Hallo liebe (Rechts-)Wissende,
ganz kurze Frage: Unterliegt eine Seminararbeit dem Urheberrechtsgesetz?
Wem gehört das geistige Eigentum: dem erstellenden Studenten, dem betreuenden Professor oder der Hochschule?
Ändert sich was, wenn die in der Seminararbeit bearbeitete Fragestellung vom Professor vorgegeben (also vom Studenten keine eigene Fragestellung entwickelt) wurde?
Vielen Dank,
Veronika
eher nein
ganz kurze Frage: Unterliegt eine Seminararbeit dem
Urheberrechtsgesetz?
Das Urheberrecht ist im Kern für sog. künstlerische Leistungen einer gewissen sog. Schöpfungshöhe gedacht. Nicht für fleissiges Zusammenstellen von Informationen anderer Quellen oder der Niederschrift logischer Gedankengänge, die von jedem mit vergleichbarer Bildung ebenfalls so machbar sin.
Anders sähe das aus, wenn es sich z.B. im Studiengang „Gestaltung“ um kreative Arbeiten handelt. So ist z.B. das Logo zum 100-jährigen Bestehen der Hochschule Mannheim sehr wohl das geistige Eigentum des Studierenden, der es entworfen hat.
Gruß
Stefan
Hallo,
eine gewisse Schöpfungshöhe
ist immer Voraussetzung, aber die kann mit Sicherheit auch in einer
Semiararbeit zu finden sein. Dass sie mit vergleichbarer Bildung
(o.ä.) auch von anderen erstellt werden kann, spielt keine Rolle.
Neben dem Urheberrecht geht es aber wahrscheinlich noch um das
Verwertungsrecht. Und das liegt wohl ganz anders. Vielleicht
korrigiert mich ein Lehrer hier, aber ich erinnere mich daran, dass
mein Kunstlehrer einmal erzählt hat, dass er jedes Jahr ein Formular
ausfüllen muss, wie viele Einnahmen er mit Schülerarbeiten (!)
erzielt hat. Das war natürlich immer 0,00, aber wenn es so ein
Formular gibt, dann …
sT
Richard
eher ja
Ich erhebe heir mal ganz frech den Anspruch, dass sämtliche von mir erstellten Hausarbeiten meine Schöpfungen sind, auch wenn durchaus Gedanken von schlaueren Professoren darin zu finden sind.
quatsch
Das Urheberrecht ist im Kern für sog. künstlerische Leistungen
einer gewissen sog. Schöpfungshöhe gedacht. Nicht für
fleissiges Zusammenstellen von Informationen anderer Quellen
oder der Niederschrift logischer Gedankengänge, die von jedem
mit vergleichbarer Bildung ebenfalls so machbar sin.
das ist schlicht falsch. urheberrecht gibt´s auch z.b. auf skripten zu einer vorlesung, programmzeitschriften für´s fernsehen, eventkalender etc. hier von „künstlerischen leistungen“ zu sprechen ist wohl eher verwegen. nach neuerer rechtsprechung ist die schöpfungshöhe NICHT mehr voraussetzung für das vorliegen eines urheberrechts.
Anders sähe das aus, wenn es sich z.B. im Studiengang
„Gestaltung“ um kreative Arbeiten handelt. So ist z.B. das
Logo zum 100-jährigen Bestehen der Hochschule Mannheim sehr
wohl das geistige Eigentum des Studierenden, der es entworfen
hat.
auch das ist falsch. der schöpfer hat IMMER geistiges eigentum an seiner schöpfung solange gesetzlich (z.B. als dienstnehmer) oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist.
und zu der frage, falls vertraglich nichts anderes vorgesehen ist gehört das werk bzw. das urheberrecht am werk dem schöpfer. also die prüfungsarbeit dem prüfling.
tiger
Hallo Tiger,
mit Zitaten und dem Urheberrecht nimmst du es nicht so genau.
w-w-w macht das ganz einfach, in dem es „:“ voranstellt. Das ist auch Übersichtlicher.
Grüße
Ulf
Hallo!
nach neuerer
rechtsprechung ist die schöpfungshöhe NICHT mehr voraussetzung
für das vorliegen eines urheberrechts.
Hast du hierfür ein entsprechendes Urteil?
Gruß
Falke
o.t.
lieber ulf,
bitte entschuldige vielmals, wenn ich dein harmoniebedürfnis gestört haben sollte. es ist mir schlichtweg schade um die zeit mich dir gegenüber rechtzufertigen warum bei dem posting die „:“ fehlen.
da du sachlich scheinbar zum thema urheberrecht nichts wesentliches beizutragen hast empfehle ich dir deine kritik im entsprechenden brett (ALK) vorzubringen bzw. ggf. den brettmoderator auf diese meine verfehlung nachdrücklich aufmerksam zu machen. darin bist du ja echt spitze.
ein schönes weiteres leben noch
tiger
Aber Recht hat er schon
Hallo!
es ist mir schlichtweg schade um die
zeit mich dir gegenüber rechtzufertigen warum bei dem posting
die „:“ fehlen.
Ich fand’s auch schade um die Zeit, die ich beim Lesen zum Erfassen brauchte, was Zitat ist und was Dein Beitrag. Da mußt Du auch nichts rechtfertigen, es wäre vollkommen ausreichend, wenn Du’s einfach machen würdest.
dito
Hallo,
Ich fand’s auch schade um die Zeit, die ich beim Lesen zum
Erfassen brauchte, was Zitat ist und was Dein Beitrag. Da mußt
Du auch nichts rechtfertigen, es wäre vollkommen ausreichend,
wenn Du’s einfach machen würdest.
dem kann ich nur zustimmen. Die Kritik war mit Sicherheit nicht persönlich gemeint - einen Artikel lesen zu müssen, in dem die Zitate nicht markiert sind zu lesen, ist einfach unangenehm und erschwert das ganze hier maßlos.
alle wollen immer urteile …
hey :o)
vorab, urteile sind - im gegensatz zum anglosächsischem rechtssystem - bei uns vorerst mal nicht soo wichtig. aber sei´s drum.
meinhard ciresa, isbn 3-8323-0976-4 Buch anschauen (ein gutes einsteigerbuch)
„Die Ergebnisse menschlichen Schaffens müssen sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Es muss zumindest eine persönliche Note vorliegen, die dem Erzeugnis von seinem Schöpfer verliehen wurde. Nur dann liegt die vom Urheberrechtsgesetz verlangte „Eigentümlichkeit“ vor. Der Schwerpunkt
geistiger Leistung kann dabei je nach Art des Werks auf Eingebungen der Fantasie, auf der Entwicklung und Logik der Gedankenführung oder auf der Darstellung, der Auswahl oder der Anordnung von Elementen liegen.“
siehe auch SZ 55/25 „blumenstück“ bzw. http://www.eurolawyer.at/pdf/Urheberrechte_rw_Werke.pdf als vergleichsliteratur.
die situation in deutschland ist da durchaus vergleichbar, zumeist ist die deutsche rechtsprechung aufgrund der mehrzahl der fälle uns einen halbschritt voraus.
tiger
Aber Recht hat er schon
hey :o)
ich hatte meine antwort schon gepostet aber noch eine korrektur angebracht. dazu muss man den artikel erst mal kopieren, dann löschen, eine neue antwort öffnen, dann den text der alten antwort einfügen und schliesslich bearbeiten. beim kopieren bleiben bei mir (firefox auf windows-pc mit parallelen linux oberflächen) am schirm die einrückung des zitats zwar erhalten, verschwinden aber beim absenden.
nimmt ernsthaft jemand an, dass ich mir die mühe mache bei einem text von jeder zeile des zitats die „:“ zu entfernen um möglichst viele leser zu verwirren ?
punkto „er meint´s ja nicht persönlich“ wissen sowohl ulf als auch ich worum es hier in wahrheit geht und dabei möchte ich es auch belassen. für´n kindergarten bin ich zu alt.
tiger
zitat
ich hatte meine antwort schon gepostet aber noch eine
korrektur angebracht. dazu muss man den artikel erst mal
kopieren, dann löschen, eine neue antwort öffnen, dann den
text der alten antwort einfügen und schliesslich bearbeiten.
beim kopieren bleiben bei mir (firefox auf windows-pc mit
parallelen linux oberflächen) am schirm die einrückung des
zitats zwar erhalten, verschwinden aber beim absenden.
kopiert
und beim kopieren (jetzt ist am bildschirm vor mir jede zeile des zitats eingerückt):
zitat
ich hatte meine antwort schon gepostet aber noch eine
korrektur angebracht. dazu muss man den artikel erst mal
kopieren, dann löschen, eine neue antwort öffnen, dann den
text der alten antwort einfügen und schliesslich bearbeiten.
beim kopieren bleiben bei mir (firefox auf windows-pc mit
parallelen linux oberflächen) am schirm die einrückung des
zitats zwar erhalten, verschwinden aber beim absenden.
resultat
… aber beim posting nicht. probiert es mal bitte ein anderer aus ? ich sehe noch immer die einrückungen beim zitat bevor ich den text abschicke
zitat
ich hatte meine antwort schon gepostet aber noch eine
korrektur angebracht. dazu muss man den artikel erst mal
kopieren, dann löschen, eine neue antwort öffnen, dann den
text der alten antwort einfügen und schliesslich bearbeiten.
beim kopieren bleiben bei mir (firefox auf windows-pc mit
parallelen linux oberflächen) am schirm die einrückung des
zitats zwar erhalten, verschwinden aber beim absenden.
Äh, Tiger…
Du selbst hast ja von „neuerer Rechtsprechung“ geschrieben, da war die Frage nach dieser (also einem solchen Urteil) doch kein Grund, allgemeine Ausführungen zu der Tatsache zu machen, dass alle immer ein Urteil wollen…
Levay
Hallo Tiger,
ich freue mich mittags, wenn jemand wie Rumpelstilzchen um das Feuer hüpft, weil er mit Hinweisen / Kritik nicht umgehen kann. Erkennbar immer daran, wenn es ins Persönliche geht.
Grüße
Ulf
Dieser Artikel ist abgeschlossen.
°ggg°
hey :o)
ok, erwischt. ich hab´s noch als neuere rechtsprechung gelernt und das ist mittlerweile schon länger her. die rechtsprechung hat schon in die lehrbücher einzug gehalten (mit schrecken hab ich festgestellt, dass der ciresa in erster auflage 2003 erschienen ist und dittrich seinen kommentar zu § 1 UrhG 2004 geschrieben hat.
tatsächlich stammen die entscheidungen aus ´82 aufwärts °schäm°
tiger
Hallo Tiger,
nimmt ernsthaft jemand an, dass ich mir die mühe mache bei
einem text von jeder zeile des zitats die „:“ zu entfernen um
möglichst viele leser zu verwirren ?
nein, aber Du könntest die Bemerkung auch als Bitte auffassen, wenigstens das nächste Mal die „:“ wieder nachzutragen.
Gruß, Karin
zur vermeidung weitere diskussionen …
Das Urheberrecht ist im Kern für sog. künstlerische Leistungen
einer gewissen sog. Schöpfungshöhe gedacht. Nicht für
fleissiges Zusammenstellen von Informationen anderer Quellen
oder der Niederschrift logischer Gedankengänge, die von jedem
mit vergleichbarer Bildung ebenfalls so machbar sin.
das ist schlicht falsch. urheberrecht gibt´s auch z.b. auf skripten zu einer vorlesung, programmzeitschriften für´s fernsehen, eventkalender etc. hier von „künstlerischen leistungen“ zu sprechen ist wohl eher verwegen. nach neuerer rechtsprechung ist die schöpfungshöhe NICHT mehr voraussetzung für das vorliegen eines urheberrechts.
Anders sähe das aus, wenn es sich z.B. im Studiengang
„Gestaltung“ um kreative Arbeiten handelt. So ist z.B. das
Logo zum 100-jährigen Bestehen der Hochschule Mannheim sehr
wohl das geistige Eigentum des Studierenden, der es entworfen
hat.
auch das ist falsch. der schöpfer hat IMMER geistiges eigentum an seiner schöpfung solange gesetzlich (z.B. als dienstnehmer) oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist.
und zu der frage, falls vertraglich nichts anderes vorgesehen ist gehört das werk bzw. das urheberrecht am werk dem schöpfer. also die prüfungsarbeit dem prüfling.
tiger