Hallo,
ich hoffe sehr, dass mir in diesem Fall jemand behilflich sein kann.
Person A hat einen Slogan entworfen und nicht geschützt, Person B jedoch verwendet diesen ohne ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung.
A hat B eine Kopie der Daten per Daten CD zur Ansicht gegeben, es stand zur Diskussion für B ein Firmenbriefpapier zu entwerfen und erst nach Einigung ggf. zu verkaufen. Eine weitere Zusammenarbeit kam nicht zustande, der Slogan aus dem von A entworfenen Briefpapier taucht nun im jetzigen Firmenauftritt von B auf.
-Was kann A nachträglich unternehmen um dies B zu verwähren?
-Wie kann A nachweisen, dass dies aus ihrer eigenen schöpferischen Arbeit entstammt?
-Was kann A nachträglich unternehmen um dies B zu verwähren?
Nix, was nicht auch Geld kostet.
-Wie kann A nachweisen, dass dies aus ihrer eigenen
schöpferischen Arbeit entstammt?
Zeugen benennen.
Meine Fragen allerdings:
Ist es den ganzen Aufwand wirklich wert, auch wenn es ärgerlich ist? Kann A das vor seinem Ego vielleicht nicht doch auf der Habenposition „Lehrgeld“ verbuchen?
Hat A eine Antwort darauf, wenn B ein so gewiefter ist, dass er nach Massnahmen von A einen C präsentiert, der ihm genau diesen Slogan auch vorgeschlagen hat?
Macht sich A auch Gedanken, wie er beim nächsten Mal proffessioneller vorgeht?
Danke!
- Geld darf es kosten
- Zeugen gibt es
- Es geht leider nicht um`s Ego
- A macht sich nun Gedanken:wink:
Der Beweis sollte „Bombenfest“ sein, da B tatsächlich gewieft.
hi,
wahrscheinlich ist der werbeslogan nach UrHG geschützt, da ja mittlerweile jeder „mist“ geschützt ist (sogar kataloge). insoweit wird bei gewisser orginalität der slogan ein „werk“ darstellen. die klage würde allerdings nur aussicht auf erfolg haben, wenn der beweis angetreten werden kann, dass hier das werk des X vorliegt. insoweit sollte man alte daten, ausdrucke, entwürfe, gesprächsnotizen, emails etc. haben. hat man nichts in der hand, wird mangels beweisen die klage wohl keine aussicht auf erfolg haben. also suchen, überlegen und dann erst ggf. einen anwalt aufsuchen. meist reicht schon eine handlung im sogen. „vorläufigen rechtsschutz“ (unterlassungserklärung) und der verletzer gibt auf…
mfg vom
showbee
Danke Showbee!
Also gut. Daten sind vorhanden. Allerdings hat B eine Kopie…
Vielleicht findet A noch mehr:wink:und versucht es dann zunähst mit einer Unterlassungserklärung.
Grüße
Mia