Urheberrecht

Liebe Rechtsexperten,

viele Verlage und Agenturen lassen sich heutzutage in Verträgen mit freien Mitarbeitern sämtliche Rechte zur Weiterverwertung abtreten. Autoren und Künstler klagen oft über Knebelungsverträge. Ist es aus ihrer Sicht sinnvoll, in solchen Fällen in den Vertrag aufzunehmen, dass ihr gesetzliches Urheberrecht von all den Vertragsklauseln unberührt bleibt? Oder ist dies selbstverständlich? Immerhin hat ja jeder Autor oder Künstler - unabhängig von allen Verträgen - Recht auf sein geistiges Eigentum. Wie sieht es zum Beispiel aus, wenn ein Autor aus einer im Auftrag eines Verlags recherchierten Geschichte einen Nebenaspekt anderweitig selbst weiter recherchieren und verwerten will? Wie kann er verhindern, dass er den Verlag, mit dem er einen Vertrag abgeschlossen hat, in so einem Fall erst mal um Genehmigung bitten muss?

Danke und viele Grüße

Lorenz

Hallo Lorenz,

soweit ich weiß, kann man das Urheberrecht an einem Werk nicht abtreten. Man kann m.M. lediglich die ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechte einem anderen einräumen.

Somit bleibt das Urheberrecht m.M. stets beim Urheber. Dieser kann frei darüber entscheiden, was mit seinem Werk geschieht.

Etwaige Vertragsklauseln, dass der Urheber sich verpflichtet die Verwertungsrechte keinem weiteren Dritten einzuräumen sind jetzt mal nicht berücksichtigt. Diese sind durchaus gängig, gelten jedoch nur für das im Vertrag bestimmte Werk.

Hoffe geholfen zu haben.

Gruß,
k@@rsten

Hallo k@@rsten,

vielen Dank, das hilft mir weiter.
Gruß
Lorenz