Folgender Sachverhalt: Für einen Online Artikel wurde eine Serie von Fotos gemacht von uns gemacht und samt dem Artikel ins Netz gestellt. Die Bilder fanden auch anderwärtig Anklang und wurden von verschiedenen Sitebetreibern kopiert und auf ihren Sites veröffentlicht.
Als wir einen der Seiteneigner auf unser Urheberrecht hingewiesen haben, verwies dieser uns auf §17 des UrhG und verweigerte die Entfernung des betreffenden Bildes.
Ist es tatsächlich so, dass wenn wir eine Bild im Netz veröffentlicht haben, das jeder innerhalb der EU das Bild ebenfalls zu nicht-kommerziellen Zwecken auf seiner Website kostenlos und ohne unsere Zustimmung verwenden darf?
Irgendwie scheint mir das sehr seltsam.
Als wir einen der Seiteneigner auf unser Urheberrecht
hingewiesen haben, verwies dieser uns auf §17 des UrhG und
verweigerte die Entfernung des betreffenden Bildes.
Das Weiterverbreitungsrecht ist das Recht, ein Werk, dessen Rechte ich (gekauft(?)) habe, weiterzuverbreiten. Beispiel: durch den Kauf einer Musik-CD habe ich auch das Recht erworben, diese CD weiterzuverkaufen.
Das ganze ist aeusserst kompliziert, und wenn man alles technisch betrachtet, hat jemand, der sich die Webseite betrachtet (und vorher zwangslaeufig in seinen Arbeitsspeicher kopiert hat) ja schon stillschweigend das Recht dazu, und man koennte sagen, dann darf er es auch weiterverbreiten.
Es gibt da ein laengeres Referat, von dem ich eine Kopie habe, und ich tippe mal den Schlusssatz ab:
(Das gibt es uebrigens irgendwo im Internet)
[…]
Wenn man überhaupt diese Argumentationsschiene weiterverfolgen will, wird man grundsätzlich unterstellen können, daß mit dem Bereitstellen von Internetseiten auf dem Web Server die Einräumung eines einfachen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechts seitens des Rechteinhabers erteilt wird. Neben dem Abspeichern im Arbeitsspeicher werden keine weitergehenden Rechte eingeräumt, wobei auch schon das dauerhafte Abspeichern auf der Festplatte problematisch sein könnte.
[…]
Weitere Stichworte dazu sind „Erschoepfungsgrundsatz“ und „koerperliche Form“, aber da wird bestimmt noch ein Fachmann (und das bin ich nicht, ist nur ne Laienansicht) was qualifiziertes zu sagen koennen.
es kommt schlicht und ergreifend darauf an, welche Vereinbarungen zur Veröffentlichung des Bildes getroffen wurden. Normalerweise sollte ein Modelvertrag, auch wenn Du kein Supermodel bin, die Zweitnutzung des Bildes geregelt sein. IN meinem Archiv habe ich einen interessanten Bericht gefunden:
der in der Überschrift angegebene Link ist übrigens nicht mehr existent! Auch eine sehr gute Beschreibung, die ich mir 1999 ausdruckte, eines schweizer Anwaltes ist auch zwischenzeitlich verschollen.
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