nicht nur für gewerblich, sondern auch für privat genutzte Räume gilt. Die genannten Prüffristen entsprechen dem
anerkannten Stand der Technik. Nur dieser ist für die Beurteilung der Frage maßgebend, innerhalb welcher Zeitabstände wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen vorzunehmen sind. Die Prüffristen (z…B. für Fehlerstrom-Schutzschalter) hängen von den Umständen ab.
Wem die fristgerechten Prüfungen obliegen, hängt von den Vorschriften des Mietrechts ab.

mfg tugu

Hai!

Die Anlage wird genutzt (vermietet), um damit Gewinne zu
erwirtschaften, logischerweise unterliegt auch ein „privater“
Vermieter (auch wenn er es nicht weiß) der BGV A3.

Nein, ich habe mit der Berufsgenossenschaft als Vermieter rein gar nichts am Bein.

Diese berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) sind nur für deren Mitglieder
verbindlich!

Der Plem

Hi,
fragt sich was weniger kostet

und das wird dann richtig teuer siehe eins weiter unten

Risiko ist vorest immer billiger als Risiko vermeiden.
Im Schadensfall ist es dann dafür umgekehrt, so gesehen bleib ich dabei, „im eigenen Interesse“

Im übrigen würde ich einfach auch nicht wollen, dass mein lieber Mieter stirbt, bloß weil ich zu geizig war.
OL

Da hat sich e-check.de was rausgesucht, das gesamt Urteil wäre schon interessant obwohl über 20 Jahre alt.

Du hättest besser einfach den Link gepostet:
http://www.e-check.de/ihre-sicherheit/gerichtsurteil…

Der Plem

Sorry, diesen LINK hatte ich gar nicht, hatte nur einen von deJuris (o.vgl.).

Also bist Du doch damit einverstanden, daß das BGB in irgendeinem Paragraphen auf die VDE Vorschrift verweist und diese wiederum auf die BGV A3.

Logischerweise unterliegen Privatpersonen nicht automatisch irgendeiner BGV, aber hier bildet sich ja der typische „Verweischarakter“, niemand will letztendlich einen FIXpunkt geben und verweißt deshalb auch den nächsten „Geeigneten“.

Allerdings bleiben 2 Dinge völlig offen:
Recht haben und Recht kriegen, …
Wo kein Kläger, …

als schönes WE tugu

Hai!

Also bist Du doch damit einverstanden, daß das BGB in
irgendeinem Paragraphen auf die VDE Vorschrift verweist

Nein, im BGB läßt sich die Buchstabenfolge VDE nicht finden.

Eine Begründung dies aus §536 BGB herzuleiten hätte mich schon mal interessiert.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536b.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536d.html

Ich würde einfach frech mal vermuten, in dem Fall war schon einiges vorher gelaufen was man nun geschickt weggelassen hat.

Schönes Wochenende, der Plem

„Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen.“

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2008 - VIII ZR 321/07

Wer was Aktuelleres, Eindeutigeres oder was von einer höheren Instanz findet, bekommt 1€.

Servus

Zunächst an die Fragestellerin: Keine Angst, die Elektroinstallation ist garantiert noch nicht mal 100 Jahre alt. :smile:

ich schliesse mich der Meinung als langjähriger Elektromeister
an

Ich nicht so ganz. Ich sehe mehrere Fehlerstromschutzschalter, vermute deshalb ein TT-Netz, vermute deshalb, daß da schon immer dreiadrig installiert wurde. Prinzipiell würde man dann auch einen 30mA Schalter einbauen können, genauso wie jetzt vermutlich 500mA-Typen drin sind.

Was die Sache mit dem Hauslicht angeht: Ist wirklich nur das Licht dran oder auch eine Öl- Gas- Holz- Zentralheizung? Das wäre vom Verbrauch her wesentlich mehr. Das würde ich mal überprüfen, indem ich die Sicherungen / FI-Schalter der eigenen Wohnung ausschalten würde und sehe, was alles ausgeht.

Man könnte meiner Meinung nach durchaus einen geeichten Reiheneinbauzähler als Zwischenzähler für den Allgemeinteil einbauen. Ich würde das nie eine „wesentliche Änderung“ nennen.

Nach der angesprochen wesentlichen Änderung dürfte die ganze Zählerei auch gar nimmer im Treppenhaus (ist doch dort, oder?) sein. Einen zusätzlichen Zählerplatz (für Allgemein) würde ich hier schon wegen der Leitungsanlagenrichtlinie nicht mehr installieren. Obwohl - der ist dann ja für das Treppenhaus, also doch erlaubt? Nein, nicht über den Treppenstufen. Ist also gar nicht so einfach, das alles.

Nur - wenn ein Elektriker so einen kleinen Zwischenzähler einbaut - kann der denn die völlig unbefestigte Leitung auf der linken Seite und den nicht vorhandenen Berührungsschutz (Abdeckstreifen) übersehen? Das zumindest sollte er nach meiner Auffassung schon berichtigen.

Hans