Hi,
Hallo,
eine Bekannte von mir hat sich bei einem Fotogeschäft einige
Porträtfotos für über 200,- € machen lassen. Als sie
diese abholen wollte und nach den Negativen fragte, sagte man
ihr, die würden grundsätzlich nicht an die Kunden
herausgegeben. Daraufhin schaute sie sich die Fotos an und
stellte fest, daß auf jedem Foto das Logo des Geschäftes
eingedruckt war und zwar auf der Vorderseite des Bildes.
Grundsätzlich hat der Hersteller eines Lichtbildwerkes, das Recht die
Herstellerbezeichnung anzubringen.
Diese darf nicht entfernt werden.
Da ist ja auch gar nichts dagegen einzuwenden.
Bei anderen Branchen, kommen die Leute auch gar nicht auf die Idee das Logo
selbst zu entfernen, selbst wenn es zum Beispiel in der Mitte Vorne angebracht
ist. Z.B. entfernt kaum jemand selbst irgendwelche Sterne, Tiere, etc. vom
Autokühler.
wollte zuerst die Fotos nicht abnehmen, doch da der Fotograf
hartnäckig auf Bezahlung bestand, nahm meine Bekannte
schließlich die Bilder und zahlte.
Also wurde verhandelt und offenbar akzeptiert.
Daraufhin ging sie zu einem Nachbarn, der die Bilder
einscannte, das Logo entfernte und ihr die ganzen Fotos auf CD
brannte. Mit dieser CD ging sie wiederum in ein anderes
Fotogeschäft und ließ sich die gewünschten Abzüge machen.
Das fällt unter Bildnis, und ist falls es nicht ausgeschlossen wurde erlaubt.
Mit Ausnahme des Entfernen des Logos (Herstellerbezeichnung).
Wir wissen bis heute nicht, wie das erste Fotogeschäft von der
Sache Wind bekam, jedenfalls flatterte heute dem Nachbarn eine
Abmahnung ins Haus, in der er beschuldigt wurde, die
Urheberrechte des Fotografen verletzt zu haben. Dabei wurde
zur Gebührenberechnung ein Streitwert von 3.000,- €
festgelegt.
Meine Frage ist jetzt: Hat der Fotograf wirklich noch die
Urheberrechte an den Fotos. Er hat sie doch schließlich an
meine Bekannte verkauft.
Er hat natürlich noch die Urheberrechte, allerdings gibts bei Personenfotos die
Ausnahme siehe § 60
Kann der Fotograf von dem Nachbarn wirklich Schadenersatz
verlangen? Er hat doch nur im Auftrag meiner Bekannten
gehandelt. Er hatte dafür auch kein Geld verlangt.
Ja ich denke er kann deshalb Schadensersatz verlangen, da der Nachbar die Fotos
bearbeitet hat, und die Herstellerbezeichnung entfernt hat.
Weiters kann es sein das die Lichtbildwerke auch entstellt wurden, insbesonders
wenn der Nachbar, kein Fachmann ist.
Dies ist ja der Beginn einer typischen Urheberrechtverletzung: digitalisieren und
Herstellerbezeichnung entfernen.
Ich würde dem Fotografen anbieten, alle Daten zu löschen, die CD zu vernichten,
und die Kopien zu vernichten.
zuersteinmal mündlich ausloten ob er damit einverstanden ist.
Vielleicht ist er auch damit einverstanden das Logo etwas kleiner und mehr am
Rand anzubringen.
Bestelle dann eben noch ein paar Fotos mit kleinerem Logo.
Das kommt sicher billiger als sich auch nur einen halben Tag freizunehmen für den
Gerichtstermin.
Wenn die Herstellerbezeichnung nicht entfernt worden wäre, würde ich Ihn auf die
Ausnahme von § 60 verweisen.
Dieser § 60 1 besagt aber auch daß nichts verändert werden darf.
Nixda
MfG Ebi