Urheberrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich arbeite gerade an einer Website, die Rezepte und Tutorials sammelt. Die Website wird nichtkommerziell und unter einer .at-Domain zu finden sein. Im Impressum gebe ich meinen Hauptwohnsitz (Wien) an.

Meine Frage: Ist es zulässig, dass Benutzer einzelne Kochrezepte oder Computer-How-Tos aus einem Buch oder einer Zeitschrift mit Quellenangabe auf meiner Site veröffentlichen? Nach der Kleinzitateregelung ist das „Anführen von Stellen eines Werkes“ erlaubt.

Mit freundlichen Grüßen,

Fritz Salzmann

Hallo,

Ja das ist erlaubt, solange eindeutig zu erkennen ist, dass es ein Auszug aus einem Buch ist. Das heisst also Quellenangaben nicht vergessen und los geht!
Viel erfolg

MfG

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Hallo,

österr. Recht ist immer etwas speziell, wenn auch dem deutschen Recht meist ähnlich, ich kann aber nur für das deutsche Recht sprechen.
Das sog. Zitatrecht findet sich in § 51 UrhG und ist eine Ausnahme zum Recht des Urhebers, jeder Nutzung seines Werkes zu widersprechen, die er nicht erlaubt hat.
Allerdings ist diese Ausnahme eng zu verstehen. Wird ein ganzes Kochrezept verwendet, könnte man das in aller Regel nicht mehr als „einzelne Stellen“ verstehen. Der Anbieter sähe sich mit einem Unterlassungsanspruch bei einem Streitwert von gut 5.000 EUR konfrontiert, wobei der Wohnsitz in Österreich im übrigen auch nicht vor einem Streit vor deutschen Gerichten schützt - ich würde die Sache, wenn ich den Verletzten vertreten würde, z.B. nach Hamburg ziehen.

Besten Gruß nach Wien,
Oliver M. (dt. RA)

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Sehr geehrter Herr Salzmann!

Ich bin natürlich kein Rechtsanwalt, aber ich weiß von einigen Foren/Webseiten, die Rezepte/Tutorials 1:1 aus Büchern/Zeitschriften/Webseiten übernommen haben - und abgemahnt wurden.

Die Problematik ist nicht das Zitatrecht.
Sie haben in dem Sinne recht, dass Sie zitieren dürfen, doch dieses ist nur auf maximal 5 Sätze beschränkt, außer, der Verfasser ist seit 70 Jahren tot oder Sie haben das Okay vom Autoren.

Was allerdings für Sie sprechen könnte (!)(und ich betone hier das Wort „könnte“), ist, ob ein Kochrezept oder die How-to`s überhaupt eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen.
Und diese Schöpfungshöhe, darüber streiten sich die Gerichte.

Deswegen empfehle ich Ihnen, die Finger davon zu lassen, so lange es da keine eineindeutige Rechtslage gibt.
Oder Sie schreiben das ganze so um, dass es eine eigentständige Sache ist. In diesem Fall darf man aber keine gravierenden Ähnlichkeiten erkennen, ansonsten kann es Ärger geben.

Übrigens an dieser Stelle ein Lob - es kommt recht häufig vor, dass manche Webseitenbetreiber/Forenbetreiber das Impressum konsequent ignorieren.
Damit aber machen sie sich strafbar.
Von daher mein Kompliment, dass Sie daran denken, eines aufzuführen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen da weiterhelfen

Lieben Gruß

Michael Vogl

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Hallo Herr M.,

vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort! :smile:Ich hatte schon vermutet, dass die „einzelnen Stellen“ sehr kurz sein müssen.

Wenn ich nun in die Nutzungsbedingungen meiner Seite schreibe, dass Rezepte, die schon veröffentlicht wurden, NICHT gepostet werden dürfen und die Benutzer beim Anlegen eines Rezepts bestätigen lasse, dass er keine Urheberrechte verletzt - wäre dann Ihrer Einschätzung nach immer noch eine Abmahnung wahrscheinlich. Es könnte ja sein, dass ein Benutzer behauptet, das Rezept sei von ihm.

Freundliche, dankbare Grüße,

Fritz Salzmann

Liebe/-r Experte/-in,

ich arbeite gerade an einer Website, die Rezepte und Tutorials
sammelt. Die Website wird nichtkommerziell und unter einer
.at-Domain zu finden sein. Im Impressum gebe ich meinen
Hauptwohnsitz (Wien) an.

Meine Frage: Ist es zulässig, dass Benutzer einzelne
Kochrezepte oder Computer-How-Tos aus einem Buch oder einer
Zeitschrift mit Quellenangabe auf meiner Site veröffentlichen?
Nach der Kleinzitateregelung ist das „Anführen von Stellen
eines Werkes“ erlaubt.

Mit freundlichen Grüßen,

Fritz Salzmann

Hallo Herr Vogl,

vielen Dank für die schnelle Antwort mit einigen wesentlichen Fakten! Ich möchte kein unnötiges Risiko eingehen. Angenommen, ich lasse die Benutzer beim Erstellen eines Rezepts bestätigen, dass sie mit dem Posting keine Urheberrechte verletzen und schreibe in die Nutzungsbedingungen der Website, dass Rezepte, die schon veröffentlicht wurden, NICHT gepostet werden dürfen - wäre das ein ausreichender Schutz? Es könnte ja sein, dass ein Nutzer behauptet, das Rezept sei von ihm.

Liebe, dankbare, (leicht paranoide) Grüße,

Fritz Salzmann

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Hallo Herr Vogl,

vielen Dank für die schnelle Antwort mit einigen wesentlichen
Fakten! Ich möchte kein unnötiges Risiko eingehen. Angenommen,
ich lasse die Benutzer beim Erstellen eines Rezepts
bestätigen, dass sie mit dem Posting keine Urheberrechte
verletzen und schreibe in die Nutzungsbedingungen der Website,
dass Rezepte, die schon veröffentlicht wurden, NICHT gepostet
werden dürfen - wäre das ein ausreichender Schutz? Es könnte
ja sein, dass ein Nutzer behauptet, das Rezept sei von ihm.

Liebe, dankbare, (leicht paranoide) Grüße,

Fritz Salzmann

Hallo Herr Salzmann!

Auch auf die Gefahr, Ihre Idee zu zerstören, aber leider wird das nicht allzuviel bringen. Als Forenbetreiber sind Sie für die Beiträge anderer User verantwortlich. Selbst, wenn Sie in Ihren Regeln schreiben, dass die Mitglieder für Ihre Beiträge gerade stehen müssen, wird es einen klagenden Anwalt nicht interessieren.
Sie sind derjenige, den man greifen wird.

Es gab da mal eine neue Sache als Eilverfahren gegen Abmahnanwälte, aber das ganze ist sehr kompliziert geschrieben. Falls Sie sich das ganze aber dennoch durchlesen mögen:

https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=pe…

Tut mir leid, dass ich Ihnen nicht viel weiterhelfen kann.

LG
Michael Vogl

Hallo,

wenn ich den Urheber vertreten würde, würde ich wohl - förmlich oder nicht, das wäre eine Frage des Einzelfalls - abmahnen.
Der Unterlassungsanspruch des Urhebers ist unabhängig vom Verschulden, also ob Sie etwas dafür können oder nicht, es kommt allein darauf an, daß objektiv eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
Auch auf die „Befreiungstatbestände“ für das Internet kommt es bei der Unterlassung nach der Rechtsprechung nicht an.
Einzige Möglichkeit zur Verteidigung wäre das Bestreiten der Urheberschaft des Urhebers. Wenn der Benutzer behauptet, er sei Urheber, wäre das natürlich ein erster Anhaltspunkt. Meine Mandanten können aber in der Regel ihre Urheberschaft beweisen, und wenn das Rezept aus einem Buch stammt, liegt die Beweislast auch bei Ihnen, nicht beim Urheber.

Schönen Abend,
Oliver M. (RA)

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Hallo Fritz!

Zuerst dich wichtigsten Punkte:
* IANAL
* WWW dient nicht der Rechtsberatung
* Ich kenne nur das deutsche UrhR, das österreichische kann sich da durchaus massiv unterscheiden
* unbedingt den Sachverhalt mit einem Anwalt abklären, für’s erste ist [1] da eine gute Anlaufstelle

Ein paar allgemeinere Punkte dazu:

ich arbeite gerade an einer Website, die Rezepte und Tutorials
sammelt. Die Website wird nichtkommerziell und unter einer
.at-Domain zu finden sein. Im Impressum gebe ich meinen
Hauptwohnsitz (Wien) an.

Meine Frage: Ist es zulässig, dass Benutzer einzelne
Kochrezepte oder Computer-How-Tos aus einem Buch oder einer
Zeitschrift mit Quellenangabe auf meiner Site veröffentlichen?
Nach der Kleinzitateregelung ist das „Anführen von Stellen
eines Werkes“ erlaubt.

Meiner Meinung nach ist das sehr heikel. Ein (Klein-)Zitat umfaßt normalerweise nur wenige Bestandteile des zitierten Werkes und ist nur zulässig, wenn das Werk in dem es verwendet wird „sich damit befaßt“. Beispielsweise indem Argumente damit belegt werden sollen oder der Text analysiert wird. Nützlich dazu vielleicht auch [2].

Eine Übernahme kompletter Rezepte/Anleitungen dürfte IMHO nicht mehr als Zitat gelten.

[1] http://www.frag-einen-anwalt.de/
[2] https://secure.wikimedia.org/wikipedia/de/wiki/Zitat

Gruß, Jan.

Hallo,

ich halte die Wiedergabe ganzer Rezepte für nicht zulässig - kenne allerdings die Rechtslage in Österreich auch nicht. Schließlich ist das kein Kleinzitat, sondern die Wiedergabe des ganzen Werks. Jedes Rezept ist (wie eine Kurzgeschichte) ein eigenes Werk und das Buch eine Werkssammlung.

Gruß, Bjørn Jagnow

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Hallo Herr Salzmann,

bitte entschuldigen Sie die sehr späte Rückmeldung. Leider kann ich Ihnen auf ihre Frage auch keine konkrete Antwort geben.

Gerade in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt hätte ich durchaus bedenken zumindest komplette Rezepte oder Computerhilfen, auch wenn diese Teil eines größeren Kompendiums sind zu „zitieren“.

Meiner Einschätzung nach handelt es sich bei der kompletten Abbildung von Rezepten bereits um ein Großzitat, da es sich um eine in sich geschlossene Einheit handelt. Dabei ist zu beachten, dass Rezeptbücher häufig auch nur Zusammenstellungen von Rezepten verschiedener Urheber sind. Wird ein gesamtes Rezept übernommen übernimmt man also auch ein komplettes Werk, selbst wenn dieses Teil einer umfanreicheren Zusammenstellung ist.

Weitere Einzelheiten sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt anhand der konkreten Fallgestaltung, insbesondere Art und Umfang der beabsichtigten „Zitate“ klären.

Ich hoffe ich konnte Ihnen auch jetzt noch ein wenig helfen.

Viele Grüße
Bernhard Kelz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]