Eine Frau hält ihr Auto an, um einen Ast von der Straße zu ziehen. Sie fährt weiter. Kurze Zeit später merkt sie, dass jemand auf dem Rücksitz Platz genommen hat. Vor Schreck hält sie an, und der Unbekannte flüchtet.
Mich würde mal aus reiner Neugier interessieren, ob hier ein Straftatbestand vorliegt.
Erschleichen von Leistungen (Beförderungserschleichung) nach
265a StGB
Hehe! Nette Idee.
Ich hätte aber Zweifel. Denn erstens dürfte es fraglich sein, ob hier ein Erschleichen vorliegt. Das alleinige Betreten ohne Kenntnis reicht hierfür nicht. § 265a StGB gehört zu den Betrugsdelikten und bedarf daher einer Täuschung oder täuschungsähnlichen Handlung. Einfach reinsetzen und mitfahren wird wohl kaum ausreichen.
Zweitens bedarf es der Absicht, „das Entgelt“ nicht zu entrichten. Die Norm ist daher auf grundsätzlich entgeltpflichtige Leistungen, bzw. Beförderungen gemünzt. Ein solches besteht aber bei einem Privatfahrzeug per se nicht. Natürlich kann man argumentieren, dass man anderenfalls nicht oder nicht kostenlos mitgenommen werden würde. Ob das dem strafrechtlichen Bestimmheitsgrundsatz aber noch genügt, da hätte ich Bedenken.
Eine Frau hält ihr Auto an, um einen Ast von der Straße zu
ziehen. Sie fährt weiter. Kurze Zeit später merkt sie, dass
jemand auf dem Rücksitz Platz genommen hat. Vor Schreck hält
sie an, und der Unbekannte flüchtet.
Mich würde mal aus reiner Neugier interessieren, ob hier ein
Straftatbestand vorliegt.
Bei was - beim Astwegräumen, beim Mitnehmen oder beim Flüchten?
Außerdem möglicherweise zur Beantwortung relevante Gegenfrage: Hatte die Frau eine Fahrerlaubnis?
Wieso „natürlich“? Ich erkenne nirgends eine Straftat. Von daher ist es auch nicht natürlich, darauf zu kommen, dass du grade das meinst.
Außerdem würde eine Strafbarkeit wohl nicht davon abhängen, ob das Mitfahren unbemerkt bleibt. Es sei denn, der Mitfahrer wäre minderjährig. Dann läge eventuell eine Kindesentziehung oder ein ähnliches Delikt vor, wenn die Frau es bemerkt und trotzdem erst mal weiterfährt.
Hatte die Frau eine Fahrerlaubnis?
Davon gehe ich aus.
Das ist doch mal eine wesentliche Info, um eine mögliche Straftat auszuschließen.
Der Grund ist unbekannt. Vielleicht befürchtet er, sie könne ihn bei der Polizei anzeigen und ist sich nicht sicher, dass es keine Straftat ist. Oder er schämt sich. Oder er ist aus dem Gefängnis ausgebrochen. Oder oder oder…
Zudem bedarf es noch immer einer Täuschung zur
Leistungserschleichung.
Vielleicht hatte er ja noch ein altes Straßenbahnticket in der Tasche und wollte das in Absicht einer Täuschung vorzeigen, ist aber nicht mehr dazu gekommen, weil sein Fahrtziel schon erreicht war? Wäre doch dann ein (untauglicher) Versuch, oder?
Sorry, aber ist doch komplett absurd das ganze.
Gruß
loderunner
Vielleicht hatte er ja noch ein altes Straßenbahnticket in der
Tasche und wollte das in Absicht einer Täuschung vorzeigen,
ist aber nicht mehr dazu gekommen, weil sein Fahrtziel schon
erreicht war? Wäre doch dann ein (untauglicher) Versuch, oder?
Das hätte er doch in dem fraglos auf dem Rücksitz befindlichen Fahrkartenentwertungsautomaten (sowas hat man ja für den Fall der Fälle immer dabei) abstempeln lassen können
Mein Beitrag, in dem ich den § 265 eingeworfen hatte, war ja eigentlich auch nicht unbedingt ernst gemeint. Darum hatte ich ja auch SCNR darunter geschrieben.