Guten Tag, mal angenommen, eine ErbEnkelin findet in den Papieren der längst verstorbenen (1979) Oma Dokumente von deren bereits 1926 verstorbenem 1. Ehemann , welcher im I.Weltkrieg als Soldat durch die Türkei zog und fleißig fotografierte.
Diese Fotos sind ja nun mit historischem Wert. Zu betrachten und somit auch für Andere recht interressant Weil nun die ErbEnkelin den verschiedenen internetforen Gemeinden eine Freude machen will, lädt sie die Fotos hoch.
Was passiert nun urheberrechtlich? Verliert die Enkelin ( die legitime Erbin der Fotos) das? Kann dann jeder, der sich die Fotos runterladen kann, diese als seine eigenen angeben? Wie bleibt das Urheberrecht für die Enkelin erhalten?
Es Grüßt ThelmaLou
die bilder unterliegen keinem schutz mehr, da der urheber zu lange tot ist. die grenzeb liegt bei 70 jahren.
Hi,
Die Schutzrechte an den Fotos haben nur bis 1996 bestanden.
Die Veröffentlichung ändert daran erst einmal gar nichts, aber solange die Bilder nicht zugänglich sind kann diese natürlich auch niemand verwenden, aber auch nicht sehen.
OL
Hallo, vielen Dank für die ersten Antworten. Es stellt sich jedoch nun die Frage, ob die Rechte an einem Foto, Bild oder Text vererbt werden können. Somit also ein Recht am o.g. Medium beim Eigentuemer besteht. Ist das etwas anderes als das Urheberrecht?
Bsp. Mal angenommen, der alte Goethe hätte das Gedicht :„für Fräulein Frühling“ geschrieben, welches bis heute unveröffentlicht geblieben wäre. Urheber wäre also Goethe. Besitzerin der kleinen Zeilen das gewisse Fräulein „Frühling“ gewesen. Beide Protagonisten sind nun längst verstorben, aber das Gedicht verblieb bei dem jeweiligen Erben. Nun möchte das der derzeitige Besitzer veröffentlichen. Er ist weder Goethe, noch hat er das Gedicht selbst verfasst, ist ergo nicht selbst der Urheber. Hat der Erbe dennoch Rechte, wenn ja, welcher Art, an diesem Gedicht, oder ist es ( ungeachtet der Berühmtheit von Goethe), also allgemein gesehen, Allgemeingut geworden?
Freue mich über Aufklärung in dieser Hinsicht.
MfG ThelmaLou
Hallo, die Rechte erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des URHEBERS, unabhängig davon wer im Erbfall die Rechte erbt und wann und wielange.
Selbstverständlich bleibt der Urheber dadurch weiterhin der Urheber, das kann auch niemals wer anderer sein, darum heisst es ja Urheber.
Aber die gesetzliche Schutzfrist ist 70 JAhre nach dem Tod des Urhebers abgelaufen.
OL
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