Urhebberrecht eines Fotografen

Hallo!

Person A möchte sich beim Fotograf F fotografieren und (wenn möglich) sich die digitalen Daten mitgeben lassen. In den AGB des Fotografen steht:


"Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.

§ 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen."

In § 60 UrhG steht folgendes:

§ 60 Bildnisse
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.

(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.

Wie ist dies nun zu verstehen? § 60 UrhG gibt der Person A das Recht, die Bilder zu vervielfältigen. Per AGB verbietet Fotograf F dies allerdings. Geht dies?

Was bedeutet der 2. Satz mit „abgedungen“?

Wäre um eine entsprechende Hilfe dankbar!
Eurer
E-Mailbote

Hallo!

Wie ist dies nun zu verstehen? § 60 UrhG gibt der Person A das
Recht, die Bilder zu vervielfältigen. Per AGB verbietet
Fotograf F dies allerdings. Geht dies?

Was bedeutet der 2. Satz mit „abgedungen“?

Soll heißen: Es wird vereinbart, dass der Besteller das in § 60 UrhG genannte Recht nicht hat.

§ 60 UrhG findet nur Anwendung, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Im beschriebenen Fall tritt an Stelle der gesetzlichen Regelung die per AGB des Fotografen getroffene Vereinbarung. Ist in Ordnung und nicht zu beanstanden. Die vom Gesetzestext abweichende Vereinbarung entspricht branchenüblicher Gepflogenheit.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang!

Was bedeutet der 2. Satz mit „abgedungen“?

Soll heißen: Es wird vereinbart, dass der Besteller das in §
60 UrhG genannte Recht nicht hat.

§ 60 UrhG findet nur Anwendung, wenn nichts anderes vereinbart
wurde. Im beschriebenen Fall tritt an Stelle der gesetzlichen
Regelung die per AGB des Fotografen getroffene Vereinbarung.
Ist in Ordnung und nicht zu beanstanden. Die vom Gesetzestext
abweichende Vereinbarung entspricht branchenüblicher Gepflogenheit.

Danke für die Info. Ich dachte nicht, dass man per AGB gesetzliche Regelungen so einfach außer Kraft setzen kann. Aber wenn es bei den Fotografen „brachenüblich“ ist, scheint es wohl OK zu sein.

Danke für viele Grüße
E-Mailbote

Hallo!

Ich dachte nicht, dass man per AGB gesetzliche Regelungen so einfach außer Kraft :setzen kann. Aber wenn es bei den Fotografen „brachenüblich“ ist, scheint
es wohl OK zu sein.

Im Zivilrecht gelten die gesetzliche Regelungen immer dann, wenn nichts anderes vereinbart wurde. In vielen Fällen ist es ungeachtet gesetzlicher Regelungen ins Belieben der Vertragspartner gestellt, was sie vereinbaren. Das geht aber nicht immer. So enthalten etliche gesetzliche Regelungen einen Passus, dass z. B. Vereinbarungen zum Nachteil eines Arbeitnehmers nichtig sind.

Stichwort ist genau der Begriff, zu dem du deine Frage gestellt hattest, nämlich Abdingbarkeit bzw. Unabdingbarkeit http://de.wikipedia.org/wiki/Unabdingbarkeit und http://de.wikipedia.org/wiki/Abdingbares_Recht .

Gruß
Wolfgang

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