ich habe mir ein Buch aus einer Bibliothek gegen Entgeld digitalisieren lassen( es war antiquarisch sowie in der Fernleihe nicht mehr verfügbar). Die Autorenrechte sind ebenfalls abgelaufen, da der Autor schon über 70 Jahre tot ist.
Meine Frage : Was darf ich mit der von mir monitär erworbenen Digitalisierung des Buches anfangen - außer natürlich alles zum eigenen Bedarf ?
Darf ich z.B. die CD nachbrennen und verschenken/ verkaufen ?
Darf ich das Buch von der CD ausdrucken und verschenken/ verkaufen.
Wie ist hier die Rechtslage ?
Rechtsberatung - also rechtlichen Rat in konkreten realen Fällen - darf in diesem Rahmen nicht gegeben werden.
Ich beschränke mich daher auf allgemeine Rechtsinformation. Wenn ein Werk gemeinfrei ist bzw. geworden ist(z.B. durch Ablauf der Schutzzeit), kann es urheberrechtlich gesehen frei verwendet werden. So kann z.B. Goethes „Die Leiden des jungen Werther“ heute beliebig verfremdet werden oder sogar unter eigenem Namen herausgegeben werden.
generell ist ein Werk entweder urheberrechtlich geschützt oder dieser Schutz ist abgelaufen. In letzterem Fall darf man damit alles machen - es besteht kein Schutz mehr.
das ist grundsätzlich richtig - soweit das bloße Urheberrecht betroffen ist.
Soweit Leistungsschutzrechte denkbar sind, wären §§ 70, 71 UrhG zu beachten:
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 71 Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Grundsätzlich ist ein Werk nach Ablauf der Schutzzeit frei verwendbar, Ausnahmen sind nur in besonderen Situationen denkbar (z.B. ganz ausnahmsweise übers Wettbewerbsrecht).
Das sind schwierige Fragen, und da ich kein Rechtsanwalt für Medienrecht bin, kann ich für meine Antworten keine Garantie geben.
Ich bitte da um Verständnis.
Zwar neige ich dazu zu behaupten, dass das (heimlich still und leise ausgeführte) Verschenken jetzt nicht das Problem darstellen sollte, aber beim Verkaufen möchte ich sagen, dass Sie dann als Verlag auftreten müssen und einen Gewerbeschein beantragen.
Aber wie gesagt: ich bin kein Anwalt und bitte Sie, notfalls wirklich einen solchen zu konsultieren, bevor Sie Ärger bekommen.