Bürger A („A“) besucht mit Bürger B („B“) eine Veranstaltung wo Geräte ausgestellt werden, welche A und B ebenfalls dort ausstellen. A bittet B, da er ja schon von xyz Geräten Streams aufgenommen hat darum, dass B von A nen Stream aufnimmt von A.
Davon eine Kopie von B an A versendet, nimmt A den Ausschnitt nur „seines“ Streams und stellt ihn ins Net.
Wem gehört nun dieser Stream ???
Dem Dargestellten der darum bat dieses Video für IHN zu drehen ?
Dem „Videoman“ der gedreht hat ???
Ist vielleicht nicht ganz einfach, …
sollte aber zu schaffen sein.
Ach noch was !!!
Die ganze Geschichte kam nur durch Zuruf zu Stande !!! …
Kein Schriftverkehr, keine Absprachen, und was besprochen wurde, war nur von Seiten B: „Wann kann ich es endlich im Net sehen ???“ Alles mündlich OHNE Zeugen !!!
die Urheberrechte liegen eindeutig beim „Videoman“, aber der Dargestellte darf durchaus Einspruch dagegen erheben, dass er veröffentlicht wird, auch wenn durch Zuruf zunächst eine Art „Genehmigung“ oder gar „Aufforderung“ erteilt wurde.
Tausend Dank für deine schnelle Antwort. Problem ist nur: "Der Dargestellte soll, will, muss nicht einwilligen, denn ER fordert vom Videoman, dass der Stream veröffentlich werden darf/kann.