Folgende Problemstellung
ich hoffe bei Ihnen Rat zu bekommen zu folgender Frage:
Eine Mitarbeiterin ist in 2003 schwanger geworden.
Etwa ab Mai 2003 hatte sie ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Anfang September war die Geburt.
Die MAin nimmt/nahm die Elternzeit bis 1.5.04 (6 Monate).
Für den Zeitraum der Elternzeit - soviel weiss ich - steht ihr für jeden vollen Monat der Elternzeit kein weiterer Urlaub zu.
Aber:
- Wie verhält es sich mit Zeiträumen nicht voller Monate der Elternzeit? Gibt es da anteiligen Urlaubsanspruch?
- Im Jahr 2003 hat die MAin ihren Urlaubsanspruch nur zu einem kleinen Teil vor dem Beschäftigungsverbot nehmen können. Sie kommt nun ab Anfang Mai 04 wieder in Vollzeit zurück. Steht ihr aus 2003 der komplette Rest noch zur Verfügung (außer der Elternzeit natürlich)?
Folgende Problemstellung
ich hoffe bei Ihnen Rat zu bekommen zu folgender Frage:
Eine Mitarbeiterin ist in 2003 schwanger geworden.
Etwa ab Mai 2003 hatte sie ein ärztliches
Beschäftigungsverbot. Anfang September war die Geburt.
Die MAin nimmt/nahm die Elternzeit bis 1.5.04 (6 Monate).
Für den Zeitraum der Elternzeit - soviel weiss ich - steht ihr
für jeden vollen Monat der Elternzeit kein weiterer Urlaub zu.
Aber:
- Wie verhält es sich mit Zeiträumen nicht voller Monate der
Elternzeit? Gibt es da anteiligen Urlaubsanspruch?
- Im Jahr 2003 hat die MAin ihren Urlaubsanspruch nur zu
einem kleinen Teil vor dem Beschäftigungsverbot nehmen können.
Sie kommt nun ab Anfang Mai 04 wieder in Vollzeit zurück.
Hallo.
Steht ihr aus 2003 der komplette Rest noch zur Verfügung
(außer der Elternzeit natürlich)?
Für jeden vollen Monat Elternzeit kann der Jahresanspruch der AN um 1/12 gekürzt werden. Anteilige „Elternzeitmonate“ werden bei der Kürzung überhaupt nicht berücksichtigt. Bei Geburt „Anfang September“ zzgl darauf folgender 8 Wochen Beschäftigungsverbot, dürfte, je nach genauem Termin, entweder November und Dezember oder nur der Dezember „rausfallen“. Jeglicher Anspruch, der in 2003 entstanden ist und wegen der Elternzeit und/oder Beschäftigungsverbot nicht genommen werden konnte, ist zu übertragen und jetzt in 2004 zu den 8/12 aus 2004 noch zusätzlich zu gewähren.
Gruß,
LeoLo
Danke für die Erläuterungen
Mfg
Matthias