und zu der frage, falls vertraglich nichts anderes vorgesehen
ist gehört das werk bzw. das urheberrecht am werk dem
schöpfer. also die prüfungsarbeit dem prüfling.
Hallo Tiger,
das Urheberrecht kann nicht durch Vertrag übergeben werden. (das Nutzungsrecht schon)
Du hast es sicher nicht anders gemeint – aber so stand es nicht da.
Grüße
Ulf
das Urheberrecht kann nicht durch Vertrag übergeben werden.
(das Nutzungsrecht schon)
das stimmt nicht. das urheberrecht kann sehr wohl durch einen
vertrag übergeben werden. 100 punkte wenn du mir sagst durch
welchen :o)
Hallo Tiger,
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html#…
Natürlich muss man das im Zusammenhang mit dem von dir Behaupteten sehen.
und zu der frage, falls vertraglich nichts anderes
vorgesehen ist gehört das werk bzw. das urheberrecht
am werk dem schöpfer. also die prüfungsarbeit dem prüfling.
Da geht es nicht um eine Auseinandersetzung nach dem Tod des Urhebers.
Grüße
Ulf
Hallo,
bei Arbeiten die im Rahmen einer Hochschulausbildung erstellt werden, ist das Urheberrecht m. W. aber eingeschränkt, weil ich das Nutzungrecht der Universität an meiner Arbeit nicht ausschließen kann.
Der Prof darf also die in meiner Arbeit von mir gemachten Aussagen/Erkenntnisse für seine wissenschaftlichen Zwecke benutzen ohne dafür meinen spezielle Erlaubnis zu haben.
Gruß
Werner
Eine Seminararbeit unterliegt ganz klar dem Urheberrecht. Es darf aber aus ihr zitiert werden, wenn die Quelle genannt wird.
Ändert sich was, wenn die in der Seminararbeit bearbeitete
Fragestellung vom Professor vorgegeben (also vom Studenten
keine eigene Fragestellung entwickelt) wurde?
bei Arbeiten die im Rahmen einer Hochschulausbildung erstellt
werden, ist das Urheberrecht m. W. aber eingeschränkt, weil
ich das Nutzungsrecht der Universität an meiner Arbeit nicht
ausschließen kann.
Das Urheberrecht kann nicht eingeschränkt werden. Ein spezielles Nutzungsrecht gibt es meines Wissens auch nicht, wohl aber (gelegentlich?) die Pflicht zur Veröffentlichung.
Der Prof darf also die in meiner Arbeit von mir gemachten
Aussagen/Erkenntnisse für seine wissenschaftlichen Zwecke
benutzen ohne dafür meinen spezielle Erlaubnis zu haben.
Generell dürfen natürlich in wissenschaftlichen Arbeiten Großzitate verwendet werden. Allerdings muss immer der Urheber genannt werden. Interessant ist die Frage, wie es bei nicht veröffentlichten Arbeiten aussieht.