Hallo lieber Fragender,
zum Schutz ihres Slogans ist keine Anmeldung, wie etwa bei einem Patent oder einer Marke erforderlich. Soweit der Slogan Werkshöhe erreicht, steht ihnen mit Entstehen des Slogans das Urheberrecht daran zu.
Bei Werbeslogans ist jedoch schon äußerst fraglich, ob diese überhaupt Werkshöhe erreichen. Ohne eine pauschale Bewertung abzugeben, fehlt es vielen Werbeslogans bereits an der sog. „schöpferischen Eigenart“. Das liegt insbesondere daran, dass Werbeslogans kurz und knapp in Alltagssprache formuliert sind, ohne - für sich genommen - besonders originell zu sein. Die Originalität ergibt sich meist erst im Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt.
Da sie bereits selbst von mehreren in Frage kommenden Firmen sprechen, gehe ich davon aus, dass der Slogan mit einfacher Sprache bei einem austauschbaren Bezugsobjekt arbeitet, z.B. „Spezi ist Spitze“, wobei sich Spezi durch jedes beliebige Produkt ersetzen ließe, auch wenn dadurch das Wortspiel verloren gehen würde.
Für den Fall, dass ihr Slogan nicht urheberrechtlich geschützt ist, können sie sich vor der Ausbeutung ihrer Leistung nur dadurch schützen, dass sie im Vorfeld der Verhandlung eine Art „Schutzvertrag“ mit den in Frage kommenden Unternehmen schließen. Ob sich die Unternehmen darauf einlassen ist wiederum eine ganz andere Frage. Die saubere Ausformulierung einer solchen Schutzvereinbarung wäre in jedem Fall einer der rechtlichen Stolpersteine und sollte von einem Anwalt verfasst werden, der sich im gewerblichen Rechtsschutz auskennt.
Angenommen ihr Slogan wäre besonders originell und damit urheberrechtlich geschützt ist ein weiteres großes Problem der Nachweis der Priorität, sprich der Nachweis, dass ihnen der Slogan „zuerst“ eingefallen ist.
Die meiner Kenntnis nach sicherste Methode ist eine sog. Prioritätsverhandlung vor einen niedergelassenen Notar. Gegebenenfalls wäre auch eine Anmeldung bei der VG Wort denkbar. Ich kann jedoch nicht mit Sicherheit sagen, ob die VG Wort auch Werbeslogans aufnimmt.
Zur Verwertung des Slogans, also Übertragung der Nutzungsrechte an ein interessiertes Unternehmen gegen Bezahlung, wäre ein Lizenzvertrag erforderlich, der in jedem Fall von einem Anwalt verfasst sein sollte, der sich im Urheberrecht auskennt.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit ihrer Idee und hoffe ich konnte ein wenig helfen.
Viele Grüße
Bernhard Kelz