Urheberrecht

Hallo,
Folgender Fall: Willy Wuff hat als selbständiger Versicherungsmakler für eine Maklergesellschaft gearbeitet und eine wertvolle Tarifliste erstellt, die in übersichtlicher Tabellenform die Leistungen eines Tarifs beschreibt. Für diese mehrseitige Liste hat er ein halbes Jahr gebraucht. Die anderen Maklerkollegen sind von dieser Liste so begeistert, daß sie diese auch nutzen möchten. Nun stellt sich die Frage wer die Verwertungsrechte an dieser Liste hat, Herr Wuff oder die Maklergesellschaft? Die Maklerfirma stellt einen voll eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung und Herr Wuff muß nur für die Benutzung der Vergleichssoftware eine moderate Monatspauschale zahlen. Für die Erstellung seiner Liste hat er zum großen Teil die Daten der Vergleichssoftware benutzt.
Bei einem Arbeitnehmer wäre der Fall klar. Der ArbN behält zwar das Urheber-Persönlichkeitsrecht, die wirtschaftlich wichtigen Verwertungsrechte wie Vervielfältigung und Verbreitung bekommt der Arbeitgeber. Herr Wuff ist aber Selbständiger und bekommt kein fixes Grundgehalt, sondern lebt ausschließlich von den Abschlüssen, die er für die Maklergesellschaft tätigt, d.h. auch für die Erstellung der Tarifliste hat er keinen Cent bekommen. Kann die Maklerfirma die Verwertungsrechte für sich beanspruchen nur weil die Liste teilweise auf deren kostenlos zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz erstellt wurde. Für die Software, die hauptsächlich als Grundlage der Liste diente, hat Herr Wuff wie bereits erwähnt Geld bezahlt.

Gruß
Denis

eine wertvolle Tarifliste erstellt, die in übersichtlicher
Tabellenform die Leistungen eines Tarifs beschreibt.

Hallo,

also haben wir ein Datenbankwerk nach § 4 UrhG.

Nun stellt sich die Frage
wer die Verwertungsrechte an dieser Liste hat, Herr Wuff oder
die Maklergesellschaft? Die Maklerfirma stellt einen voll
eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung und Herr Wuff muß
nur für die Benutzung der Vergleichssoftware eine moderate
Monatspauschale zahlen. Für die Erstellung seiner Liste hat er
zum großen Teil die Daten der Vergleichssoftware benutzt.

Wenn das Datenbankwerk von „Listen“ abhängt, dann müsste ein Bearbeiterurheberrecht nach § 23 UhrG handeln. Dann ist das Werk zwar abhängig von der Erlaubnis des Gestellers der Liste, aber das Bearbeiterurheberrecht ist gegen jeden geschützt (auch ggü. dem Urheber der Originalfassung).

Kann die Maklerfirma
die Verwertungsrechte für sich beanspruchen nur weil die Liste
teilweise auf deren kostenlos zur Verfügung gestellten
Arbeitsplatz erstellt wurde. Für die Software, die
hauptsächlich als Grundlage der Liste diente, hat Herr Wuff
wie bereits erwähnt Geld bezahlt.

M.E. nein, der Arbeitsplatz wurde ja nicht in Bezug auf die Datenbank sondern in Bezug auf die Maklertätigkeit überlassen. Fraglich wäre, ob mit der Zahlung für die „Listen“ auch die Veröffentlichung und Verwertung der Listen abgegolten ist. M.E. ja, der Bearbeiter und Urheber der Datenbank hat volle Rechte gg. jedermann und die Erlaubnis des Originalurhebers.

Mfg vom

showbee

Hallo Showbee,
Du klingst relativ unsicher. Ich wußte, daß die Frage nicht einfach ist. Wollte mein Glück versuchen.

also haben wir ein Datenbankwerk nach § 4 UrhG.

Ist für ein Datenbankwerk nicht die digitale Form erforderlich? Die Tarifliste wird nur in gedruckter Form verteilt, d.h. als Tabelle. Handelt es sich hier nicht vielmehr um ein Sprachwerk, bei dem neben der Individualität der Leistung auch die Schöpfungshöhe (d.h. mehr als Durchschnittskönnen) Voraussetzung für ein Urheberrecht ist.

Wenn das Datenbankwerk von „Listen“ abhängt, dann müsste ein
Bearbeiterurheberrecht nach § 23 UhrG handeln. Dann ist das
Werk zwar abhängig von der Erlaubnis des Gestellers der Liste,
aber das Bearbeiterurheberrecht ist gegen jeden geschützt
(auch ggü. dem Urheber der Originalfassung).

Ein Arbeitnehmer kann sich auch gegen die Entstellung seines Werkes wehren, in diesem Fall spielt es keine so große Rolle, da die Liste nicht in digitaler Form weitergegeben wird. Somit hat die Maklerfirma keine Möglichkeit das Werk zu ändern, es sei denn sie tippt die Liste komplett neu ab.

M.E. nein, der Arbeitsplatz wurde ja nicht in Bezug auf die
Datenbank sondern in Bezug auf die Maklertätigkeit überlassen.
Fraglich wäre, ob mit der Zahlung für die „Listen“ auch die
Veröffentlichung und Verwertung der Listen abgegolten ist.
M.E. ja, der Bearbeiter und Urheber der Datenbank hat volle
Rechte gg. jedermann und die Erlaubnis des Originalurhebers.

Es wurde doch nichts für die Listen gezahlt. Die rechtssichere Beurteilung dieser Frage ist wichtig, weil Herr Wuff die Listen im Internet veröffentlichen möchte und keinen Rechtsstreit mit der Maklerfirma riskieren möchte. Mit Widerstand der Maklerfirma ist auch aus einem anderen Grund zu rechnen. Die Liste enthält viel Makler-Know-How und ist geeignet dessen Dienste überflüssig zu machen.

Gruß
Denis

Hallo oh Denis!

Du klingst relativ unsicher. Ich wußte, daß die Frage nicht
einfach ist. Wollte mein Glück versuchen.

ich habe leider nicht gesehen, dass die Frage von dir war. Aber wenn jd. eine Frage stellt, hoffe ich helfen zu können. Und „unsicher“ klingt das ganze m.E. nicht. Das ist „Gutachtenstil“, wenn man es so nennen kann. Man wirft eine Frage auf und versucht sie zu beantworten… das am Rand!

Ist für ein Datenbankwerk nicht die digitale Form
erforderlich?

„mit hilfe elektronischer Mittel“ ist erforderlich und das liegt wohl vor. Selbst wenn es keine Datenbank ist (§ 4 II UrhG), ist es ein Sammelwerk (§ 4 I UrhG) und somit gleichwertig i.S.d. Gesetzes!

Die Tarifliste wird nur in gedruckter Form
verteilt, d.h. als Tabelle. Handelt es sich hier nicht
vielmehr um ein Sprachwerk, bei dem neben der Individualität
der Leistung auch die Schöpfungshöhe (d.h. mehr als
Durchschnittskönnen) Voraussetzung für ein Urheberrecht ist.

Nein, die Verteilform ist völlig irrelevant! Das ist Wirk- nicht Werkform. Dto. beim Kunstwerk, hier ist das Ur-Werk entscheidend, nicht der Ab-Aus-druck.

Urheberrechtliches Werk ist im konkreten Fall nur die „Liste“ oder was auch immer im Computer.

Ein Arbeitnehmer kann sich auch gegen die Entstellung seines
Werkes wehren, in diesem Fall spielt es keine so große Rolle,
da die Liste nicht in digitaler Form weitergegeben wird. Somit
hat die Maklerfirma keine Möglichkeit das Werk zu ändern, es
sei denn sie tippt die Liste komplett neu ab.

Vergleichbar mit einem Buch, oder?

Es wurde doch nichts für die Listen gezahlt. Die rechtssichere
Beurteilung dieser Frage ist wichtig, weil Herr Wuff die
Listen im Internet veröffentlichen möchte und keinen
Rechtsstreit mit der Maklerfirma riskieren möchte.

naja, im ersten Posting hörte sich das anders an…

Herr Wuff muß nur für die Benutzung der Vergleichssoftware eine
moderate Monatspauschale zahlen.

… eine rechtssichere Beurteilung gibt es eh nur vom Rechtsanwalt! Der haftet btw auch für eine Fehleinschätzung mit seiner Vermögenschadenhaftpflicht!

Mfg vom

showbee

Hallo Showbee,
die Unsicherheit habe ich aus den vielen m.E. interpretiert. Du bist also sicher, daß Herr Wuff die alleinigen Verwertungsrechte an den Tariflisten hat? Es spielt also keine Rolle, daß die Liste zum Teil am Arbeitsplatz der Maklerfirma (und anhand deren Software) erstellt wurde? Bei einem Arbeitnehmer würde der Arbeitgeber sämtliche Verwertungsrechte bekommen. Allein aufgrund der Tatsache, daß dieser das regelmäßige Gehalt zahlt. In dieser Form ist das bei einem Selbständigen nicht der Fall. Kann die kostenlose Stellung von Arbeitsmitteln nicht auch als eine Form der Bezahlung gesehen werden, aus der letztendlich die Ansprüche hergeleitet werden?

Gruß
Denis

Hallo,

wenn X für die Grundlagen an A gezahlt hat, hat er ja sicherlich dies auf Grund eines Vertrages gemacht. Wenn nun Herr X an A zahlte, stellt sich die Frage für was? Hat A im Vertrag jegliche Nutzung und Bearbeitung eingeräumt? Das ist zu klären. Das kann man nur am echten Sachverhalt, nicht im Forum! Wenn kein schriftlicher Vertrag, wird A sicherlich eine Weiterbearbeitungserlaubnis bestreiten und somit hätte X kein Bearbeiterurheberrecht. Das ist dann Frage richterlicher Auslegung im Streitfall.

Ob freier Makler = Arbeitnehmer? Das weiss ich nicht. Hier würde ich einen Kommentar zum UrhG lesen. Habe ich natürlich nicht zu Hause, steht aber in jeder Bibliothek.

Mfg vom

showbee