Ein Unternehmen möchte eine Web-Seite erstellen lassen. Der Auftragnehmer erhält die gesamte Seitenstruktur als Vorgabe. Ferner alle Texte, die der Auftragnehmer buchstabengetreu ohne Gestaltungsfreiraum zu verwenden hat sowie Fotos, die aber noch bearbeitet werden müssen, z. B. abgebildete Gegenstände freistellen. Die Aufgabe des Web-Designers besteht also darin, mit der vorgegebenen Seitenstruktur ein ansprechendes Layout zu gestalten, das auf allen gängigen Browsern läuft sowie auf möglichst kurze Ladezeiten zu achten.
Der Web-Designer wird für seine Arbeit entlohnt. Es ist durchaus möglich, daß er mit der späteren Pflege der Seite beauftragt wird, es soll aber keine Bindung für den Auftraggeber geben. Alle Rechte an der Seite sollen also ausschließlich beim Auftraggeber liegen. Ohne weiteres ist genau das aber nach derzeitiger Urheberrechtslage nicht der Fall.
Reicht es, im schriftlichen Auftrag auf diese Bedingung ausdrücklich hinzuweisen und sich in der Auftragsbestätigung bestätigen zu lassen, daß alle Rechte beim Auftraggeber liegen?
Es soll niemand übervorteilt werden, aber die Auftragsvergabe soll wie jede andere Lohnarbeit nach Bezahlung einfach erledigt sein, statt den Auftragnehmer quasi zu heiraten, sich also dauerhaft zu binden.
Schau dir mal die Seite www.vertragstexte.de an und klick dort auf Webdesignvertrag. Diesen nutze z.b. ich und er ist rechtsanwaltlich geprüft. Dort wird vereinbart, dass alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Auftraggeber übergehen.
Angesichts dessen, dass der Vertragstext - wie schon erwähnt - überprüft ist, kann man davon ausgehen, dass die schriftliche Vereinbarung ausreicht.
Aber: Das Urheberrecht bleibt immer beim Urheber, deswegen heisst es auch so . Wenn aber alle Nutzungs- und Verwertungsrechte übergeben wurden, kann man damit leben, oder?
Mir geht es auch darum, daß im Laufe von Jahren u. U. mehrere Externe mit der Pflege der Seite beschäftigt werden und dabei jeweils Elemente oder große Teile der Vorgängerversion erhalten bleiben. Es entstünde dabei leicht ein undurchschaubares Dickicht von Urheberrechten.
Ganz davon abgesehen halte ich die gestalterische oder schöpferische Leistung der beauftragten Firmen für eher bescheiden, denn das Konzept ist so weitgehend vorgegeben, daß es vorwiegend um die handwerkliche Umsetzung geht.
Weil man das aber auch anders sehen kann und ich überhaupt keine Lust auf Rechtsstreitigkeiten habe, möchte ich von Anfang an klare Verhältnisse haben. Und das Klarste ist eben, wenn alle Rechte bei mir liegen und niemand Ansprüche stellen kann.
Ganz davon abgesehen halte ich die gestalterische oder
schöpferische Leistung der beauftragten Firmen für eher
bescheiden, denn das Konzept ist so weitgehend vorgegeben, daß
es vorwiegend um die handwerkliche Umsetzung geht.
genau dies ist der schwierige punkt.
sobald eine „eigene künstlerische gestaltung“ erkennbar ist, das
wären auch punkte wie kreative umsetzung oder unverwechselbares
design, greift tatsächlich das urheberrecht.
wenn lediglich eine vorgegebene konzeption mittels software
umgesetzt wird und keine "künstlerische bzw gestalterische
"umsetzung des themas vorliegt, ist es wohl eher eine
gewerbliche leistung.
wie sehen denn die rechnungen aus? wenn du 7% ust bezahlst, gilt
dies für künstlerische leistung. dann hättest du schlechte
karten.
diese bestimmungen sind bei gericht allerdings unklar.im
zweifelsfall brauchst du einen gutachter.
genau dies ist der schwierige punkt.
sobald eine „eigene künstlerische gestaltung“ erkennbar ist,
das wären auch punkte wie kreative umsetzung oder
unverwechselbares design, greift tatsächlich das urheberrecht.
Hallo Frank,
ich habe einfach keine Lust, mich mit Zweifelsfällen zu beschäftigen und mir fehlt jede Neigung zu solchem Blödsinn wie gerichtliche Auseinandersetzung. Ich will meinem Beruf nachgehen und Punkt. Alles andere ist sinnlos verpulvertes Geld und vergeudete Zeit.
Wenn man sich zusammen setzt und da macht jemand einen Vorschlag „könnte man nicht auch…“ und ich gehe darauf ein, fließt in dem Moment eine gestalterische Leistung des Auftragnehmers ein. Liebe Güte, so viel denkt auch die Fräserei mit, die für mich Gehäuse fräst oder der Siebdrucker, der Frontplattenfolien druckt.
Deshalb soll mit der Bezahlung der Arbeit alles, aber auch wirklich alles abgegolten sein. Auch daß der Ersteller der Seite irgendwo seinen Kaiser-Wilhelm hinterläßt und ich diesen Hinweis nicht entfernen darf, kommt nicht in Frage. Wo komme ich denn da hin, wenn im Laufe der Zeit ein Dutzend Leute/Firmen damit beschäftigt wurde? Soll ich dann etwa eine separate Kaiser-Wilhelm-Seite einrichten, wo haarklein aufgelistet ist, wer welchen Strich gemacht und wer ihn verkürzt oder verlängert hat?
Wenn ich mit der Arbeit einen Angestellten beauftragen würde, hätte der auch keine Rechte an der Seite. Nun beschäftige ich keinen Angestellten, sondern einen Externen, der einmalig Geld bekommt und dann soll der Fall aber auch erledigt sein, ohne dauernde Namensnennung auf meiner Seite, ohne sonstwas.
Deshalb eben mein Wunsch, unangreifbar schon bei der Auftragsvergabe die Geltendmachung jeglicher Urheberrechte auszuschließen. Alles andere wäre praxisfremd und kann nicht funktionieren.
begriffsverwirrung
hi wolfgang,
ich weiß schon, was du meinst, allein:
die rechtslage ist wirklich schwammig.
Deshalb eben mein Wunsch, unangreifbar schon bei der
Auftragsvergabe die Geltendmachung jeglicher Urheberrechte
auszuschließen. Alles andere wäre praxisfremd und kann nicht
funktionieren.
also: ganz falsch. falls -urheberrechte- bestehen, können sie
nicht ausgeschlossen werden. das wurde weiter unten schon mal
erläutert.
was du machen kannst: die abtretung sämtlicher -nutzungsrechte-
vereinbaren (vertraglich). da reicht ja das kleingedruckte.
kostet aber eventuell extra, wenn du an mich geraten würdest…
die möglichkeit der nachträglichen veränderung der arbeit sollte
ebenfalls schriftlich festgemacht werden. dann bist du auf der
sicheren seite.
und du mußt unterscheiden zwischen design und programmierung.
das eine ist urheberrechtlich geschützt, sofern es sich um einen
7-prozentler handelt, daß andere nicht, da es sich um keine
künstlerische tätigkeit handelt.
uff, das thema scheint ja hier grad angesagt zu sein.
ich kläre meine kunden allerdings immer vorher über die
rechtslage auf. wer das dir gegenüber nicht tut, wäre nicht sehr
professionell.