Urheberrecht und die Rechte des Urhebers

Der freiberufliche Mediendesigner K. hat im Auftrag der Firma C. eine Video DVD produziert. Also: Idee, Designs, Entwurf und Ausführung der Startanimation, des Schriftzuges, der DVD Menüoberfläche, das komplette DVD-Authoring und die Herstellung des DVD-Masters stammen zu 100% aus den Händen des K. Frage: Kann K. sich damit als Urheber des Produktes DVD bezeichnen?
Ein grosser Teil der auf der DVD befindlichen Inhalte (Videos ) stammen ebenfalls aus der Feder des K., ist somit Miturheber des Inhaltes.
Da K. ein freundschaftliches Verhältniss zum Ihnaber der Firma C. pflegte, war er so Blauäugig und verzichtete auf eine schriftliche Vertragsgestaltung zur Nutzung und Verwertung seiner Werke durch die Firma C. Es wurde lediglich mündlich vereinbart, dass K. einen gewissen Prozentsatz des Gewinnes erhält.
Nun wollte K. nach 6 Monaten eine Abrechnung von der Firma C. haben, bekam aber nur die Auskunft, es sei kein Gewinn entstanden. Die Firma C. ist auch nicht bereit Einsicht in die Verkaufslisten und Gewinn-Verlustrechnung zu gewähren.
Es wurde Misstrauen wach, und K. stellte nun selbst nachforschungen an, und fand heraus das ca 1500 DVD´s verkauft wurden. Auch die Tatsache das beim zuständigen Presswerk vor 2 Monaten ein grosser Posten DVD´s nachbestellt wurde, erhärtet den Verdacht der Unerlichkeit. Bestätigt wird das ganze wohl auch dadurch, das der Inhaber der Firma C. plötzlich ein neueres Auto fährt und sein Arbeitsequipment auf wundersame Weise eine erhebliche Modernisierung erfahren hat.
Frage: Kann K. der Firma C. die mündlich erteilten Nutzungs-und Verwertungsrechte mit sofortiger Wirkung entziehen? Da bis jetzt keine finanzielle Gegenleistung erfolgte und offensichtlich auch nicht die Absicht dazu besteht?
Nach Hochrechnung des K. sind ihm bis jetzt schon einige tausend Euro Schaden entstanden.

Hallo Lutz,

§ 32 Absatz 1

„Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.“

Gruß!

Horst