Hallo,
das ist eine Anfrage, die auf Rechtsberatung gerichtet ist --> wenn ich konkret antworten würde, wäre diese Beratung unzulässig, weil ich als RA nicht außerhalb eines Mandats beraten darf.
Was ich - und jeder - darf, ist allgemeine REchtsinformation, d.h. nicht auf den Einzelfall bezogen, geben.
Also: Wenn man ein urheberrechtlich geschütztes Werk als Grundlage für ein neues Werk nimmt, kommt es darauf an, inwieweit das neue Werk lediglich vom Original inspiriert ist oder inwieweit das Original durchscheint - je nach den Umständen ist ein unabhängiges neues Werk oder aber ein abhängiges entstanden (vgl. §§ 23, 24 UrhG).
Wenn ein Werk lediglich eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) ist, ist die Veröffentlichung oder Verwertung ohne Zustimmmung des Urhebers des Originals unzulässig, soweit nicht ein gesetzlicher Ausnahmegrund vorliegt. Diese Ausnahmegründe sind selten und werden von urheberrechtlichen Laien auch häufig zu weit ausgelegt, das Werk des Urhebers soll ganz grundsätzlich nur mit seiner Zustimmung verwendet werden dürfen.
Besten Gruß,
Oliver M. (RA)