Programme wie der Windows MediaPlayer oder iTunes bieten die
Möglichkeit, die Musik als „bewegte Bilder/Filme“ optisch
darzustellen. (Keine Ahnung, wie ich das nennen soll…)
Nun meine Frage:
Wenn man ein Bildschirmfoto von diesen bewegten Bildern macht, bei
wem liegen die Urheberrechte für dieses Bild?
Gibt es zu Deiner Aussage irgendwelche Gesetzestexte?
Meine Frage habe ich deshalb gestellt, weil diese Programme mit einer
Art „Zufallsgenerator“ diese bewegten Bilder erstellen und ausserdem
hängen diese Bilder noch davon ab, welche Musik ich laufen lasse.
Normalerweise sind ja Programme so etwas wie Werkzeuge und das, was
ich damit produziere unterliegt nicht dem Urheberrecht des
Programmherstellers.
Hallo,
bei Fotos von Bildern liegt das Urheberrecht beim Fotografen, wenn das Foto ‚künstlerischen Inhalt‘ hat und nicht nur eine Reproduktion des Bildes darstellt.
Davon ausgehend denke ich, daß das urheberrecht bei Dir liegt, wenn Du das Bildschirmfoto wesentlich selbst beeinflußt hast, also ein wesentlicher Anteil von Dir beabsichtigt war. Eine Wiederholbarkeit des Bildes könnte vielleicht ein Hinweis sein. Ich denke, das ist in Deinem Fall aber nicht gegeben. Allein das Warten auf den gewünschten Inhalt des Bildes schafft noch keinen künstlerischen Inhalt. Wenn Du dem Bild noch etwas hinzufügst, das Du wirklich selbst erzeugt hast, läge die Sache wohl anders. Die Visualisierung allein ist, denke ich, nicht mit einem Pinsel oder einem Musikinstrument gleichzusetzen, da Du zu wenig Einflußmöglichkeiten hast.
Aber: ianal.
Gruß
Axel
Hi,
nun wurde mir klar, was das programm macht.
nun ich denke es handelt sich lediglich um eine visualisierung eines
Datenkodes halt in diesem Fall halt nicht binär dargestellt.
Allerdings wird selbst wenn es zb.: Primzahlenverschlüsselt wäre,
womit nur du es wieder auflösen könntest, also der tatsächliche
Urheber keine Nachweismöglichkeit seiner Urheberschaft hätte, noch
kein neues Werk entstehen.
Das Urheberrecht ist an die schöpferische Leistung einer Person
gebunden. Es ist ein Persönlichkeitsrecht, ja sogar deshalb auch ein
Menschenrecht.
Beispielsweise sind deshalb „Aufnahmen“ von fotografierenden
Maschinen (Scanner, Kopierer etc.) nicht urhebergeschützt, da das
können des Bedienmannes (soferne er die qualifikation dazu hat) sich
nicht unterscheidet von einem anderen Bediener, der dieselben
qualifikationen hat.
Genaues zum Nachlesen zb.: bei Nordemann und Fromm
im Prinzip steckt doch die schöpferische Leistung darin, dass
irgendein Programmierer ein Programm erstellt hat, das Klänge in
Bilder umsetzt. Da dieses Programm auf die Klänge reagiert, ist das
optische Resultat (gewollt) abhängig davon, was der Anwender gerade
anhört.
Natürlich ist es keine schöpferische Tätigkeit ein Bildschirmfoto von
diesen optischen Vorgängen zu erstellen, aber mir ist immer noch
nicht klar, ob ein solches Bildschirmfoto urheberrechtlich dem
Programmhersteller zuzuordnen ist oder frei verwendet werden dürfte.
nicht klar, ob ein solches Bildschirmfoto urheberrechtlich dem
Programmhersteller zuzuordnen ist oder frei verwendet werden
dürfte.
Naja die Frage ist ob rechtlich ein Unterschied ist ob die
digitalisierte Musik in 0100011100101010001 oder als Filmdatei
existiert.
Spielt die Tonfolge eine Rolle wie das Einzelbild aussieht, oder
reicht ein Akkord?
wenn ein Akkord das Einzelbild erzeugt, ist es sicherlich anders als
wie wenn das Gesamtstück das Bild beeinflusst.
Lässt sich vom Bild umgekehrt auf das Stück konvertieren oder nur auf
einen Moment also einen Akord?
Was das Programm betrifft, was steht denn in den Lizenzbedingungen?
Meistens ist doch nur das Programm geschützt!
so, jetzt bin ich doch einen Schritt weiter gekommen. In den
Bedingungen zum MediaPlayer (Microsoft) steht:
3. URHEBERRECHTE/GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE. Alle Eigentums- und
Urheberrechte sowie gewerblichen Schutzrechte an der SOFTWARE
(einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Fotografien,
Animationen, Video, Audio, Musik, Text und „Applets“, die in der
SOFTWARE enthalten sind) und jeder Kopie, die Sie laut diesem EULA
anfertigen dürfen, liegen bei Microsoft oder deren Lieferanten. …
Alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte bleiben Microsoft
vorbehalten.
Tja, man sollte doch auch mal die EULA lesen
Selbstverständlich werde ich mich in meinem künftigen Leben jetzt
noch danach richten müssen, was im letzten Satz steht. Unglaublich,
was man sich mit einem Gratis-Programm so alles einhandeln kann!!