Urheberrecht Bauplan

Hallo zusammen,

mich interessieren Eure Meinungen zu folgendem Fall:

Ein Bauträger B verkauft neben seinem Grundstück und seiner Bauleistung auch Bauplanunterlagen für ein Einfamilienhaus an C und überträgt das Eigentum an den Plänen gem. notariellem Kaufvertrag an den Käufer C.
Der Bauplan ist ein Gemeinschaftswerk von B, seinem Architekt und C, der die Raumaufteilung und Gebäudeansichten maßgeblich mitbestimmt hat.

Darf B sich Kopien von dem Bauplan zurückbehalten und die Grundrisse, sowie Fassadenansichten im Internet veröffentlichen und für seine gewerblichen Zwecke (weitere Grundstücksverkäufe) nutzen?
Darf B den Bauplan überhaupt mehrfach verkaufen oder schädigt er dadurch nicht sogar C?
Wer genießt die Urheberrechte an den Plänen?
Werden hier überhaupt Urheberrechte verletzt, wenn der Architekt die Handlungen von B toleriert, aber der Käufer C verständlicherweise Einwände hat?

Meinung: Kein Urheberrecht

Werden hier überhaupt Urheberrechte verletzt, wenn der
Architekt die Handlungen von B toleriert, aber der Käufer C
verständlicherweise Einwände hat?

Unabhängig von den vorherigen Ausführungen ist meine Meinung, dass für fachlich korrekt ausgeführte Baupläne nach dem Stand der Technik und einer gewissen Erfahrung kein Urheberrecht gilt, da dies eine kreative sog. Schöpfungshöhe vorraussetzt.

Anders wäre es, wenn z.B. bildhauerische künstlerische Ausführungen in deutlichem Umfang und durch das Hirn der Schöpfer in den Bauplänen enthalten wäre.

Auch für die Ausführung von üblichen Bauzeichnungen (nicht gerade Exponate, die auf Ausstellungen bewundert werden) würde ich gutes Handwerk, aber keine Kunst annehmen.

D.h. entscheidend ist also IMHO nur, was im Vertrag zwischen den Vertragspartnern für die Nutzung vereinbart wurde. Und ob es in den VoB und anderern branchengültigen Vorschriften und Gesetzen für diesen Fall der „Zweitverwertung“ allgemein gültige rechtskräftige Vorgaben hat.

Gruß

Stefan

Hallo Heidi,
auf dem Bauantrag unterschreibt ein Bauvorlageberechtigter für seinen Plan. Du bekommst vom Bauamt nur die Genehmigung, den Plan umzusetzen.
Falls du keine Kopie deines Hauses sehen möchtest, wäre das vorher vertraglich festzulegen.
Grüße
Ulf

Selbstverständlich unterliegen auch die Baupläne dem Urheberrecht.
Siehe hierzu §2 UrhG

§2 (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
Nr.4 Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
Nr. 7 Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Einschränkend ist in dieser Hinsicht §2(2) UrhG:
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Wenn nun ein Architekt einen Grundriss entwirft ist darin zweifelsohne eine geistige Schöpfung zu sehen.
Ich würde daher sagen, dass Urheber der Pläne der Architekt ist und evtl. noch der Bauherr, sofern dieser an den Plänen mitgewirkt hat.

Hierzu verweise ich auch den Fall „Berliner Bahnhof“, wo der Architekt gegen die DB vorgeht / vorgehen wollte, weil der Bahnhof nicht nach den Plänen umgesetzt wurde und der Architekt hierin eine Urheberrechtsverletzung sah.

Gruß
Andreas

très interessante
… muss ich mir doch mal das UrhG komplott durchlesen.

Gruß

Stefan

Hallo Ulf,
Danke für Deinen Beitrag.
Zur Info: Ein Nutzungsrecht oder das Recht den Plan zu vervielfältigen oder im Internet zu veröffentlichen wurde für den Bauträger gem. Notarvertrag nicht eingeräumt.
Schönen Gruß, Heidi

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Wenn nun ein Architekt einen Grundriss entwirft ist darin
zweifelsohne eine geistige Schöpfung zu sehen.
Ich würde daher sagen, dass Urheber der Pläne der Architekt
ist und evtl. noch der Bauherr, sofern dieser an den Plänen
mitgewirkt hat.

Hierzu verweise ich auch den Fall „Berliner Bahnhof“, wo der
Architekt gegen die DB vorgeht / vorgehen wollte, weil der
Bahnhof nicht nach den Plänen umgesetzt wurde und der
Architekt hierin eine Urheberrechtsverletzung sah.

Hallo Andreas,

demnach wären also alle Beteiligten Urheber bzw. Miturheber, wenn die Bauweise vom Bauträger, der Grundriss und die Anordnung von Fenster, Gauben und Balkon vom Käufer und die statischen Belange vom Architekten eingebracht wurden.

Ich gehe mal davon aus, dass der Bauträger die Zustimmung von den Miturhebern einholen müsste, um das gemeinsame Werk - den Bauplan - weiterhin nutzen und Vorteile daraus ziehen zu können.

Wie ist die Sache mit dem Berliner Bahnhof eigentlich ausgegangen?

Schönen Gruß,
Heidi

Wenn nun ein Architekt einen Grundriss entwirft ist darin
zweifelsohne eine geistige Schöpfung zu sehen.
Ich würde daher sagen, dass Urheber der Pläne der Architekt
ist und evtl. noch der Bauherr, sofern dieser an den Plänen
mitgewirkt hat.

Hierzu verweise ich auch den Fall „Berliner Bahnhof“, wo der
Architekt gegen die DB vorgeht / vorgehen wollte, weil der
Bahnhof nicht nach den Plänen umgesetzt wurde und der
Architekt hierin eine Urheberrechtsverletzung sah.

Hallo Andreas,

demnach wären also alle Beteiligten Urheber bzw. Miturheber,
wenn die Bauweise vom Bauträger, der Grundriss und die
Anordnung von Fenster, Gauben und Balkon vom Käufer und die
statischen Belange vom Architekten eingebracht wurden.

Ich gehe mal davon aus, dass der Bauträger die Zustimmung von
den Miturhebern einholen müsste, um das gemeinsame Werk - den
Bauplan - weiterhin nutzen und Vorteile daraus ziehen zu
können.

So in etwa könnte man das formulieren.
Wenn der Architekt allerdings nur für statische Belange zuständig war, wird darin nicht unbedingt einegeistige Schöpfung zu sehen sein.

gruß
andreas