Urheberrechte bei Personengemeinschaften

Hallo,

Frage 1: eine Gruppe von Personen entwirft ein Werk, das eine gewisse Schöpfungshöhe besitzt. Die Urheberpersönlichkeitsrechte müssten bei der Gruppe liegen? Wie sieht es aber mit den wirtschaftlichen Verwertungsrechten aus? Wenn sich die Gruppe uneinig ist, wie das Werk zu verwenden ist, genügt dann ein Mehrheitsbeschluss oder muss die Gruppe einstimmig für eine bestimmte Verwertung sein?

Frage 2: Wenn ein Auftraggeber, der einen groben Entwurf für ein Markenzeichen vorgibt, einen Graphiker beauftragt das Markenzeichen zu perfektionieren, bei wem liegen da die Urheberrechte? Beim Graphiker, bei Auftraggeber oder bei beiden? Urbeherpersönlichkeitsrechte sind doch höchstpersönliche Rechte, über die man sicher nicht mittels Vertrag verfügen kann, z.B. dass man im Werkvertrag mit dem Graphiker hineinschreibt, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht beim Auftraggeber liegt, oder? Das hieße aber, dass ein Graphiker, der berufsmäßig Markenzeichenzeichen entwirft, die Urheberpersönlichkeitsrechte alle seiner entworfenen Werke zusammen mit dem Auftraggeber besitzt. Das kann ich mir schlecht vorstellen. Bei den Verfügungsrechten wird es anders sein, Da wird man schon im Werkvertrag mit dem Graphiker eine Klausel hineinschreiben können, in der steht, dass die Verfügungsrechte allein beim Auftraggeber liegen. So etwas müsste möglich sein?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Hallo Martin,

wenn das Urheberrecht einer Gruppe, z.B. Musikgruppe zusteht, dann würde ich dies als Gesellschaft nach BGB, sprich nach den §§ 705 ff beurteilen, da über das Urheberrecht nur gemeinschaftlich und nicht nach Bruchteilen verfügt werden kann, wobei man unter Umständen Text und Melodie als eigenständige Werke ansehen könnte. Bei einzelnen Instrumentenspuren ist die Schöpfungshöhe dabei eher fraglich.

Steht das Urheberrecht tatsächlich allen gemeinschaftlich zu und es besteht kein Vertrag mit abweichenden Vereinbarungen, können Entschlüsse z.B. über eine bestimmte Verwertung nur gemeinschaftlich getroffen werden, §709 BGB. (Daran sollen Musikgruppen schon zerbrochen sein)

Zur zweiten Frage könnte man sicher trefflich eine Doktorarbeit schreiben, wohlmöglich existieren auch schon einige. Das Urheberrecht des Werkunternehmers ist ebenso problematisch wie das Arbeitnehmerurheberrecht. Insbesondere auch in der von dir beschriebenen Konstellation. Dann hängt es wohl tatsächlich davon ab, ob der Entwurf die Schöpfungsschwelle schon überschreitet. Dann bezieht sich das Urheberrecht aber nur auf den Entwurf und hindert nicht die Entstehung eines eigenen Urheberrechts des Designers, wenn dessen „Bearbeitung“ selbst die Schöpfungsschweller überschreitet. Ein gemeinschaftliches Urheberrecht würde ich hierbei nicht annehmen wollen, wobei es nicht völlig ausgeschlossen ist. Dann gilt dasselbe wie vorbesprochen. Kommt aufgrund der Bearbeitung ein eigenes Urheberrecht zu Stande gebührt dies nach meiner Auffassung dem Designer. Der Auftraggeber tut gut daran, Nutzungsvereinbarungen vorab zu treffen. Eine Übertragung des Urheberrechts ist zumindest nach deutschem Recht nicht möglich.

Hoffe ich konnte ein wenig helfen.
Viele Grüße
Bernhard