man liest ja immer wieder, dass es schwierig ist eine Website oder ein Webdesign urheberrechtlich zu schützen.
Aber wie sieht es mit Dateien aus?
Was ist mit einem Webdesign , dass sich in einer Datei befindet( beispielsweise Photoshop Datei). Sind die Inhalte dadrin geschützt?
Das Layout einer Webseite, das Webdesign, sehen doch die meisten Gerichte als nicht schützenswert, bzw. sehen es garnicht als Werk an, da das Layout aus HTML- (und anderen) Text/Code generiert wird.
Allerdings hat sich das mit der nicht-schützenswerten Software ja auch gewandelt, gibt es aktuelle Rechtssprechung zu dem Thema?
Das Layout einer Webseite, das Webdesign, sehen doch die
meisten Gerichte als nicht schützenswert, bzw. sehen es
garnicht als Werk an, da das Layout aus HTML- (und anderen)
Text/Code generiert wird.
Ich würde vorschlagen, du verlinkst hier ein paar dieser Urteile, damit wir beurteilen können, was da genau geurteilt wurde. Die Begründung, so wie Du sie hier zusammenfassst, ist mE urheberrechtlich nämlich nicht zutreffend.
Okay aber bei den angegeben Gerichtsurteilen handelt es sich um fertige Internetseiten.
Aber wie verhält es sich bei einem fertigen Design in einer Fotoshopdatei die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden soll. In wie weit kann oder muss dem Kunden Nutzungsrechte für diese Datei eingeräumt werden?
Das steht da aber gar nicht drin, da Schöpfungshöhe „üblicherweise“ micht erreicht wird. Und erst recht steht da nicht drin, daß´n Webseiten keine Schöpfungshöhe erreichen, weil sie aus HTML-Code aufgebaut bin.
Im Urteil des OLG Hamm wird festgestellt, daß Grafiken keine eighene Schöpfungshöge erreichen „wenn es sich lediglich um die Entfremdung einer Fotografie durch Computertechniken handelt.“ Im Urteil des OLG Frankfurt geht es um eine Umschreibung „von in Form einer Word-Datei zur Verfügung gestellten Texte, Bildern, Logos und Designs in eine HTML-Datei“. Die reine Unmschreibung hat natürlich keine Schöpfungshöhe und genießt damit auch keinen Schutz.
Ja. Daraus geht hervor, daß Internetseiten Urheberrechtschutz genießen, wenn sie eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen. Also daß, was Mevius und ich geschrieben haben.
Daß viele Internetseiten - wie übrigens auch viele andere gebrauchsgrafische Produkte - keine Schöpfungshöhe aufweisen, liegt nicht daran, weil sie Internetseiten sind oder aus HTML-Code generiert ist. Es ist also falsch, daß die meisten Gerichte Webdesign nicht als schützenswert ansehen, sondern es ist eher so, daß viele Webdesigns nicht die Kriterien für einen Urheberrechtsschutz erreichen. Das ist aber beileibe nicht dasselbe.