Urheberrechte bei Unterrichtsmaterialien

Liebe Experten!

Eine Berufsschullehrerin erstellt Unterlagen für Schüler, damit diese sich auf die Prüfung vorbereiten können. Sie werden im Unterricht ausgeteilt und besprochen.

Zwei Jahre später erfährt die Lehrerin von nachfolgenden Klassen, dass diese Unterlagen von den Dozenten der ortsansässigen Handwerkskammer für Prüfungsvorbereitungen benutzt werden, u.a. auch in bezahlten Kursen (laut Schülern für 380,00 €). Die Schüler wollen allerdings nicht sagen, welche Unterlagen genau benutzt wurden und auch keine Namen von Dozenten nennen.

Meine Fragen dazu:

  • Ist hier juristisch gesehen das Urheberrecht verletzt?

  • Hätte auf den Unterlagen das Copyright ausgewiesen werden müssen, damit klar ist, dass diese Dozenten sich der Unterlagen nicht bedienen dürfen?
    Oder geht das aus dem Unterrichtszusammenhang hervor?

  • Welchen Unterschied macht es, ob diese Dozenten dabei Kursgebühren nehmen oder nicht?

  • Ist hier eine Anzeige gegen Unbekannt sinnvoll? Wer würde da recherchieren? Ist es sinnvoll, in diesem Fall selbst zu recherchieren, wer sich der Unterlagen bedient hat?

Vielen Dank schon mal für fachliche Auskünfte

sagt

Noi

hier ist Diebstahl an der Tagesordnung
Hallo.

Liebe Experten!
Eine Berufsschullehrerin erstellt Unterlagen für Schüler,
damit diese sich auf die Prüfung vorbereiten können.

Sie ist Urheberin.

Sie werden im Unterricht ausgeteilt und besprochen.

Sie erstellte die Unterlagen als Beschäftigte ihres Dienstherren, welcher die Nutzungsrechte hat. Sie ist immer noch Urheberin des Werkes. Aber für die Schaffung des Werkes wurde sie mit Gehalt entlohnt.

Zwei Jahre später erfährt die Lehrerin von nachfolgenden
Klassen, dass diese Unterlagen von den Dozenten der
ortsansässigen Handwerkskammer für Prüfungsvorbereitungen
benutzt werden, u.a. auch in bezahlten Kursen (laut Schülern
für 380,00 €).

Dann hat womöglich

  1. Der Dienstherr der Lehrerin die Unterlagen verwendet, in dem er diese anderen (gegen Entgelt) zur verfügung stellte.
  2. Einer der ehemaligen Schüler der Lehrerin diese Unterlagen, unrechtmäßig, weitergegeben.
  3. Sich ein Dritter, unrechtmäßig, dieser Unterlagen bemächtigt und weitergegeben oder verwendet.
  4. Jemand die Unterlagen ins Internet gestellt.

Die Schüler wollen allerdings nicht sagen,
welche Unterlagen genau benutzt wurden und auch keine Namen
von Dozenten nennen.

Siehe 2.

Meine Fragen dazu:

  • Ist hier juristisch gesehen das Urheberrecht verletzt?

Das kommt drauf an. Wer verfügt über die Nutzung?

  • Hätte auf den Unterlagen das Copyright ausgewiesen werden
    müssen, damit klar ist, dass diese Dozenten sich der
    Unterlagen nicht bedienen dürfen?

Das kommt drauf an, ob sie es denn überhaupt unrechtmäßig nutzen.

Oder geht das aus dem Unterrichtszusammenhang hervor?

Erst mal, muss das davor geklärt sein.

  • Welchen Unterschied macht es, ob diese Dozenten dabei
    Kursgebühren nehmen oder nicht?

Erst mal keinen. Wird es unberechtigt genutzt, macht es schon einen Unterschied bei der Ermittlung der Schadensumme.

  • Ist hier eine Anzeige gegen Unbekannt sinnvoll?

Erst mal nicht.

Wer würde da recherchieren?

Bei einer Anzeige sind das die Ermittlungsbehörden.

Ist es sinnvoll, in diesem Fall selbst zu
recherchieren, wer sich der Unterlagen bedient hat?

Ja.

Vielen Dank schon mal für fachliche Auskünfte
sagt
Noi

MfG

Hallo

Eine Berufsschullehrerin erstellt Unterlagen für Schüler,
damit diese sich auf die Prüfung vorbereiten können.

Sie ist Urheberin.

Sie werden im Unterricht ausgeteilt und besprochen.

Sie erstellte die Unterlagen als Beschäftigte ihres
Dienstherren, welcher die Nutzungsrechte hat. Sie ist immer
noch Urheberin des Werkes. Aber für die Schaffung des Werkes
wurde sie mit Gehalt entlohnt.

Der Dienstherr hat nur eingeschränkte Nutzungsrechte, speziell das Verbreitungsrecht liegt (üblicherweise) beim Urheber.

Zwei Jahre später erfährt die Lehrerin von nachfolgenden
Klassen, dass diese Unterlagen von den Dozenten der
ortsansässigen Handwerkskammer für Prüfungsvorbereitungen
benutzt werden, u.a. auch in bezahlten Kursen (laut Schülern
für 380,00 €).

Dann hat womöglich

  1. Der Dienstherr der Lehrerin die Unterlagen verwendet, in
    dem er diese anderen (gegen Entgelt) zur verfügung stellte.

Nur zur Klarstellung, auch dies wäre eine unerlaubte Handlung.
Der Lehrer muss dem Schulträger Nutzungsrechte nur soweit einräumen, wie es für schulische Zwecke notwendig ist. Je nachdem um welche Werke es sich handelt (zB. explizit vom Vorgesetzten angeordnet oder als eigene Idde für die Auflockerung des Unterrichts), kann es durchaus sein, das der Schule alle oder auch keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen.

Gruß, DW.

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Frage

Der Dienstherr hat nur eingeschränkte Nutzungsrechte, speziell
das Verbreitungsrecht liegt (üblicherweise) beim Urheber.

Nur zur Klarstellung, auch dies wäre eine unerlaubte Handlung.
Der Lehrer muss dem Schulträger Nutzungsrechte nur soweit
einräumen, wie es für schulische Zwecke notwendig ist. Je
nachdem um welche Werke es sich handelt (zB. explizit vom
Vorgesetzten angeordnet oder als eigene Idde für die
Auflockerung des Unterrichts), kann es durchaus sein, das der
Schule alle oder auch keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt
werden müssen.

Danke, bin interessiert wie es weiter geht. Die genaue Klarstellung müsster der Fragensteller noch mal darlegen.

Frage: Was ist, wenn der Lehrer eine Arbeit des Schülers als Vorlage seines weiteren Unterrichts verwendet. Ohne dass der Schüler gefragt, informiert war.
Immerhin hat der Lehrer ja bei der Erstellung des Werkes mitgeholfen, weil gelehrt.

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Der Dienstherr hat nur eingeschränkte Nutzungsrechte, speziell
das Verbreitungsrecht liegt (üblicherweise) beim Urheber.

Der Dienstherr hat sich NOCH NIE(!) für die Unterrichtsmaterialien interessiert oder die haben wollen. Wofür auch. Der will ja nicht die Frisösen unterrichten…

Nur zur Klarstellung, auch dies wäre eine unerlaubte Handlung.
Der Lehrer muss dem Schulträger Nutzungsrechte nur soweit
einräumen, wie es für schulische Zwecke notwendig ist. Je
nachdem um welche Werke es sich handelt (zB. explizit vom
Vorgesetzten angeordnet oder als eigene Idde für die
Auflockerung des Unterrichts), kann es durchaus sein, das der
Schule alle oder auch keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt
werden müssen.

Danke, bin interessiert wie es weiter geht. Die genaue
Klarstellung müsster der Fragensteller noch mal darlegen.

Nicht direkt der Dienstherr sagt, was ein Lehrer zu tun hat, sondern der Rahmenlehrplan.
Dem gemäß werden Unterrichtsunterlagen vom Lehrer erstellt.

In diesem Fall hatte es einen langfristigen Ausfall einer Kollegin gegeben aufgrund ihrer Erkrankung. Da die Prüfung kurz bevor stand hat sich der Lehrer bereit erklärt, in seinen Herbstferien Unterlagen für 4 Lernfelder zu erstellen. Er hat also das Wissen zu 4 Themengebieten in sehr kompakter Form zusammengestellt (eigene Formulierungen) und den Schülern zur Vorbereitung auf deren Gesellenprüfung zur Verfügung gestellt, insgesamt ca. 45 Seiten (Eigenleistung, nichts geguttenbergt!)

Frage: Was ist, wenn der Lehrer eine Arbeit des Schülers als
Vorlage seines weiteren Unterrichts verwendet. Ohne dass der
Schüler gefragt, informiert war.

Ehrlich gesagt, eine absurde Vorstellung. Auch in diesem Fall hat es noch nie eine Vorlage eines Schülers gegeben, die sich geeignet hätte für die Erstellung weiterer Unterlagen. Aber was nicht ist kann ja noch werden.

Immerhin hat der Lehrer ja bei der Erstellung des Werkes
mitgeholfen, weil gelehrt.

Irgendwie doch ziemlich weit hergeholt.

Bleiben wir lieber mal beim urspünglichen Fall. Danke für das Interesse und die Beiträge!

Gruß, noi

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Guten Abend,

auf die Gefahr hin, bereits vorhandene Beiträge zu wiederholen, eine weitere Einschätzung:

Die Lehrerin ist Urheberin der konkreten Unterrichtsmaterialien, sofern sie diese nicht selber i.wo anders (identisch) abgepinnt hat.

Die (unveränderte) Benutzung durch die Handwerkskammer stellt eine verbotene Vervielfältigung, Verbreitung und Verwertung dar. Die Urheberin kann daher auf Unterlassung klagen, vgl. die §§ 97 Abs. 1; 96; 16, 17 UrhG.

Meine Fragen dazu:

  • Ist hier juristisch gesehen das Urheberrecht verletzt?

Vielleicht:
sofern die Handwerkskammer das geschützte Werk vollständig (im Original oder Kopie vom Original) / unverändert nutzt und die Lehrerin selber die notwendige Schöpfungshöhe erreicht hat. (dazu s.o.)

und damit

Die Schrankenregelung des § 52a UrhG nicht einschlägig ist.
http://dejure.org/gesetze/UrhG/52a.html

  • Hätte auf den Unterlagen das Copyright ausgewiesen werden
    müssen, damit klar ist, dass diese Dozenten sich der
    Unterlagen nicht bedienen dürfen?

Wenn Sie damit erfragen, ob der Urheber sein Werk mit einem Copyrightzeichen versehen muss, lautet die Antwort nach deutschem Recht: Nein, das muss er nicht. Das Urheberrecht entsteht vielmehr mit dem Abschluss des Schöpfungsaktes, vgl. § 7 UrhG.
Die „Signatur“ als geschütztes Werk dient allenfalls der Beweiserleichterung.

Oder geht das aus dem Unterrichtszusammenhang hervor?

Das geht aus dem Schöpfungsakt hervor (s.o.).

  • Welchen Unterschied macht es, ob diese Dozenten dabei
    Kursgebühren nehmen oder nicht?

Dadurch dass sie Kursgebühren nehmen, liegt eine Verwertung (§ 96 UrhG) vor.

  • Ist hier eine Anzeige gegen Unbekannt sinnvoll?

Sie ist jedenfalls möglich. Ob sie Erfolg verspricht: Kann sein, wenn schon der Störer im Allgemeinen (Handwerkskammer der Stadt / des Landes X) bekannt ist.

Wer würde da
recherchieren?

Die Staatsanwaltschaft in Person der Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft.

Ist es sinnvoll, in diesem Fall selbst zu
recherchieren, wer sich der Unterlagen bedient hat?

Das kann sinnvoll sein. Bei Rechercheerfolg steht der Unterlassungsklage (und ggf.Schadensersatzkage) nichts mehr im Wege.

Viele Grüße

Danke!!
Hallo und vielen Dank für diese tolle Antwort!!

Gruß, noi