hallo,
also, angenommen in der zeitung steht ein artikel. dieser artikel wird von einer partei oder interessengruppe kopiert und unter angabe des autors und der zeitung in der der artikel stand auf der eigenen homepage veröffentlicht ( ohne kommerzielles ineresse ). der autor endeckt seinen artikel und ist sauer. er schreibt einen brief in dem er anbietet nicht auf schadenersatz zu klagen unter der voraussetzung, das ihm erstens sein honorar der zweitveröffentlichung und zweitens eine strafe ( die er selbst festlegt laut seinen eigenen geschäftsbedingungen ) gezahlt wird. diese strafe beläuft sich auf 400 euro, ebenso sein honorar. ist es korekt wie dieser autor vorgeht oder wirds noch schlimmer, wenn man sein angebot nicht annimmt und es auf eine klage ankommen läßt?
vielen dank!
grüße,
susanne
er schreibt einen brief in dem er anbietet nicht
auf schadenersatz zu klagen unter der voraussetzung, das ihm
erstens sein honorar der zweitveröffentlichung und zweitens
eine strafe ( die er selbst festlegt laut seinen eigenen
geschäftsbedingungen ) gezahlt wird. diese strafe beläuft sich
auf 400 euro, ebenso sein honorar.
Hallo,
der Autor hätte ggf. eine Beratung bedurft. Wenn der Artikel politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betrifft, kann man den Artikel in der Art veröffentlichen. Dies gilt nur dann nicht, wenn kein „Vorbehalt“ mitveröffentlicht ist.
Für eine weitere Verwertung (die ja i.d.R. möglich ist) ist in der Tat Vergütung zu zahlen, aber nicht an den Autor, sondern an die Verwertungsgesellschaft (nehme mal an VG-Wort). Also wird der veröffentlicher zwar zahlen müssen, wohl aber nicht an den Autor.
Nachzulesen: § 49 Urheberrechtsgesetz:
http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965BJNE00…
Mfg vom
showbee
Hallo Susanne!
Aus meiner Laiensicht: Ungefragt wurde anderer Leute schöpferische Leistung/Eigentum genutzt. In dieser Situation gibts keinen Anlaß, sich bockbeinig zu stellen und die Kosten der unbedachten Tat durch ein vor Gericht ausgetragenes Verfahren weiter in die Höhe zu treiben. Deshalb wird es klüger sein, sich gütlich zu einigen, sofern
- die Forderung für die Veröffentlichung auf dem Teppich bleibt (man kann über alles reden und „bestrafen“ lassen muß man sich von Privatleuten nicht) und
- der Fordernde tatsächlich der Urheber und
- auch Inhaber der Verwertungsrechte ist.
Andernfalls kassiert da jemand und gleich darauf kommt die Rechtsabteilung des Zeitungsverlags und präsentiert eine Rechnung.
Gruß
Wolfgang
- auch Inhaber der Verwertungsrechte ist.
Hi,
wie gesagt, Zweitverwertungsrecht nur durch Verwertungsgesellschaft!
Mfg vom
showbee
hallo an alle!
vielen dank für eure antworten, damit können wir ja schonmal etwas anfangen! mal sehen wie`s weitergeht…
viele grüße,
susanne