Hallo,
also ich denke da liegst du falsch,
bei der Zweckübertragungstheorie, die ich annehme die Grundlage
deiner Überlegung ist, gilt nur die Nutzungsbewilligung erteilt
damit das Werk entsprechend genützt werden kann.
Angenommen jemand kauft ein Gemälde, so wurde dieses ja wohl
geschaffen um dem oder den Betrachtern einen Genuss beim Anschauen zu
ermöglichen.
dazu ist es keineswegs notwendig, daß Vervielfältigungen
(Reproduktionen) in Form von Postkarten etc. erstellt werden.
Der Kunstgenuss ist auch ohne daß Postkarten verkauft werden, durch
einfaches Betrachten möglich.
Keineswegs ist davon auszugehen daß der Besitzer eines Kunstwerkes
das Recht hat dieses zu vervielfältigen,
oder das weitere Nutzungsbewilligungen automatisch erteilt wurden,
die Auslegungssache des Käufers sind.
Es sind einfach Rechte die der Gesetztgeber statuiert hat um Urheber
bzw. deren Werke vor „schlauen“ Kaufleuten zu schützen.
Genausowenig wie ein Besitzer eines Autos mit dem Auto machen darf
was er will.
Hier hat auch der Autohersteller Rechte, die durch den Kauf des Autos
nicht auf den Käufer übergehen.
Der Künstler selbst kann ja sein Werk bevor er es verkauft hat oder
nachdem er es verkauft hat ja selbst Reproduzieren, und Kopien und
Reproduktionen verkaufen.
Ja laut Gesetz ist er alleine dazu berechtigt.
Vielleicht will er aber auch gar nicht, daß sein Werk im Baumarkt
oder Möbeldiskonter bei den Billigpostern landet.
Er hat berechtigte Interessen daß das nicht geschieht.
Wie sollten die durchsetztbar sein, wenn er mit dem materiellen
Verkauf eines Werkes, die inmateriellen Werte mitübertragen würden.
Er hat sogar ein Recht über den Verbleib seines Werkes informiert zu
werden, und ist an künftigen Verkäufen des Originales mitzubeteiligen
(Folgerecht)
OL