Urheberrecht - Kunstwerke

Hi,

wie verhält es sich eigentlich mit dem Urheberrecht an (Original-)Kunstwerken?

Welche Rechte gehen auf den Käufer über, welche (überhaupt?) bleiben beim Künstler?

Angenommen ich kaufe zB ein Ölbild eines lebenden Künstlers:
Dürfte ich dieses fotografieren und das Foto veröffentlichen?
Dürfte ich es kopieren (abmalen (nehmen wir mal an, es sei möglich)) und verkaufen? - Als mein Werk? Als seins (wohl eher nicht)?
Handelt es sich dabei dann um ein „Zitat“?
Dürfte der Künstler nach dem Verkauf eine identische Kopie herstellen und ebenfalls verkaufen?

Wären diese Fragen zB im Falle einer Fotografie statt eines gemalten Bildes anders zu beantworten?

LG
Stuffi

Hallo Stuffi,
der Link http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm aus der Brettbeschreibung klärt einige Deiner Fragen. Schau mal nach.

Mit freundlichen Grüßen

Ulf

Hallo Stuffi,
der Link http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm aus der
Brettbeschreibung klärt einige Deiner Fragen. Schau mal nach.

Danke, aber der Fall „lebender Künstler, Bild in Privateigentum“ wird dort nicht behandelt.

LG
Stuffi

Hi,
das Urheberrecht bleibt beim Urheber.
Wer anderer kann einfach diese Rechte niemals erwerben, da er einfach nicht der
Urheber ist.
Zu den Rechten des Urhebers gehören unter anderem, das ausschliesliche Recht, das
Werk zu vervielfältigen und zu veröffentlichen.
es gibt aber Ausnahmen wie zb.: die Katalogfreiheit.

Selbstverständlich ist es dem Urheber möglich Nutzungsbewilligungen zu erteilen.
Das heisst er kann wem auch immer erlauben (logischerweise meist entgeltlich)
sein Werk zu vervielfältigen etc .für zb.: Postkarten Kalender etc.
Hierbei wird meist ein Anteil verhandelt.
OL

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo OL,

das Urheberrecht bleibt beim Urheber.
Wer anderer kann einfach diese Rechte niemals erwerben, da er
einfach nicht der
Urheber ist.
Zu den Rechten des Urhebers gehören unter anderem, das
ausschliesliche Recht, das
Werk zu vervielfältigen und zu veröffentlichen.
es gibt aber Ausnahmen wie zb.: die Katalogfreiheit.

Klar.

Selbstverständlich ist es dem Urheber möglich
Nutzungsbewilligungen zu erteilen.
Das heisst er kann wem auch immer erlauben (logischerweise
meist entgeltlich)
sein Werk zu vervielfältigen etc .für zb.: Postkarten Kalender
etc.
Hierbei wird meist ein Anteil verhandelt.

Nehmen wir an, Käufer & Verkäufer haben nichts ausdrücklich
vereinbart. In dem Fall wurde ich, zugunsten des Käufers,
argumentieren, es sei durch Auslegung zu ermitteln, welche Rechte
eingeräumt wurden. Da würde ich dann sagen, dass der Käufer, wenn
nicht gar die ausschliesslichen Nutzungsrechte so doch zumindest
einfache Nutzungsrechte bezüglich aller Verwertungsarten erworben
hat, die zu dem Kunstgegenstand gehören. D.h., ich würde von einer
Berechtigung zur Anfertigung von Fotopostkarten und deren Verkauf
bejahen ohne die Notwendigkeit einer Erlaubniserteilung.

In der Praxis würde ich es jedenfalls erstmal so machen, sind doch
die meisten Urheberrechtsinhaber leider zu blöde, sich ihre Arbeit
und die Rechte daran ordentlich vergüten zu lassen. Wenn ich dann
Geld damit verdiene und der Künstler auf mich zukommt (was ja schon
unwahrscheinlich ist) kann ich immer noch einen angemessenen Anteil
an ihn auskehren.

Gruß - Jaschiii

Hallo,
also ich denke da liegst du falsch,
bei der Zweckübertragungstheorie, die ich annehme die Grundlage
deiner Überlegung ist, gilt nur die Nutzungsbewilligung erteilt
damit das Werk entsprechend genützt werden kann.

Angenommen jemand kauft ein Gemälde, so wurde dieses ja wohl
geschaffen um dem oder den Betrachtern einen Genuss beim Anschauen zu
ermöglichen.
dazu ist es keineswegs notwendig, daß Vervielfältigungen
(Reproduktionen) in Form von Postkarten etc. erstellt werden.

Der Kunstgenuss ist auch ohne daß Postkarten verkauft werden, durch
einfaches Betrachten möglich.

Keineswegs ist davon auszugehen daß der Besitzer eines Kunstwerkes
das Recht hat dieses zu vervielfältigen,
oder das weitere Nutzungsbewilligungen automatisch erteilt wurden,
die Auslegungssache des Käufers sind.
Es sind einfach Rechte die der Gesetztgeber statuiert hat um Urheber
bzw. deren Werke vor „schlauen“ Kaufleuten zu schützen.

Genausowenig wie ein Besitzer eines Autos mit dem Auto machen darf
was er will.
Hier hat auch der Autohersteller Rechte, die durch den Kauf des Autos
nicht auf den Käufer übergehen.

Der Künstler selbst kann ja sein Werk bevor er es verkauft hat oder
nachdem er es verkauft hat ja selbst Reproduzieren, und Kopien und
Reproduktionen verkaufen.

Ja laut Gesetz ist er alleine dazu berechtigt.
Vielleicht will er aber auch gar nicht, daß sein Werk im Baumarkt
oder Möbeldiskonter bei den Billigpostern landet.
Er hat berechtigte Interessen daß das nicht geschieht.

Wie sollten die durchsetztbar sein, wenn er mit dem materiellen
Verkauf eines Werkes, die inmateriellen Werte mitübertragen würden.

Er hat sogar ein Recht über den Verbleib seines Werkes informiert zu
werden, und ist an künftigen Verkäufen des Originales mitzubeteiligen
(Folgerecht)

OL

Hallo OL,

ich danke Dir für Deine erhellende Antwort. So gut hätte ich das gar
nicht in Worte fassen können. Aber es stimmt, als ich den Namen
„Zweckübertragungstheorie“ gelesen habe, ist es mir wieder
eingefallen. Ich bitte um Nachsicht für den, im Ergebnis fatalen,
Fehler. Wie Du meiner ViKa entnehmen kannst, studiere ich noch. Von
daher war mein Denkansatz reichlich theoretisch und mangels
Fachkommentar, in den ich mal eben hätte reinschauen können,
notleidend unter diesem falschen Ansatz.
Dazu passt, was maxet in diesem Brett zu einem anderen posting
schrieb: „Dämlichkeit Merkbefreiung“.

In diesem Zusammenhang fällt mir ein, dass ich mal besser jetzt
gleich den letzten Designer´s Newsletter lese, damit das mit den
Wissenslücken besser wird.

Also, danke nochmal.

Gruß, ein gestresster cand.iur. Jaschiii