Urheberrecht Haydn

Hallo,

demnächst soll ein Logo (Wort-Bild-Marke) erstellt werden. Da sich die Einrichtung auf der Haydn-Straße befindet, möchte der Auftraggeber gern die Silhouette von Joseph Hayd im Logo verwenden.

Ist dies urheberrechtlich gesehen gestattet?
Wenn ja, ist es möglich von einer offiziellen Stelle grünes Licht zu bekommen? An wen muss ich mich wenden?

Schon vorab vielen Dank für eure Antworten.

karoonic

Hallo karoonic,

Ich habe selbst recherchiert und folgenden Beitrag eines Rechtsanwaltes zu diesem Thema gefunden. Ich hoffe, er hilft weiter:

"Das Urheberrecht, das hier zu beachten ist (Copyright ist ein angloamerikanischer Rechtsbegriff, der nicht ganz deckungsgleich ist) erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Diese „Verjährung“ gilt auch für Tonaufzeichnungen und Filme. Bei Filmen ist allerdings auf das Todesdatum des längstlebenden folgender Personen abzustellen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.

Liebe Grüße
www.OldieForum.com

Hi,

interessante Frage … kann ich leider nicht helfen, die Antwort würde mich aber auch interessieren.

Grüße,

Jürgen

Hallo karoonic,
die Urheberrechte einer z.B. gezeichneten Silhouette liegen bei dem Künstler der sie anfertigt oder bereits angefertigt hat. Der muss dir ein Nutzungsrecht an seinem „Werk“ einräumen. Jemanden anderen brauchst du nicht um Erlaubnis fragen. Zudem entsteht durch die Kombination mit deinem Firmenzeichen ein neues Werk, auf das der Grafiker der dein Signet gestaltet hat, wiederum das Urheberrecht besitzt.

Gruß
Formator

Guten Tag!

Ich erlaube mir, bei der Beantwortung Ihrer Frage, zur Erläuterung derselben, etwas weiter auszuholen.

Die Antworten an sich lauten:
1.) Das Recht am eigenen Bild erlischt 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten.

2.) Fragen könnte man diesbezüglich ggf. das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München.
Ansonsten fiele mir neben den Erben (oder den von den Erben begünstigten Berechtigten) und Mitbewerbern niemand mehr ein, der das Allgemein Untersagen könnte.

Das DPMA jedenfalls prüft ja sowieso nach dem Antrag auf Eintragung, ob die Marke in der gleichen oder einer ähnlichen Form und für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen bereits eingetragen ist. Wäre das der Fall, würde es die Eintragung der Marke ablehnen. Sollte des Weiteren auf der Haydn-Straße bereits ein anderer das Bildnis des J. Haydn verwenden, wäre das ebenfalls ein Risiko für den Bestand der eigenen geplanten Marke.

Zur Erläuterung und weiteren Beachtung:

Das Recht am eigenen Bild (hier also der bildliche Teil der Marke) erlischt gemäß § 22 Satz 3 des Kunsturhebergesetzes (KUG) 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten. Diese Frist ist mit Abschluss des Jahres 1819 abgelaufen.
Eine Erlaubnis vom Erben oder sonstigen Berechtigten bedürfte es nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG aber schon gar nicht, wenn es sich um Bereiche der Zeitgeschichte handelt. Das dürfte bei einer Person wie Haydn bejaht werden.
Dies wiederum gilt nur dann nicht, wenn berechtigte Interessen der Berechtigten (z.B. Verwertungs- oder Ehrinteressen) beeinträchtigt würden. Dann aber gilt für Ihren Fall wieder die vorgenannte Vorschrift des § 22 KUG.

Sollte der Name Joseph Haydns ebenfalls genutzt werden (Schriftteil der Marke), kommen diesbezüglich allenfalls Namensrechte (vgl. § 12 BGB) in Betracht. Das Namensrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten (Namensträgers). Sodann ist ein Name grundsätzlich nur noch über die Regeln zum „postmortalen Persönlichkeitsrecht“ geschützt. Das heißt, es wäre z.B. untersagt, den Namen eines Verstorbenen in verunglimpfender Art und Weise zu nutzen.

Etwaige Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von Erben des Joseph Haydn dürften aber bereits 10 Jahre nach dessen Tod, d.h. 1819 erloschen sein (vgl. BGH im Fall „kinski-klaus.de“, Az.: I ZR 277/03). Selbst wenn man mit der Rechtsliteratur höhere Fristen vertreten würde, wäre eine Verwendung über 200 Jahre nach dem Tod nicht mehr anspruchsbegründend. Vgl. hierzu auch die 70 Jahre Frist im Urheberrecht (§ 64 UrhG). Man spricht hier dann von „Gemeinfreiheit“.

Sollte das Bildnis des Joseph Haydn von dem „Verwender“ also nicht in absolut diffamierender Art und Weise verwendet werden, also etwa Haydns Philosophien ins absolute Gegenteil verkehrt werden (Bsp.: „Antireligionswerbung“ unter Verwendung des Bildnisses, obwohl Haydn (lt. Wikipedia) frommer Katholik war), dürfte vorliegend nichts gegen die Verwendung seines Bildnisses sprechen.

Vorstehende Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar. Sollten Sie eine solche in Anspruch nehmen wollen, verweise ich Sie höflichst auf einen zugelassenen Rechtsanwalt, idealiter an einen solchen, der sich dem gewerblichen Rechtsschutz verschrieben hat.

Mit freundlichen Grüßen

Luxuria86

Insofern es keine ähnliche Marke gibt, oder ein noch keinen anderen Urheber für ein solche Siluette gibt, dürfte das recht unbedenklich sein.

Hi, da Herr Haydn ja nicht mehr unter uns weilt, wirst Du ihn auch nicht fragen können, ob er damit einverstanden ist, wenn sein Kopf für die Werbung benutzt wird. Da bleint nur der Weg zu irgendeiner Haydngesellschaft, die sich um die Rechte kümmert oder zur GVL. Die könnte auch in Frage kommen. Ansonsten findest Du vielleicht auf diesem Link ein paar Anregungen. MfG Bramante

http://www.lpm.uni-sb.de/typo3/fileadmin/Benutzer/me…

Hallo und

vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir sind auf Markenschutz spezialisiert und nicht auf Urheberrecht.

Bitte fragen Sie dazu einen darauf spezialisierten Anwalt.

Vielleicht hlft Ihnen auch die Anfrage bei einer Haydn-Stiftung weiter.

LG

Stefan Geisler
(MarkenCoach)