Urheberrecht an Internetseite

Hallo,

ich schildere mal einen Fall.

A und B sind Programmierer
C ist der Nutzer

Also A und B sind Mitglieder in einem Verein C. Da C keine Internetpräsenz hat, bieten A und B an eine Internetseite für C zu programmieren und zu warten. Das ganze geschieht unentgeltlich. Die Internetseite ist ein dynamisches Projekt und enthält sehr viel PHP, JS Quellcode und eine Datenbank.
Nach Fertigstellung laden A und B die Internetseite auf einen von C bezahlten Webspace hoch.
Jetzt verlassen A und B den Verein nicht ganz reibungslos. Es werden Besitzansprüche laut. C behauptet, er habe die Rechte an der Internetseite. (Das ganze Projekt wurde unentgeltlich realisiert)
A und B möchten die Seite allerdings aus dem Netz nehmen, da nie eine Gegenleistung von C für das Erstellen der Internetseite geleistet wurde und außerdem die Urheberrechte bei A und B liegen und diese vermeiden möchten, dass das geistige Eigentum weiter verwendet wird. A und B behaupten jetzt, dass die Seite nur zur Nutzung überlassen wurde und das Nutzungsrecht jederzeit untersagt werden kann, da wie bereits geschrieben kein Entgelt gezahlt wurde und die Seite auch nicht direkt im Auftrag von C sondern auf eigenen Anstoß hin programmiert wurde.

Können A und B die Seite ohne weiteres aus dem Netz nehmen? A und B haben C angeboten, die Internetseite gegen eine Aufwandsentschädigung an C zu übertragen allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Quellcode nicht weiterverwendet werden darf. Ist das OK?

Hallo,
da es in diesem Fall vermutlich keinerlei schriftliche Verträge und auch keine konkrete Absprachen über den Umfang der Nutzungsrechtsü+berlassung gab, ist das ganze mWn etwas schierig zu beurteilen.

Bei meiner Antwort setzte ich mal voraus, daß die grundsätzliche Voraussetzung für einen Urheberechtsschutz gegeben sind.

C ist der Meinung, er habe ein dauerhaftes Nutzungsrecht übertragen bekommen, A und B sind der Ansicht, nur ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht übertragen zu haben. Ist kein Nutzungsrecht explizit vereinbart, greift folgender Paragraph:

http://bundesrecht.juris.de/urhg/__31.html

Vermutlich kann nur ein Gericht entscheiden, was bei der Vereinbarung nun wirklich gemeint & gewollt war.

A
und B haben C angeboten, die Internetseite gegen eine
Aufwandsentschädigung an C zu übertragen allerdings unter dem
Vorbehalt, dass der Quellcode nicht weiterverwendet werden
darf. Ist das OK?

Das wäre ein Lösung, das ganze ohne ein Gericht zu beenden.

Gruß,
Max