Urheberrecht - Verwendung von Liedtextteilen

Hallo Wissende, ich hab da mal 'ne Frage:
Letztens habe ich (mal wieder) ein Lied gehört („Dieser Weg“ von X. Naidoo) und dies hat mich auf den Gedanken gebracht, den Text etwas umzuformulieren, um meine Gedanken zu meinem Leben damit auszudrücken. Also habe ich mir zunächst einmal den Text besorgt. Allerdings war ich von diesem Text so enttäuscht, weil er so nichtssagend (in meiner Wahrnehmung) ist, dass im Endeffekt von diesem Text ausser dem Refrain so gut wie nichts übriggeblieben ist.
Mein „Machwerk“ habe ich umgetauft in „Mein Weg“ und wollte es eigentlich für andere Mitglieder meiner Selbsthilfegruppe zugänglich machen.
Nun kamen mir aber Bedenken, dass ich damit möglicherweise irgendwelche Urheberrechte verletze und nachher als Plagiator dastehe.
Habe ich die Bedenken zu Recht? Es geht mir nur um den Text, da ich nicht vorhabe, es als Lied zu veröffentlichen o.ä…
Wenn nötig, würde ich meinen Text „rüberschicken“…

Schon mal vorab DANKE!

Hier steht die Antwort: Was ist eine freie Benutzung?

Hier steht, was eine Öffentlichkeit ist, der man ein fremdes Werk nicht so einfach vortragen darf:

„(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Unter engen Kumpels ist das also überhaupt kein Problem, ein fremdes Gedicht vorzutragen ohne Zustimmung des Rechteinhabers.

Gruß aus Berlin, Gerd

@ Gerd
Danke erstmal für die Antwort. Daraufhin habe ich mal im Urheberrechtsgesetz weiter nachgeforscht und im Kommentar zum dortigen §24 (Freie Benutzung) folgendes gefunden:

_"III. Begriff der Freien Benutzung

Eine freie Benutzung ist ein eigenständiges, von dem Benutzten zu unterscheidendes Werk. Es muss also eine persönliche geistige Schöpfung iSd. § 2 II vorliegen. Die freie Benutzung geht gegenüber dem verwendeten Werk völlig neue Wege und ist deshalb im Vergleich zu ihm als selbstständiges neues Werk anzusehen (BGH GRUR 1963, 42 – Straßen – gestern und morgen). Das fremde Werk dient nur als Inspiration. Die freie Benutzung weist gegenüber dem vorbestehenden Werk einen solchen Grad an Selbstständigkeit und Eigenart auf, dass dessen Züge in dem neuen Werk verblassen und in den Hintergrund treten (BGH NJW 1958, 460 – Sherlock Holmes). Bei der Bearbeitung dagegen bleiben die Züge des benutzten Werkes deutlich erkennbar und sind prägend für den Charakter der Bearbeitung."_

Wenn ich das richtig interpretiere, müsste ich mein „Werk“ beruhigt mehr oder weniger veröffentlichen - aber nur ohne Musik (das war sowieso nicht meine Intention)?!?

Das stimmt, Greenfox,

vor allem, wenn dein Ursprungsposting stimmt. Und du dich lediglich inspierieren hast lassen vom (an sich urheberrechtlich geschützten) Original - zu einem im Grund völlig neuen Werk, mit völlig anderem Ansatz und Aussage.

Also eben „wenn das Original verblasst angesichts deines Eigenbeitrags zu dem neuen Werk“!

Steht das Original aber immer noch im Vordergrund - so wie im Falle einer reinen Homage oder Hymne auf das Original -, könnte der Originalurheber doch um eine Zustimmung gebeten werden müssen.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Musikalisch und textlich planten die Beatles eine halbe Homage an Chuck Berrys „You can’t catch me“ und eine halbe Neuschöpfung mit ihrem Welthit „Come together“, weshalb sie dann dem Rechteinhaber an Berrys Song doch ein halbes Geld überwiesen, um einen Prozess zu vermeiden.

Danke für die Antwort!
Da das Werk ja nur auf Grund der Inspiration durch die ersten beiden Zeilen des Refrains vom Ursprung durch eigenen geistigen Erguss zustande gekommen ist und - nach Aussage der drei „Hansels“, die es bisher gesehen haben - auch „einen Ansatz und eine Aussage“ hat :wink:, kann wohl bedenkenlos in einer Vereinszeitung veröffentlicht werden.
Nochmals Danke!

Gruß
Thomas

kann wohl bedenkenlos in
einer Vereinszeitung veröffentlicht werden.

Erkennt man denn noch, woher der Ursprung ist? Dann könnte es nämlich unter Umständen auch eine freie Bearbeitung sein. Und für die braucht man die Zustimmung des Urhebers.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html

Lg,
M.

Nein, im Gegentum. Bei einer freien Benutzung ist das neue Werk frei zu verwenden.

Nur bei einfachen „§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen“ muss man vor einer Verwertung den Urheber befragen.

Gruß aus Berlin, Gerd

Nein, im Gegentum. Bei einer freien Benutzung ist das neue
Werk frei zu verwenden.

Habe auch nichts anders behauptet.

Nur bei einfachen „§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen“ muss
man vor einer Verwertung den Urheber befragen.

Richtig. Aber anhand einer bloßen Schilderung des Textes hier im Brett lässt sich kaum die felsenfeste Ferndiaganose stellen, daß es sich um eine Benutzung und keine Bearbeitung handelt. Zumal der übergang fließend ist. Darauf wollte ich hinweisen, da der User doch sehr „bedenkenlos“ war.

Gruß,
Max

Gruß aus Berlin, Gerd

Ich würde ja den Text zur Begutachtung in urheberrechtlichem Sinne hier einstellen, aber das würde nicht nur den Rahmen sprengen, sondern auch schon eine Veröffentlichung darstellen. Wer will kann ja „Laut geben“ und ich schicke es als Persönliche Nachricht.