Hallo,
Folgender Fall: Willy Wuff hat als selbständiger Versicherungsmakler für eine Maklergesellschaft gearbeitet und eine wertvolle Tarifliste erstellt, die in übersichtlicher Tabellenform die Leistungen eines Tarifs beschreibt. Für diese mehrseitige Liste hat er ein halbes Jahr gebraucht. Die anderen Maklerkollegen sind von dieser Liste so begeistert, daß sie diese auch nutzen möchten. Nun stellt sich die Frage wer die Verwertungsrechte an dieser Liste hat, Herr Wuff oder die Maklergesellschaft? Die Maklerfirma stellt einen voll eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung und Herr Wuff muß nur für die Benutzung der Vergleichssoftware eine moderate Monatspauschale zahlen. Für die Erstellung seiner Liste hat er zum großen Teil die Daten der Vergleichssoftware benutzt.
Bei einem Arbeitnehmer wäre der Fall klar. Der ArbN behält zwar das Urheber-Persönlichkeitsrecht, die wirtschaftlich wichtigen Verwertungsrechte wie Vervielfältigung und Verbreitung bekommt der Arbeitgeber. Herr Wuff ist aber Selbständiger und bekommt kein fixes Grundgehalt, sondern lebt ausschließlich von den Abschlüssen, die er für die Maklergesellschaft tätigt, d.h. auch für die Erstellung der Tarifliste hat er keinen Cent bekommen. Kann die Maklerfirma die Verwertungsrechte für sich beanspruchen nur weil die Liste teilweise auf deren kostenlos zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz erstellt wurde. Für die Software, die hauptsächlich als Grundlage der Liste diente, hat Herr Wuff wie bereits erwähnt Geld bezahlt.
Gruß
Denis