Urheberrecht am Foto beim Geschäft?

Hallo,

eine Bekannte von mir hat sich bei einem Fotogeschäft einige Porträtfotos für über 200,- € machen lassen. Als sie diese abholen wollte und nach den Negativen fragte, sagte man ihr, die würden grundsätzlich nicht an die Kunden herausgegeben. Daraufhin schaute sie sich die Fotos an und stellte fest, daß auf jedem Foto das Logo des Geschäftes eingedruckt war und zwar auf der Vorderseite des Bildes. Sie wollte zuerst die Fotos nicht abnehmen, doch da der Fotograf hartnäckig auf Bezahlung bestand, nahm meine Bekannte schließlich die Bilder und zahlte.
Daraufhin ging sie zu einem Nachbarn, der die Bilder einscannte, das Logo entfernte und ihr die ganzen Fotos auf CD brannte. Mit dieser CD ging sie wiederum in ein anderes Fotogeschäft und ließ sich die gewünschten Abzüge machen.
Wir wissen bis heute nicht, wie das erste Fotogeschäft von der Sache Wind bekam, jedenfalls flatterte heute dem Nachbarn eine Abmahnung ins Haus, in der er beschuldigt wurde, die Urheberrechte des Fotografen verletzt zu haben. Dabei wurde zur Gebührenberechnung ein Streitwert von 3.000,- € festgelegt.
Meine Frage ist jetzt: Hat der Fotograf wirklich noch die Urheberrechte an den Fotos. Er hat sie doch schließlich an meine Bekannte verkauft.
Kann der Fotograf von dem Nachbarn wirklich Schadenersatz verlangen? Er hat doch nur im Auftrag meiner Bekannten gehandelt. Er hatte dafür auch kein Geld verlangt.

MfG Ebi

Hi

eine Bekannte von mir hat sich bei einem Fotogeschäft einige
Porträtfotos für über 200,- € machen lassen. Als sie
diese abholen wollte und nach den Negativen fragte, sagte man
ihr, die würden grundsätzlich nicht an die Kunden
herausgegeben.

So ist das.

Daraufhin schaute sie sich die Fotos an und
stellte fest, daß auf jedem Foto das Logo des Geschäftes
eingedruckt war und zwar auf der Vorderseite des Bildes. Sie
wollte zuerst die Fotos nicht abnehmen, doch da der Fotograf
hartnäckig auf Bezahlung bestand, nahm meine Bekannte
schließlich die Bilder und zahlte.

Daraufhin ging sie zu einem Nachbarn, der die Bilder
einscannte, das Logo entfernte und ihr die ganzen Fotos auf CD
brannte. :Mit dieser CD ging sie wiederum in ein anderes
Fotogeschäft und ließ sich die gewünschten Abzüge machen.

Tja, und damit verstiess sie gegen das Copyright…

Wir wissen bis heute nicht, wie das erste Fotogeschäft von der
Sache Wind bekam, jedenfalls flatterte heute dem Nachbarn eine
Abmahnung ins Haus, in der er beschuldigt wurde, die
Urheberrechte des Fotografen verletzt zu haben. Dabei wurde
zur Gebührenberechnung ein Streitwert von 3.000,- €
festgelegt.

Tja, das ist relativ egal. Jedenfalls will der Urheber sich seine Rechte bezahlen lassen. Du hast die bestellte anzahl abzüge und die Fotosession - also die angefallene Arbeit bezahlt. Bei nachbestellungen musst du wieder zahlen. Davon lebt der Fotograf.

Meine Frage ist jetzt: Hat der Fotograf wirklich noch die
Urheberrechte an den Fotos. Er hat sie doch schließlich an
meine Bekannte verkauft.

Er hat die Rechte an den Bildern. Verkauft hat ihr dir die bestellte Anzahl Abzüge. Der Nachbar ist der Beihilfe zur Verletzung des Urheberrechts schuldig. Ich denke für nen Richter ziemlich eindeutig. Jemand vergibt einen Auftrag zu völlig normalen Bedingungen, überlegt sich dann dass die Bedingungen aber doof sind und geht um die Bedingungen zu umgehen zum Nachbarn…

Kann der Fotograf von dem Nachbarn wirklich Schadenersatz
verlangen? Er hat doch nur im Auftrag meiner Bekannten
gehandelt. Er hatte dafür auch kein Geld verlangt.

Wenn er kostenlos gegen regeln verstösst verringert sich Schuld? Komische Logik. Verlangen kann er auch das er Kopfstand machst - entscheiden wird der Richter. Bei der Summe könnte es sich sogar noch lohnen, da könnten selbst bei Vergleich noch 500 übrigbleiben nach Abzug der Kosten. Für den Fotografen.

MfG Ebi

Hallo Helge,

in einigen Punkten stimme ich Dir ja zu, z.B. das es üblich ist, die
Negative nicht mit rauszugeben oder das die Urheberrechte beim
Fotografen liegen und auch immer dort bleiben.
Allerdings würde ich mal behaupten wollen, dass ein Portraitphoto,
bei dem auf der Vorderseite das Logo des Geschäfts eingedruckt ist,
keine mangelfreie Leistung ist. Es sei denn, die AGBs würden das so
regeln und selbst dann würde ich das als überraschende Klausel werten
wollen (=nichtig). Denn so wie ich das verstanden habe ging es nicht
um Ansichtsvorlagen, aus denen ausgewählt werden sollte, sondern um
die endgültigen Abzüge. Insofern sehe ich keinerlei legitimes
Interesse des Fotografen an der Beibehaltung des Logos.

Tja, und damit verstiess sie gegen das Copyright…

… das in Deutschland immer noch Urheberrecht heisst…

Wie wäre es denn, wenn man sich mal zu Dritt träfe und sich wie folgt
einigt: der Fotograf verzichtet auf seine (wahrscheinlich schwer
durchsetzbaren) Ansprüche und dafür darf die Frau ihre Bilder ohne
die Logos behalten?

Schönen Gruß - Jaschiii

Hallo,
Aus Deinen Ausführungen kann man so in etwa herauslesen, dass man sich bei der Vervielfältigung automatisch einer Urheberrechtsverletzung schuldig macht. Und es klingt schon fast nach Strafrecht.

Wieso muss denn dann bitte Euer „Centralverband“ folgenden diesbezüglichen AGB-Inhalt empfehlen:

„Präambel
Der Centralverband Deutscher Berufsphotographen empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehenden AGB unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden…“
„…5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
§ 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen…“ (!!!)
http://www.colour-art-photo.com/pdf/AGB_Neu.pdf

War wohl nix mit der Strafrechtsautomatik

Gruß
Peter

Der Nachbar ist der Beihilfe zur
Verletzung des Urheberrechts schuldig. Ich denke für nen
Richter ziemlich eindeutig. Jemand vergibt einen Auftrag zu
völlig normalen Bedingungen, überlegt sich dann dass die
Bedingungen aber doof sind und geht um die Bedingungen zu
umgehen zum Nachbarn…

Kann der Fotograf von dem Nachbarn wirklich Schadenersatz
verlangen? Er hat doch nur im Auftrag meiner Bekannten
gehandelt. Er hatte dafür auch kein Geld verlangt.

Wenn er kostenlos gegen regeln verstösst verringert sich
Schuld? Komische Logik. Verlangen kann er auch das er
Kopfstand machst - entscheiden wird der Richter. Bei der Summe
könnte es sich sogar noch lohnen, da könnten selbst bei
Vergleich noch 500 übrigbleiben nach Abzug der Kosten. Für den
Fotografen.

MfG Ebi

Hi

Thema ist, dass um Nachbestellung über den Inhaber des Urheberrechts (und die Kosten) zu umgehen das geschützte Bild zum Zweck der Vervielfältigung gescannt und reproduziert wurde.
Der Grund ist doch erstmal egal. Der Kunde war nicht berechtigt, das Bild in Eigenregie zu vervielfältigen.
Sie/er hätte den Laden verlassen können - ohne die Fotos wenn ihm/ihr die Bilder nicht gepasst haben. aber in dem Moment wo ich durch Zahlung und Ansicht die Bilder abnehme ist’s doch durch. und das Logo hat er/sie ja wohl nicht erst hinterher entdeckt, also kein versteckterr Mangel.
Wenn das Logo ausserhalb des gekauften Fotoformats liegt Problemlos vom passepartout abzudecken. Aber - nötig ist’s vorn sicher nicht, ich würde die Bilder auf der Rückseite markieren. Wenn 18x24 Bestellt sind würde ich mein logo ausserhalb des bildformats einbringen, also grössere Abzüge liefern. Dann hat der Kunde sein Format und ich mein Logo :smile: aber da ich die Rechnung und die ilder nicht einsehen kann kann ich nicht beurteilen wie es bei diesem Fall liegt.
Naja, egal, wenn sie/er nicht auf die Forderung eingeht und der Rechtsweg beschritten wird, wird sichs ja klären.
HH

HH

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Hallo,

bestellt und geliefert wurde das Format 18*24 und das Logo befand sich inmitten des Bildes etwa ein Drittel vom unteren und rechten Rand entfernt. Noch dazu war es in einem leuchtenden Goldgelb gehalten und ca. 2,5 cm breit, während der Rest der Bilder dunkel braun/schwarz getönt war. So ist einem das Logo noch aus 5 Metern Abstand deutlich ins Auge gesprungen. Meine Bekannte hat die Bilder nur abgenommen, weil der Fotograf ihr angedroht hat, die Fotos auch bei Annahmeverweigerung zu berechnen.

Hätte sie bei demselben Fotografen weitere Abzüge bestellt, hätte er natürlich wiederum sein überdimensionales Logo aufgedruckt, und genau dies wollte sie eben nicht haben.

Unabhängig von der Rechtslage finde ich das Verhalten des Fotografen unmöglich und ich kann nur hoffen, daß er sich damit in unserer Kleinstadt bald so unbeliebt macht, daß ihm die Kunden ausgehen.

Danke für die Antworten
Ebi

Hallo,
um auf Deine ursprüngliche Frage zurückzukommen:

Einerseits, JA, der Fotograf hat das Urheberrecht an diesem Bild.
Andererseits ERLAUBT §60 UrhG dem Besteller, für private Zwecke das Bild zu vervielfältigen.
Das muss folglich AUSDRÜCKLICH abbedungen sein.
Frage: Wann hast Du denn die AGBs (in denen das sicherlich steht) zur Kenntnis nehmen können ?
Jedenfalls, lass Dich mal nicht von dem Gerede „Beihilfe etc.“ beeindrucken. Das ist Bluff.
Strafrechtlich tut sich da gar nichts.
Zivilrechtlich sieht das sicher anders aus.

Gruß
Peter

Hi

bestellt und geliefert wurde das Format 18*24 und das Logo
befand sich inmitten des Bildes etwa ein Drittel vom unteren
und rechten Rand entfernt. Noch dazu war es in einem
leuchtenden Goldgelb gehalten und ca. 2,5 cm breit, während
der Rest der Bilder dunkel braun/schwarz getönt war. So ist
einem das Logo noch aus 5 Metern Abstand deutlich ins Auge
gesprungen. Meine Bekannte hat die Bilder nur abgenommen, weil
der Fotograf ihr angedroht hat, die Fotos auch bei
Annahmeverweigerung zu berechnen.

Nun stellt sich die Frage: wusste sie von diesen Logos, hat sie vor dem Auftrag Beispielfotos gesehn, hat der Fotograf ihr seine AGB zugänglich gemacht und ihr gesagt das seine fotos immer ein logo enthalten? wenn mir jemand droht würde ich wach werden - das ist der Punkt an dem ich die Annahme verweigert hätte. Ich weiss nicht ob das annehmen und zahlen als anerkennung gewertet wird.

Hätte sie bei demselben Fotografen weitere Abzüge bestellt,
hätte er natürlich wiederum sein überdimensionales Logo
aufgedruckt, und genau dies wollte sie eben nicht haben.

s.o., ich hätte es, wenn es nicht vor dem Auftrag abgeklärt gewesen war was ich nicht weiss, nicht abgenommen.

Unabhängig von der Rechtslage finde ich das Verhalten des
Fotografen unmöglich und ich kann nur hoffen, daß er sich
damit in unserer Kleinstadt bald so unbeliebt macht, daß ihm
die Kunden ausgehen.

da gebe ich dir Recht. Ändert aber nichts am Urheberrecht des Fotografen, das er abtreten kann, aber nicht muß.

HH

Ergänzung > Urheberrecht am Foto beim Geschäft?
Hallo,

also ein derartig überdimensionales Logo auf der Vorderseite der Fotos habe ich, und auch alle Leute aus unserem Bekanntenkreis noch nie gesehen. Damit hat meine Bekannte auch nicht gerechnet und deshalb beim Bilderbestellen auch nicht darauf hingewiesen, daß sie so etwas nicht haben will. AGBs haben wir bis heute nicht erhalten.

MfG Ebi

Hi
Sie hat sich keine Arbeitsmuster zeigen lassen? Wenn ich zu nem Fotografen geh lass ich mir doch arbeiten zeigen bevor ich mich von ihm ablichten lasse. Die AGB sollten auf der Auftragsbestätigung stehen.
HH

Hallo,
na ja, wenn die Bestellerin sie da zum ersten Mal zur Kenntnis nehmen konnte wären sie eh nicht Vertragsbestandteil.
Gruß
Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

Hallo,

eine Bekannte von mir hat sich bei einem Fotogeschäft einige
Porträtfotos für über 200,- € machen lassen. Als sie
diese abholen wollte und nach den Negativen fragte, sagte man
ihr, die würden grundsätzlich nicht an die Kunden
herausgegeben. Daraufhin schaute sie sich die Fotos an und
stellte fest, daß auf jedem Foto das Logo des Geschäftes
eingedruckt war und zwar auf der Vorderseite des Bildes.

Grundsätzlich hat der Hersteller eines Lichtbildwerkes, das Recht die
Herstellerbezeichnung anzubringen.
Diese darf nicht entfernt werden.
Da ist ja auch gar nichts dagegen einzuwenden.
Bei anderen Branchen, kommen die Leute auch gar nicht auf die Idee das Logo
selbst zu entfernen, selbst wenn es zum Beispiel in der Mitte Vorne angebracht
ist. Z.B. entfernt kaum jemand selbst irgendwelche Sterne, Tiere, etc. vom
Autokühler.

wollte zuerst die Fotos nicht abnehmen, doch da der Fotograf
hartnäckig auf Bezahlung bestand, nahm meine Bekannte
schließlich die Bilder und zahlte.

Also wurde verhandelt und offenbar akzeptiert.

Daraufhin ging sie zu einem Nachbarn, der die Bilder
einscannte, das Logo entfernte und ihr die ganzen Fotos auf CD
brannte. Mit dieser CD ging sie wiederum in ein anderes
Fotogeschäft und ließ sich die gewünschten Abzüge machen.

Das fällt unter Bildnis, und ist falls es nicht ausgeschlossen wurde erlaubt.
Mit Ausnahme des Entfernen des Logos (Herstellerbezeichnung).

Wir wissen bis heute nicht, wie das erste Fotogeschäft von der
Sache Wind bekam, jedenfalls flatterte heute dem Nachbarn eine
Abmahnung ins Haus, in der er beschuldigt wurde, die
Urheberrechte des Fotografen verletzt zu haben. Dabei wurde
zur Gebührenberechnung ein Streitwert von 3.000,- €
festgelegt.
Meine Frage ist jetzt: Hat der Fotograf wirklich noch die
Urheberrechte an den Fotos. Er hat sie doch schließlich an
meine Bekannte verkauft.

Er hat natürlich noch die Urheberrechte, allerdings gibts bei Personenfotos die
Ausnahme siehe § 60

Kann der Fotograf von dem Nachbarn wirklich Schadenersatz
verlangen? Er hat doch nur im Auftrag meiner Bekannten
gehandelt. Er hatte dafür auch kein Geld verlangt.

Ja ich denke er kann deshalb Schadensersatz verlangen, da der Nachbar die Fotos
bearbeitet hat, und die Herstellerbezeichnung entfernt hat.
Weiters kann es sein das die Lichtbildwerke auch entstellt wurden, insbesonders
wenn der Nachbar, kein Fachmann ist.

Dies ist ja der Beginn einer typischen Urheberrechtverletzung: digitalisieren und
Herstellerbezeichnung entfernen.

Ich würde dem Fotografen anbieten, alle Daten zu löschen, die CD zu vernichten,
und die Kopien zu vernichten.
zuersteinmal mündlich ausloten ob er damit einverstanden ist.

Vielleicht ist er auch damit einverstanden das Logo etwas kleiner und mehr am
Rand anzubringen.
Bestelle dann eben noch ein paar Fotos mit kleinerem Logo.
Das kommt sicher billiger als sich auch nur einen halben Tag freizunehmen für den
Gerichtstermin.

Wenn die Herstellerbezeichnung nicht entfernt worden wäre, würde ich Ihn auf die
Ausnahme von § 60 verweisen.
Dieser § 60 1 besagt aber auch daß nichts verändert werden darf.

Nixda

MfG Ebi