Urheberrecht

Ich habe gelesen, dass nur Texte urheberrechtlich geschützt sind, die eine „persönliche, geistige Schöpfung“ (Kaestner, Hilderink) sind.
Demnach dürfte es ja erlaubt sein, Listen (aus dem Internet), die Aufzählungen enthalten wie z.B. alle Städte Deutschlands oder Musiker aus Japan, Verben der deutschen Sprache etc. in ein eigenes Werk z.B. ein Buch, ein Flyer etc. mit Verweis auf die Quelle zu übernehmen.
Sehe ich das richtig? Muss man die Quelle angeben, da es sich ja um Listen handelt, die jeder selbst hätte erstellen können, wenn auch mit kleinen Abweichungen?

Ich habe gelesen, dass nur Texte urheberrechtlich geschützt
sind, die eine „persönliche, geistige Schöpfung“ (Kaestner,
Hilderink) sind.

_Keine_ meinst du hoffentlich. Ja, das stimmt.

Demnach dürfte es ja erlaubt sein, Listen (aus dem Internet),
die Aufzählungen enthalten wie z.B. alle Städte Deutschlands
oder Musiker aus Japan, Verben der deutschen Sprache etc. in
ein eigenes Werk z.B. ein Buch, ein Flyer etc. mit Verweis auf
die Quelle zu übernehmen.

Kommt drauf an :smile:.
Evtl. handelt es sich bei solch einer Liste schon um ein Sammelwerk oder ein Datenbankwerk, die sind wieder urheberrechtlich geschützt.

§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) 1Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. 2Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

Wenn dem so ist dann gilt eben auch:

§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
(1) 1Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 2Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.