Der Herausgeber dieses Sammelbandes hat ein Nutzungsrecht und/oder Verfielfältigungsrecht an den Texten der jeweiligen Autoren erworben. In den meisten Fällen sind diese Recht nicht übertragbar.
Lesungen, sofern mit Nennungen der Autorennamen sind an sich unproblematisch, es sei denn der Autor möchte das nicht. Auf der sicheren Seite ist man immer, wenn man beim jeweiligen Autor nachfragt und bestimmte Rechte beantragt.
Bei einer Theateraufführung sieht das ganze schon anders aus, vor allen Dingen dann, wenn es sich nicht um eine kostenlose handelt. Hier MUSS ein Nutzungsrecht am Text des Autoren erworben werden, wenn er es denn überhaupt für solch eine Aufführung vergeben möchte.
Wenn Texte eines Autoren ohne seine Genehmigung verwendet, verfielfältigt oder genutzt werden, kann dieser natürlich Klage wegen Urheberrechtsverletzung einreichen und ein Honorar geltend machen. Im übrigen kann er die Nutzung untersagen lassen.
Das Autorenhonorar würde sich nach Art und Umfang der Nutzung sowie der Nutzungszeit berechnen. Ein Anwalt für Urheberrecht & Medienrecht kann hier genau Auskunft erteilen.
Die GEMA hat übrigens mit Urheberrechten im Bereich von Literatur nichts zu tun. Diese ist ausschließlich für musikalische Rechte zuständig. Was die GEMA in der Musikbranche ist die VG Wort für die Literatur.