Ich habe durch Zufall ein von mir Fotografiertes Bild im Internet gefunden das schon 16 Monate online ist. Da bei dem Bild nun aber, wie in den AGB der Bilddatenbank vorgeschrieben, die Urhebernennung weder am Bild selbst noch am Seitenende zu finden ist,und der Nutzer auch die Rechte an meinem Bild dem Seitenbetreiber abgetreten hat, stelle ich mir die Frage nach den Kosten für eine Abmahnung an den Nutzer.Es wäre schön wenn mir jemand einen Rat geben könnte, Danke !
Hi…
Grundfrage zu deiner Beschriebung. Was meinst du mit "und der Nutzer auch die Rechte anmeinem Bild dem Seitenbetreiber abgetreten hat! ???
Wie kann der Nutzer Rechte an deinem Bild abtreten wenn es deins ist? Was meinst du damit?
Die Kosten können sehr unterschiedlich ausfallen. Meistens ist es jedoch der Mühe nicht wert, da die meisten „Rechteinhaber“ ihre Werbe extrem …sagenwirmal… überbewerten und das Werk selbst eigentlich garkeinen bzw. einen minimal Wert hat der nur den Anwälten die Taschen füllt und den Gerichten die Zeit stiehlt.
Wer natürlich ein „bekanntes“ Werk ungefragt nutzt, kann dabei durchaus auch auf eine extreme Summe verklagt werden.
Hallo, der Nutzer hat mein Bild bei einer kostenlosen Bilddatenbank gedownloadet, und auf einer anderen Internetseite für sein geschriebenes als Beiwerk genutzt. Die AGB dieser Seite:… Mit der Zur-Verfügung-Stellung seines Beitrags (z.B. Text, Grafik, Foto, Film, Ton) räumt der User der IE alle Rechte ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung,…u.s.w
Ah… ok! Jetzt kapier ichs…
Wenn der Nutzer dein Bild nicht entsprechend den von dir gemachten bzw. über die Bilddatenbank anerkannten Konditionen nutzt, kannst du ihn dafür natürlich belangen. Dennoch musst die dir wirklich die Sinnfrage stellen, hat das Bild diesen „Wert“ einen solchen Rechtsstreit aufzubauen?
Wenn er seinen Artikel mit deinem Bild darin weitergibt und dabei den diktierten rechtlichen Rahmen nicht einhält, dann ist er daür belangbar.
Vermutlich findet sich das dann irgendwo zwischen 300 und 1500.- Euro. Bei Werken mit entsprechendem echten Wert gibt es nach oben keine Grenze…
wer bestimmt ob ein Bild „diesen“ Wert hat ? Mich hat der Aufbau dieses Bildes viel Zeit gekostet. Und dass das Urheberecht verletzt worden ist, im doppelten Sinn, ist offensichtlich, sonst könnte man es sich ja schenken. Außerdem gehts ja erstmal nur um die Abmahnung die ich selber per Einschreiben schicken kann.
Ich habe durch Zufall ein von mir Fotografiertes Bild im Internet gefunden das schon 16 Monate online ist.
Der interessante Punkt dabei ist: Kannst du beweisen, daß es sich um dein Bild handelt?
Da bei dem Bild nun aber, wie in den AGB der Bilddatenbank vorgeschrieben, die Urhebernennung weder am Bild selbst noch am Seitenende zu finden ist,und der Nutzer auch die Rechte an meinem Bild dem Seitenbetreiber abgetreten hat,
Dem kann ich leider nicht folgen…
Der Versuch das ganze einfach direkt zu klären war erfolglos?
stelle ich mir die Frage nach den Kosten für eine Abmahnung an den Nutzer.
Das läßt sich pauschal nicht beantworten, da die Anwaltskosten sich aus dem Streitwert ergeben.
Bei *berechtigten* Abmahnungen kannst du die Kosten vom Abgemahnten einfordern, mußt sie aber üblicherweise erst einmal vorstrecken.
siehe auch https://secure.wikimedia.org/wikipedia/de/wiki/Abmah…
Gruß, Jan.
Guten Morgen, ja ich kann beweisen das es sich um mein Bild handelt, da es dieses Objekt so nur einmal gibt.
einfach direkt klären ? Das Bild war nun schon 16 Monate ohne Urhebernennung online, von der Anmaßung es als eigenes aus zu geben mal ganz abgesehen.Nach meinen Vorschungen gibt es eine MFM Liste in der die „normalen“ Lizenzgebühren aufgeführt sind. Abmahnung geht auch ohne Anwalt, erst wenn er/sie den außergerichtlichen Vergleich nicht akzeptiert, geht es zum Anwalt.
Es ist grds. so, dass der Abgemahnte, die Kosten der Abmahnung, also Anwalt ggf. Gericht zu tragen hat, wenn die Abmahnung berechtigt war und er solvent ist. Letzteres hat natürlich nur Auswirkung, wenn vollstreckt werden muss. Die Kosten, wenn der gegner nicht zahlen kann, hängen von der Art und der Länge der Nutzung des Werkes ab. Kann man so pauschal nicht sagen.
G
JAG
Mir nutzt keine Antwort wenn nicht gelesen wird was ich geschrieben habe. Offensichtlicher wie es nun mal ist kann es nicht sein.
Die Frage nach den Kosten der Abmahnung war gestellt…oder sollze ich die die Frage dahingehend interpretieren, dass es heissen sollte: „Wie Hoch sind die Kosten einer Abmhanung?“ …das wäre eine Einzellfallberatung ist nach RVG leider hier icht zulässig…
Mir nutzt keine Antwort wenn nicht gelesen wird was ich
geschrieben habe. Offensichtlicher wie es nun mal ist kann es
nicht sein.
mit den Kosten für die Abmahung meine ich, was kann ich für die unrechtmäßige 16 monatige Nutzung verlangen ?
Eine Abmahnung die eine Außergerichtliche Einigung herbei führen soll, kann ich ohne Anwaltliche Hilfe erstellen. Wenn der Angemahnte dann nicht reagiert, werde ich einen Anwalt aufsuchen.
Ohne aus dem Text viel wiederholen zu müssen kannst du dir hier einen Überblick verschaffen:
http://www.rechtambild.de/2011/02/schadensersatz-im-…
http://www.rechtambild.de/2010/05/serie-die-rechtsfo…
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Bitte beachte, dass weder hier noch auf den verlinkten Websites Rechtsberatung stattfindet. Es ist der Gang zum Anwalt des Vertrauens anzuraten.
Gruß Gott,
als erstes haben Sie nicht nur einen Anspruch auf Urheberbennung, sondern allg. ein Urheberrecht, das auch Verwertungsrechte beinhaltet. Das heisst, wenn der Benutzer - wie hier - ohne Ihre Zustimmung Ihr Bild kommerziell verwertet hat, dann haben Sie auch einen Anspruch auf Schadensersatz.
Einen Unterlassungsanspruch haben Sie in jedem Fall.
Es geht hier nicht um die Kosten der Mahnung. Denn diese könnten Sie selbst formulieren. Der von Ihnen benutzte Begriff „Mahnung“ ist in diesem Zusammenhang nicht ganz zutreffend. Den im Mahnverfahren können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet sind. Das ist vorliegend (noch) nicht der Fall.
Ich würde an Ihrer Stelle als erstes ein Schreiben formulieren, in dem Sie den Verletzer aufforderung, die (Weiter-)Benutzung Ihres Bildes zu unterlassen.
Gleichzeitig behalten Sie sich weitere Schritte vor.
Das Sollten Sie am Ende des Schreibens ausdrücklich erwähnen. Denn Sie könnten evtl. auch Anklage auf Schadensersatz erheben.
Wichtig ist, dass der Brief als Einschreiben mit RÜCKSCHEIN versenden wird, also nicht nur als Einschreiben mit Übergaben. Denn später müssen Sie nachweisen, dass Sie den Verletzer aufgefordert haben, seine Handlungen (z.B. die Benutzung des Bildes) zu unterlassen.
Kurz Sie hätten Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und jeder anderen Form der Benutzung, das dies ohne Ihre Zustimmung geschah. Ferner hätten Sie Anspruch auf Namensnennung, sofern Sie die Veröffentlung zustimmen. Und schließlich hätten Sie Schadesnersatzansprüche aufgrund der Verletzung Ihres Urheberrechts.
Im Übrigen hätten Sie auch Schadensersatzansprüche gegen die Person, die ihre Urheberrechte ohne Ihr Wissen bzw. Ihre Zustimmung abgetreten hat, also nicht nur gegen den Seitenbetreiber.
Ich hoffe, dass dies hilft
Mit freundlichen Grüßen
Ps: bitte beachten Sie, dass es sich hier vorliegend nicht um eine Rechtsberatung handelt. Es bestehen mir gegenüber keinerlei Ansprüche.
Wenn der Verletzer die Abmahnung von deinem Anwalt akzeptiert, hat er gleichzeitig auch die Anwaltskosten zu übernehmen. Wenn er nicht reagiert, kannst du entweder selbst die Mühen deines Anwaltes begleichen, oder aber deinen Anwalt klagen lassen. Wie’s ausgeht weis nur der Richter.
Gruß
Formator