Hallo!
Person A möchte sich beim Fotograf F fotografieren und (wenn möglich) sich die digitalen Daten mitgeben lassen. In den AGB des Fotografen steht:
"Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
§ 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen."
In § 60 UrhG steht folgendes:
§ 60 Bildnisse
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
Wie ist dies nun zu verstehen? § 60 UrhG gibt der Person A das Recht, die Bilder zu vervielfältigen. Per AGB verbietet Fotograf F dies allerdings. Geht dies?
Was bedeutet der 2. Satz mit „abgedungen“?
Wäre um eine entsprechende Hilfe dankbar!
Eurer
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