Urheberrecht Verwendung, eines berühmten Gemäldes

hallo allerseits,

angenommen jemand nimmt als startbild für seine homepage ein etwas geändertes bild eines berühmten malers, weil das thema einfach gut für den neuen internetauftritt passt, hat dieses berühmte gemälde allerdings per computer leicht verändert? dennoch kann jeder einen deutlichen bezug auf zum originalbild herstellen. als beispiel möchte ich einen auschnitt des gemäldes von michelangelo nehmen und zwar "die erschaffung adams"allerdings nur den ausschnitt der beiden sich fast berührenden finger.

darf der homepagebetreiber den ausschnitt der sich nähernden hände als startbild verwenden, wenn nein, was muß der homepagebetreiber tun um das bild dennoch verwenden zu können?

mit freundlichen grüßen
patrick müller

Servus,

angenommen jemand nimmt als startbild für seine homepage ein
etwas geändertes bild eines berühmten malers, weil das thema
einfach gut für den neuen internetauftritt passt, hat dieses
berühmte gemälde allerdings per computer leicht verändert?
dennoch kann jeder einen deutlichen bezug auf zum originalbild
herstellen. als beispiel möchte ich einen auschnitt des
gemäldes von michelangelo nehmen und zwar "die erschaffung
adams"allerdings nur den ausschnitt der beiden sich fast
berührenden finger.

  1. Nun, der erste Ansatzpunkt wäre, um welchen Maler es sich handelt bzw. wie lange dieser schon tot ist, schließlich gilt das Urheberrecht nur bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers (= Urhebers) (vgl. § 64 UrhG; http://dejure.org/gesetze/UrhG/64.html).

Ein Bild von Michelangelo oder DaVinci wäre also kein Problem, ein Bild von Picasso z.B. schon.

Dabei sollte man allerdings beachten, dass die eigene Homepage nicht unbedingt nur nach deutschem Recht zu bewerten ist, schließlich kann die Seite weltweit betrachtet werden. Möglicherweise sind in anderen Ländern z.B. ein längerer Urheberschutz und/oder andere Schutzarten zu beachten…

  1. Weiterhin ist auch der Grad der Verfremdung interessant. Geht die Verfremdung so weit, dass man das Ursprungsbild nicht wiedererkennt, so könnte eine freie Benutzung vorliegen.

Da Du allerdings von nur leichter Verfremdung sprichst, gehe ich mal davon aus, dass das hier nicht der Fall ist.

  1. Weiterhin ist nicht völlig auszuschließen, dass gerade bestimmte Bild-Ausschnitte als Marken geschützt wurden. Zwar ist von der Rechtssprechung hier ein gewisses Freihaltebedürfnis anerkannt worden, dennoch gab es immer wieder Versuche z.B. die Cherubini von Raffaello oder ähnliches zu schützen. Während das bei bekannten Gemälden heutzutage eigentlich nicht mehr möglich sein dürfte, könnte es bei einem unbekannten Maler dennoch vorkommen. Zwar könnte man dann auch hier gute Argumente für ein Freihaltebedürfnis finden, diese müssten aber erst einmal in einer streitigen Auseinandersetzung (= Gericht oder Amt) vorgebracht werden (d.h. man lässt erst einmal einiges Geld und hat einigen Ärger).

  2. Zusammenfassend kann man sagen: Lebt der Künstler noch oder ist weniger als 70 Jahre tot, so solltest Du Dich bei ihm oder den Erben Nutzungsrechte einholen. Ist er länger als 70 Jahre tot, sollte es keine Probleme zumindest seitens des deutschen Urheberrechts geben.

(Dies ist keine Rechtsberatung sondern nur die Wiedergabe der Meinung eines rechtlichen Laien, für eine Rechtsberatung wende Dich bitte an einen Rechts- oder Patentanwalt.)

Gruß,
Sax