ich verstehe den Absatz 4 des §19 UrhG nicht so richtig.
„(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).“
Könnte mir jemand erklären, was genau insbesondere der zweite Satz bedeutet? Was meint hier z.B. „öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke“? Welche Werke? Die im ersten Satz genannten oder Funksendungen?
„(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der
bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch
technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das
Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder
öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich
wahrnehmbar zu machen (§ 22).“
Könnte mir jemand erklären, was genau insbesondere der zweite
Satz bedeutet? Was meint hier z.B. „öffentliche
Zugänglichmachung solcher Werke“? Welche Werke? Die im ersten
Satz genannten oder Funksendungen?
Ein Bspl.: in Filesharingszenen werden auch Screener von Filmen zum Download angeboten. Ein Screener ist ein abgefilmtes Video eines x-beliebigen Films. Das Kino besitzt zwar die Vorführrechte aber nicht das Recht diesen Film diversen ‚schwarzen Schafen‘ (also Nichtzahlern) auf irgendeine Weise zur Verfügung zu stellen. Jemand, der Filme auf Kamera aufnimmt, bricht dieses Gesetz illegalerweise.
Ganz zur Not müsste der ganze Paragraph des Urheberrechts weiterhelfen.