Urheberrechte schützen für Ausländerin

Hallo, Rechtsperten!

Martina, eine Schülerin des Deutschkurses, in dem ich unterrichte, aus Bulgarien, die schon eine Ausbildung als Zeichentrickzeichnerin und –fotografin und Illustratorin abgeschlossen hat und sich hier weiterqualifizieren will, möchte einige ihrer Arbeiten hiesigen Verlagen vorlegen.

Sie möchte nun wissen, wie sie sich und ihre Arbeiten gegen unerlaubten Gebrauch und Plagiat schützen kann.

Sie will also wissen, wie sie ihre Werke urheberrechtlich schützen kann. Muss man das irgendwo anmelden, bestätigen oder beglaubigen lassen? Wo, wenn ja, und bei wem und wie? Kostet das was?

Oder genügt ein Vermerk: „Copyright by Martina“?

Und welche Rechtsmittel gibt es, wenn sie einen Missbrauch bemerkt?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

Fritz

Hallo, Fritz.
Treffen wir uns hier auch mal :smile:

Sie möchte nun wissen, wie sie sich und ihre Arbeiten gegen
unerlaubten Gebrauch und Plagiat schützen kann.

Das ist bereits per Urhebeberrecht geschützt.

Sie will also wissen, wie sie ihre Werke urheberrechtlich
schützen kann. Muss man das irgendwo anmelden, bestätigen oder
beglaubigen lassen? Wo, wenn ja, und bei wem und wie? Kostet
das was?

Hinweis auf meinen früheren Beitrag http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Und welche Rechtsmittel gibt es, wenn sie einen Missbrauch
bemerkt?

Anzeige (Urheberrechtsverletzung wird auf Antrag verfolgt. Natürlich muß sie ihre Urheberschaft (und damit ihre Rechte) nachweisen.
Man sollte sich schon rechtzeitig um einen RA kümmern, der sich mit Urheberrechten etc auskennt, um im Bedarfsfall rasch reagieren zu können.

Natürlich ist es sinnvoll, die Werke zu signieren. Das Urheberrecht verbleibt auf jeden Fall beim Urheber. Die Rechte zur Verwertung können allerdings veräußert werden (z.B. an den Verlag, der die Bilder/Texte veröffentlicht.)

Grüße
Eckard.

Um im Falle des Falles die eigene Urheberschaft nachweisen zu können, das Werk am besten an sich selbst schicken (ev. eingeschrieben) und den Umschlag ungeöffnet aufbewahren.

LG
Stuffi

Recht ausführlich und erschöpfend wird das Thema unter http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbe… abgehandelt.

Hier werden auch die gerne ignorierten Voraussetzungen, überhaupt einen urheberrechtlichen Anspruch stellen zu können, genannt:
Nicht jede gestalterische Leistung aus den o. g. Bereichen unterfällt dem Urheberrechtsschutz. Erforderlich ist zunächst, dass es sich um eine geistige Schöpfung handelt, in der persönliche Züge des Werkschaffenden zum Ausdruck gelangen.

Danke, für die vielen Hilfen.
Da hat Martina einiges zu lesen.
Fritz