Urheberrecht: "Autor" einer "angeblich"-Übersetzung?

Liebe/-r Experte/-in,
habe eine Frage aus dem Großbereich Urheberrecht: Ich bin Autor eines kleinen Büchleins, das schon 1991 erschienen ist, aber dessen Übernahmerechte nun vom Verlag im Rahmen einer Serie an einen französischen Verlag weiterverkauft wurden. So weit so schön, wer liest sich selbst nicht auch mal gern auf Französisch…
PROBLEM: Das Büchlein wurde von zwei Franzosen „adaptiert“ - und das bedeutet in diesem Fall: KOMPLETT NEU GESCHRIEBEN, da ist nicht ein Wort, geschweige denn ein Kapitel mehr so wie ich es geschrieben hatte. Außerdem hat es einen Sprachduktus bekommen, der mir die Galle hochkommen lässt. Ich stehe aber immer noch als „Autor“, die Franzosen als „Adapteure“…!!!
Wie sieht die rechtliche Situation aus? Wie gehe ich am besten vor? Unterlassungsklage?
Vielen Dank für jede Antwort und jeden Tipp.

Was zu klären wäre, ist die Frage in wie weit der Verlag berechtigt ist, Rechte an dem Werk zu veräußern.
Was wurde in der Nutzungslizenz vereinbart? Ist eine Übersetzung überhaupt erlaubt? Sollte dies geklärt sein, dann haben Sie Anspruch darauf, dass sie als Urheber genannt werden, was ja auch der Fall ist.
Es liest sich für mich, dass es eine freie Übersetzung ist und keine inhaltlich gebundene. Bei einer freien Übersetzung (adaptiert) haben sie keinen Einfluss auf den Inhalt, Wortwahl oder sonstiges, dass Sie als Urheber genannt werden bedeutet, dass der Pflicht dazu nachgekommen wird.

Fazit: Schritt dagegen so gut wie unmöglich bis sinnlos. Punkt zu einhaken wäre evtl. Verunstaltung eines Werkes nach §14 UrhG:
„! Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. !“

Hallo,

diese Anfrage würde sich nicht ohne Rechtsberatung beantworten lassen, die ist in Deutschland aber nur unter besonderen Voraussetzungen (z.B. RA im Rahmen eines Mandates) erlaubt.
Abgesehen davon wäre diese Anfrage auch nicht so ohne weiteres zu beantworten, zumal auch noch ein internationaler Zusammenhang besteht.
Wäre ein allein deutscher Zusammenhang gegeben und läge eine Entstellung des Werkes vor, wären natürlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (u. ggf. noch weitere) gegeben.
Wenn dieses Buch bestimmungsgemäß auch nach Deutschland verkauft wird, so daß (auch) ein deutscher Gerichtsstand gegeben ist, könnte ich einen RA empfehlen.

Besten Gruß,
Oliver M.