Hallo!
Fall1: ein Künstler erstellt ein beliebiges Bild. Ein
Tätowierer benutzt dieses Bild als Vorlage und fertigt ein
Tattoo damit an.
Da kommt es darauf an, ob es sich um eine Bearbeitung handelt oder um eine freie Benützung des Werkes.
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__23.html
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__24.html
„Freie Benutzung“ bedeutet aber auch wirklich nicht mehr als „inspiriert von“ - „eine so weit fortgeschrittene Neubearbeitung des Stoffes, dass das ursprüngliche Werk zwar noch als Grundlage dient, jedoch in dem neuen Werk nur noch bedingt zu erkennen ist.“ (Wikipedia)
http://de.wikipedia.org/wiki/Bearbeitung_%28Urheberr…
Ich persönlich würde mal eher davon ausgehen, daß der Tätowierer eine Bearbeitung des Werkes geschaffen hat. Dazu braucht er die Erlaubnis des Urhebers der Vorlage. Die Bearbeitung stellt dann ein eigenes Werk dar, das wiederum urheberrechtlichen Schutz genießt.
Er oder derjenige der das Tattoo erhält
fotografiert dieses
Schwierige Frage, weil hier ein verschiedene Urheber- und Persönlichkeitsrechte zusammentreffen. Da die Bearbeitung ein selbständiges Werk darstellt, ist aus Sicht des Urheberechts allenfalls die Erlaubnis des Tätowierers notwendig, nicht die des Künstlers, der die Vorlage geschaffen hat. Aber da hier auch die Persönlichkeitsrechte des Tätowierten eine Rolle spielen, weiß ich nicht, ob dadurch das Urheberrecht des Tätowierers ausgehebelt wird. Da bin ich überfragt.
und lädt es in eine Bildergalerie hoch.
Der Fotograf besitzt das Urheberecht an seiner Fotografie, unabhängig von den Urheberrechten an der Vorlage und dem Tattoo.
Wer hat das Urheberrecht?
Welches?
Darf das Foto des Tattoos so zugeschnitten werden
Von wem?
dass nur
noch das Tattoo zu sehen ist und man dadurch ein „neues“
Urheberrecht bekommt?
Ich denke nicht, daß dadurch ein neues Urheberecht entsteht. Es ist immer noch ein Auschnitt des Fotos, an dem der Fotograf die Rechte besitzt.
Ein Tourist fotografiert das Innere der Sixtinischen Kapelle
und verkauft diese Fotos an seinem Heimatort oder wo auch
immer.
Ich halte es für fraglich, ob sich in einer derart alten kapelle noch ein Werk befindet, das urheberrechtlich geschützt ist. Aber: Nichtsdestotrotz kann der Hausherr das Fotografieren verbieten oder nur unter Auflagen gestatten. Das hat aber nichts mit dem Urheberecht zu tun.
Wer hat das Urheberrecht an den Gemälden von
Sehenswürdigkeiten im speziellen oder von Orten im
allgemeinen?
Das Urheberrecht hat immer und grundsätzlich der Urheber. Deswegen heißt es auch so.
Aber: Kunstwerke, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, dürfen fotografiert oder gemalt werden, auch wenn man keine Einwilligung des Urhebers hat. Das nennt sich Panoramafreiheit:
http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit
Und gibt es eine wie auch immer geartete Behörde
Nein.
Gruß,
Max