Hallo zusammen,
mir hat sich eine interessante Situation aufgetan, wo ich keinen Rat weiß. Daher würde ich mich auch über jede Antwort sehr freuen!
Angenommen Person A will seinen Blog verkaufen. Dieser Blog beinhaltet natürlich den Text der Artikel, wie auch die Bilder und das Design.
Die Person B kauft diesen Blog ohne Kaufvertrag. Lediglich auf der Rechnung steht „Kauf mit allen Inhalten“. Kaufsumme beträgt 6500 Euro.
Nun, ca. 2 Monate nach dem Verkauf, stellt der Verkäufer genau diese verkauften Inhalte - also die Texte, aber über eine andere Domain wieder ins Internet und beruft sich dabei auf sein Urheberrecht. Verwechslungsgefahr ist übrigens auch gegeben, da die Domains sich bis auf die Endung gleichen. Also beispielsweise: example.de und example.com
Person B möchte dies jetzt natürlich verhindert, da nun die gleichen Texte in den Suchmaschinen auftauchen und er sich „betrogen“ fühlt. Immerhin waren ja genau diese Texte auch Gegenstand vom Kauf.
Mal abgesehen von den menschlichen Gefühlen und dem subjektiven Rechtsgefühl, dass dieses Vorgehen falsch ist. Wie würdet ihr die rechtliche Lage von Person B einschätzen? Besitzt er bei einer Abmahnung/Klage gegen Person A Aussicht auf Erfolg?
Hallo,
es wird dir auch noch ein Jurist antworten müssen, ich bin kein solcher, kenne aber ob meines Berufs was vom Urheberrecht.
Eine Urheberschaft kann man nicht verkaufen, was Gegenstand des Kaufes sein kann, ist ein Nutzungsrecht.
Geistiger Urheber der Texte bleibt der, der sie verfasst hat, bei Fotos der Fotograf usw.
Das stimmt natürlich auch. Hilft jetzt aber nicht weiter.
Also hätten die Nutzungsrechte individuell vereinbart werden müssen?
Ich hätte jetzt gedacht, dass bei einem Verkauf ohne Vertrag ähnlich wie in der KFZ-Branche, ein gesetzlicher Standard gültig wird und dieser ist aufgrund von Gewährleistung etc. eher zum Nachteil vom Verkäufer.
wenn es sich um einen kommerziellen blog handelt, dann verhält es sich mE nicht anders als beim verkauf eines unternehmens. hierbei wird neben dem good-will und den unternehmensgegenständen auch die marktposition bzw. die kundschaft miterworben.
wenn man kein wettbewerbsverbot vertraglich geregelt hat -was für sich bereits sehr fahrlässig und blauäugig ist- dann besteht ein ungeschriebendes wettbewerbsverbot als vertragliche nebenpflicht iVm treu und glauben, §§ 241, 242 bgb. ich kenne dazu jedoch nur rechtsprechung im gesellschaftsrecht.
überträgt man diese grundsätze, dann bedeutet dies, dass der veräußerer zwar nicht auf unbeschränkte zeit der betrieb eines blogs derselben art verboten ist, aber zumindest bis zu 2 jahren (obergrenze der rechtsprechung).
welcher genaue zeitraum nun vorliegt, kann -wenn keine gütliche einigung möglich- nur ein gericht klären.
fazit: wer bei der veräußerung keinen rechtsrat eingeholt hat, hat jetzt eben das nachsehen…
Also hätten die Nutzungsrechte individuell vereinbart werden
müssen?
So ist das.
Jein. § 31 des Urheberechtsgesetzes besagt:
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§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Der Urheber kann sich also nicht zwangsläufig darauf berufen, daß ohne individuelle Vereinbarung der Käufer kein exclusives Nutzungsrecht hat. Aber das ist etwas, was ein Richter klären und festellen muß.
Sinnvoller ist es natürlich, Nutzungsrechte explizit zu vereinbaren - da spart man sich den Ärger.
Wie
würdet ihr die rechtliche Lage von Person B einschätzen?
Besitzt er bei einer Abmahnung/Klage gegen Person A Aussicht
auf Erfolg?
Es ist mE zumindest nicht völlig aussichtslos:
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UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Wie ein Richter das in diesem Einzelfall auslegen wird, kann man nicht sagen. Die Rechtaauffassung, daß der Kauf des Blogs ein ausschließliches Nutzungsrecht umfasst, ist aber mE nicht völlig an den Haaren herbeigeholt.
Merke: Nie ohne schriftlichen Vertrag. Spart Ärger.
und dann wäre u.U, auch noch die Frage, was der Verkäufer überhaupt verkaufen konnte. Womöglich liegt ja das Urheberrecht einiger Fotos z.B. auch noch bei ganz jemand anderem.
Sehr blauäugig jedenfalls, so viel Geld mal so eben ohne klare Vertragsbedingungen auszugeben,
Der Urheber kann sich also nicht zwangsläufig darauf berufen,
daß ohne individuelle Vereinbarung der Käufer kein exclusives
Nutzungsrecht hat.
Das Problem hier ist, daß man nur durch Auslegung darauf kommen kann, daß hier überhaupt ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Was mündlich genau vereinbart wurde, entzieht sich ja unserer Kenntnis und der „Kauf mit allen Inhalten“ (lt. Rechnung) läßt ja durchaus Interpretationsspielräume zu, ob bzw. welche Nutzungsrechte übertragen wurden. Wenn ein Autor ein handsigniertes Buch überreicht, gehen damit ja auch nicht zwangsläufig Nutzungsrechte einher.
Sinnvoller ist es natürlich, Nutzungsrechte explizit zu
vereinbaren - da spart man sich den Ärger.
Hallo zusammen,
vielen Danke für die vielen und wirklich hilfreichen Antworten! Noch eine Frage bitte zu dem Urheberrecht einiger Fotos.
Wenn der Verkäufer die Fotos mitverkauft hat, wie man es der Rechnung her ableiten könnte, obwohl er nicht der Urheber ist, hat dann der Käufer das Nachsehen oder Verkäufer?
Wenn der Verkäufer die Fotos mitverkauft hat, wie man es der
Rechnung her ableiten könnte, obwohl er nicht der Urheber ist,
hat dann der Käufer das Nachsehen oder Verkäufer?
Der Fotograf hält sich an dem schadlos, der die Bilder ohne Lizenz veröffentlich hat - das ist der Käufer. Der Käufer kann aber Schadensersatz vom Verkäufer verlangen, wenn beim Verkauf der Eindruck erweckt wurde, die Bildnutzungsrechte seien Bestandteil des Kaufs. Was mE hier der Fall ist, wenn pauschal „mit Inhalten“ verkauft wurde.
Wenn der Verkäufer die Fotos mitverkauft hat, wie man es der
Rechnung her ableiten könnte, obwohl er nicht der Urheber ist,
hat dann der Käufer das Nachsehen oder Verkäufer?