Urheberrecht. Werbung mit Original-Lockartikeln

Hallo

angenommen es gibt einen Mr. X, der hat einen gewerblichen Ebay-Shop. Dieser Mr. X kann aber auch selbst Waren herstellen, hier in diesem Falle z. B. seiner Meinung nach sehr gute Sportschuhe.

Jetzt möchte Mr. X gerne Menschen, die immer bei ADIDAS Schuhe kaufen, davon überzeugen, auch mal seine zu versuchen. Dafür müssen sie natürlich erstmal auf ihn aufmerksam werden.

Seine Schuhe sehen überhaupt sehr ähnlich aus wie ADIDAS-Schuhe, haben nur nicht die drei Streifen oder andere Markenzeichen (wäre das verboten?).

Damit seine Zielgruppe seine Schuhe aber überhaupt mal anschaut, stellt er seine Schuhe zusammen mit einem kleinen ADIDAS-Artikel, z. B. ADIDAS-Schnürsenkeln oder einen Aufkleber o.ä. ein, so dass er in der Artikelbeschreibung den Namen ADIDAS hat (Sportschuhe + ADIDAS-Aufkleber). Es ist aber völlig offensichtlich, dass er natürlich in Wirklichkeit seine Schuhe verkaufen will und das ADIDAS-Teil nur zu Werbezwecken benutzt.
Ist das erlaubt?

Mit der Artikelbezeichnung: „Sportschuhe - NICHT ADIDAS“ darf er doch wohl nicht werben?

Angenommen, er würde das Gleiche mit einem kulturellem Erzeugnis machen, z. B. er würde Verkleidungen nähen, die so ähnlich aussehen wie die von Anakin Skywalker oder irgendeinem Jedi-Ritter, würde sie aber einfach nur auszeichnen als „Karnevalskostüm“, und würde dann noch zu Werbezwecken gleichzeitig ein Star Wars Plakat verkaufen, so dass die Artikelbezeichnung: „Karnevalskostüm + Star Wars Plakat“ wäre, wäre das in Ordnung, oder Verstoß gegen das Urheberrecht? Dürfte man überhaupt Karnevalskostüme verkaufen, die so ähnlich aussehen wie ein Jedi-Ritter? Ich meine, so was Ausgefallenes sind die ja nicht, dass da nicht auch jemand anderes drauf kommen könnte.

Viele Grüße
Simsy

Hallo,

hier gehts um Marken- nicht um Urheberrecht. Es soll also die bekannte Marke mit der eigenen Ware gedanklich in Verbindung gebracht werden und das auch noch im Geschäftsverkehr.

Das ist eindeutig ohne Zustimmung des Markeninhabers untersagt. Ergibt sich aus § 14 II Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 14 III Nr. 5 MarkenG!

http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html

Das ganze ist sogar eine Straftat nach § 143 I Nr. 1 MarkenG und kann 3 Jahre „Knast“ bedeuten!!!

Schlimmer wird allerdings der Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch des Markeninhabers sein. Da kommen schnell 5stellige Eurobeträge zusammen.

Ergo: keine kluge Werbeidee!

Mfg vom

showbee

Hallo

hier gehts um Marken- nicht um Urheberrecht. Es soll also die
bekannte Marke mit der eigenen Ware gedanklich in Verbindung
gebracht werden und das auch noch im Geschäftsverkehr.

„gedanklich in Verbindung gebracht werden“ ist wohl zutreffend.

Aber kannst du mir trotzdem vielleicht noch erläutern, inwiefern der u. g. Paragraph hier zutrifft? Es soll doch nicht der Eindruck erweckt werden, als handele es sich um die Markenschuhe.

Das ist eindeutig ohne Zustimmung des Markeninhabers
untersagt. Ergibt sich aus § 14 II Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 14
III Nr. 5 MarkenG!

http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html

Es kann auch extra drauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um solche handelt. Es soll nur derjenige, der in der Suchmaschine nach ADIDAS sucht, u. a. diese Schuhe finden, deswegen ein zusätzlicher kleiner Lockvogel-ADIDAS-Artikel dabei.

Wie gesagt, eine Werbung mit „NICHT ADIDAS“ würde auch schon den Zweck erfüllen, aber das ist ja wohl auch verboten?

Wie wäre es, wenn der Verkäufer in seinem Online-Shop auch ein paar ADIDAS-Schuhe verkauft, nur damit die Kunden auf seine eigenen Schuhe mal aufmerksam werden? Wäre das auch verboten?

Viele Grüße
Simsy

Hallo,

eigentlich alles schon beim Vorposter - Verkäufer A darf seine selbst
hergestellten Waren nicht in Verbindung bringen mit einem anderen
Markenhersteller. Denn gerade das soll ja geschützt werden - der
Aufwand, den „die Marke“ betrieben hat, um zur Marke zu werden. Da
dürfen dann auch keine Schnürsenkel oder so daneben liegen. Also kein
Lockvogel. Selbst „Nicht Dingsbums“ könnte Ärger geben.
Noch etwas. Die fiktiven Schuhe dürfen auf keinen Fall diese drei
Streifen haben. Wer kommt denn auf so was? Und macht auch im Hinblick
auf die eigene Marke keinen Sinn.
Ob Dingsbums-Schuhe verkauft werden dürfen ist so ne Sache. Neu wohl
kaum, aber vielleicht gebraucht. Dann könnte Verkäufer A ja den
Hinweise „Beachten Sie meine anderen Auktionen“ anbringen.

Viel Erfolg
Richard
Wenn’s mal angelaufen ist, schick mit den Link, vielleicht kauf ich
ja welche.

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Hallo Richard

Die fiktiven Schuhe dürfen auf keinen Fall diese
drei
Streifen haben. Wer kommt denn auf so was?

Das habe ich nicht geschrieben! Das muss ich aber mal betonen, zu meiner Ehrenrettung! Ich habe geschrieben, sie sollen nicht die drei Streifen haben! Sie sollten diesen Dingsbums-Schuhen sonst nur irgendwie ähnlich sehen; die Frage war, ob allein das schon verboten ist.

Ob Dingsbums-Schuhe verkauft werden dürfen ist so ne Sache.
Neu wohl
kaum, aber vielleicht gebraucht.

Wirklich? Das wusste ich ja gar nicht! Dürfen nur spezielle Geschäfte diese Dingsbums-Schuhe verkaufen? Aber die gibt es doch in jedem Schuhladen!

Wenn’s mal angelaufen ist, schick mit den Link, vielleicht
kauf ich
ja welche.

Leider ist dieser Fall wirklich sehr fiktiv. Wenn, dann ginge es um etwas völlig anderes als um Dingsbums-Schuhe, und zwar etwas, was dich vermutlich nicht interessieren würde.

Viele Grüße
Simsy

Hallo Simsy,

oops, ich hatte das „nicht“ tatsächlich überlesen. Allerdings dürfen
sie den anderen Schuhen natürlich auch sonst nicht ähnlich sehen.
Auch das wäre ja schon „Klauen eines Designs“.
Zum Verkauf neuer Ware: Es gibt viele Marken, die sich raussuchen,
wer sie verkaufen darf. Deshalb gibt es die Dingsbums-Schuhe eben
nicht in jedem Laden. Wenn man das einmal macht, dann würde keiner
was sagen. Kann ja bei ebay mal passieren. Wenn das aber eben jede
Woche passiert, dann riecht man schnell den Braten.

Viel Erfolg
Richard

Woher weißt Du denn, was mich interessiert :wink:

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Hallo Simsy

Der gewerbliche Ebay-Verkäufer könnte z.B. die Marken-Schnürsenkel
anbieten. Gleichzeitig gibt es die Möglichkeit bei Ebay „andere
Artikel des Verkäufers“ ins Angebot einzubinden. Da könnte er dann
die Sportschuhe anbieten.

Auf diesem Weg werden die Markenfreunde möglicherweise auf das übrige
Angebot aufmerksam und das Markenrecht wird nicht verletzt.

Gruss
Heinz