Urheberrecht bei politischen DDR-Urteilen?

Guten Tag, wenn jemand Urteile und Anklageschriften aus der früheren DDR, politisch rehabilitiert oder auch nicht, mit Einverständnis der Verurteilten in einem Buch veröffentlichen soll, wie sieht das genauer mit dem Urheberrecht aus, da ja auch andere Personen und Zeugen sowie Aktenzeichen und Daten und auch die Namen der Justizangestellten genannt werden?
Viele Urteile gelten auch nicht als politisch hierzulande und heute, und sind nicht rehabilitiert.
Obwohl eine „Staatsverleumdung“ eines Staates, der ja nach hisigem Recht keiner war, und wo dieser § fast immer politischen Hintergrund hatte, eigentlich rehabilitiert werden müßte.

Habe gehört, dass die Urteile nur zitiert werden dürfen - aber wie und wo, an welchen Stellen oder reicht die Kennzeichnung „Zitat“ für den gesamten Text?
Und andererseit habe ich gehört, dass nur die betroffenen Verurteilten zustimmen brauchen.
Kompliziert, aber ich müßte das wissen, ist wichtig.
Kann jemand Genaues sagen?

Servus,

(Nachfolgendes ist nur eine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung, für letztere wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.)

Ich glaube da purzelt einiges durcheinander.

  1. Urheberrecht:
    Gemäß § 5 UrhG besteht kein Urheberrecht an Urteilen. Allerdings sollte man einen Quellen-Nachweis geben (siehe § 5 II UrhG) (= ordentlich zitieren). Dies gilt IMHO ebenfalls für DDR-Urteile, da die BRD „Inhaberrechtenachfolger“ der DDR geworden ist.

  2. Persönlichkeitsrechte:
    Das Landgericht Hamburg hat mal entschieden, dass die Veröffentlichung eines ungeschwärzten Urteils das Persönlickeitsrecht des Genannten verletzt.

In dem veröffentlichen Urteil war der Name des Beklagten nicht anonymisiert worden und das Urteil in seiner Gesamtheit in das Internet eingestellt und verbreitet worden. Das Gericht sah in der Veröffentlichung des Namens eine “Anprangerung” des Genannten und somit eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

Wenn man also die (schriftliche) Zustimmung des/der Beklagten hat, sollte das kein Problem sein.

Schwieriger ist es allerdings mit den Richtern, Zeugen etc. insbesondere wenn es sich aus heutiger Sicht um „Unrechtsurteile“ handelt.

Hier würde ich analog zu der Feststellung des LG Hamburg zu der Auffassung neigen, dass auch die Persönlichkeitsrechte der beteiligten Richter und Zeugen schützenswert sind.

Daher im Zweifelsfall die Zustimmung einholen oder die Namen schwärzen…

Gruß,
Sax