Urheberrechtsverletzung Abmahnung

Hallo,
mal angenommen, eine Privatperson würde für eine kleine Arztpraxis eine Homepage basteln. Er ist sich der Urheberrechtsproblematik bewußt und sucht daher nur in lizenzfreien Datenbanken nach Illustrationen. Nun könnte er auf eine Bilderdatenbank stoßen, die in ihrem Header groß „Deine kostenlose Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos“ stehen hat, und baut ein Foto hieraus in die Homepage ein.
Ein Jahr später könnte er Post von einem Anwalt bekommen, das Foto sei nur für redaktionelle Verwendung freigegeben und der Hinweis auf den Fotografen fehle, deshalb müsste der Betreiber €4000,- Lizenz zahlen, man wäre aber mit einem Vergleich über ca. €620,- (180,- Fotograf, 440,- Anwalt) und einer Unterlassungserklärung auch zufrieden.
Wäre sich der Webmaster relativ sicher, dass die heute gestellten Bedingungen zur Weiterverwertung des Bildes damals nicht ersichtlich waren (und vom Fotografen auf der Platform einfach geändert werden können!), könnte er sich ziemlich ungerecht behandelt fühlen, zumal er ja damals gerade keine Urheberrechtsverletzung begehen wollte. Da aber die Gerichte durchaus Lizenzgebühren im hoch-vierstelligen Bereich zusprechen, ist die Versuchung groß, die Vergleichsgebühr als Lehrgeld zu bezahlen und sich somit seine Ruhe zu erkaufen.
Das Bild hätte er natürlich am Tag der Zustellung schon offline genommen, im übrigen wäre vorstellbar, das die Frist des Anwalts unverschämt kurz ist (1 Woche).
Wie würde sich solch eine Person am besten verhalten? Würde mich über jeden Hinweis freuen.
Schöne Grüße,
Otto

Auch hallo

Wie würde sich solch eine Person am besten verhalten?

Das gerade aktuelle Beispiel eines CSU-Politikers zeigt wieder, dass die Sache wohl über einen Anwalt laufen sollte, der sich mit Urheberrecht i.V. mit Bildern/Fotos auskennt. Könnte ja sein, dass:
-die Bildquelle selbst nicht sauber war/ist
-die abmahnende Kanzlei „bekannt“ ist
-die Vertragsstrafe zu hoch ist
-die UE zu weitgehend ist
-…

mfg M.L.

Hallo,

unter http://www.archive.org/web/web.php kannst Du dir alte Stände von Webseiten anschauen.

Das bedeutet Du kannst Dir die Nutzungsbedingungen von der Zeit mal nochmal durchlesen zu der Du das Bild heruntergeladen hast. Das sind die die im Zweifelsfall gelten, nachträgliche Änderungen sind nicht bindend. Eine große Überschrift „Deine kostenlose Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos“ schlägt im Zweifelsfall die Lizenzbedingungen sofern diese länger als eine Bildschirmseite sind und die entsprechenden Klauseln im Kleingedruckten versteckt sind wo man sie nicht mehr erwartet.

Die Frist von einer Woche ist zu knapp. Gerichte setzen mind. zwei Wochen Frist. Ich würde in so einem Fall aber nicht stillschweigend überziehen sondern um eine Fristverlängerung bitten (benötige etwas Zeit zur Prüfung des Sachverhalts, bin aber diese Woche noch auf Dienstreise).

Zum Streitwert: Hier ist man wirklich in Gottes Hand. Der eine Richter wird 4000€ für völlig überzogen halten, der andere wird sagen „Anwälte müssen auch von was Leben“ (das Zitat ist lt. c’t wirklich mal in diesem Zusammenhang gefallen).

Viele Grüße

Lumpi

Nachtrag
was auch noch was bringt:

Tante Gugel nach dem Namen der Website und des Anwalts fragen.

Grüße
Lumpi

Ein Jahr später könnte er Post von einem Anwalt bekommen, das
Foto sei nur für redaktionelle Verwendung freigegeben und der
Hinweis auf den Fotografen fehle

Ja. Das sind übliche Bedingungen von Bildatenbanken, die nach Meiner Ansicht in keinem Widerspruch zur Werbung stehen. Auch die Namensnennung ist, wenn der Urheber nichts anderes angibt, ein gesetzliches Recht.

Bei Pixelio - die werben übrigens auch mit „Deine kostenlose Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos“ steht zum Beispiel ziemlich offensichtlich rechts bei den Fotoangaben, ob man das Bild kommeerziell nutzen darf oder nur redaktionell. Sogar anklickbar mit näheren Erläuterungen. Auch auf die Nutzungsbedingungen und die Urhebernennung wird deutlich hingewiesen.

http://www.pixelio.de/media/544343

Wäre sich der Webmaster relativ sicher, dass die heute
gestellten Bedingungen zur Weiterverwertung des Bildes damals
nicht ersichtlich waren

… dann sollte er nochmnal nachprüfen, ob das wirklich so war. Gerade bei der Namensnennung wird aber mE umgekehrt ein Schuh draus: Sofern nicht expplizit dabeisteht, daß der Name nicht genannt werden muß, ergibt sich die Pflicht aus dem Gesetz.

(und vom Fotografen auf der Platform
einfach geändert werden können!)

Kann man anchprüfen, ob das geändert wurde.

könnte er sich ziemlich
ungerecht behandelt fühlen

Oder er hat einfach nur schlampig gearbeitet und sich damals nicht ausrechend mit der Materie heschäftigt.

Da aber die Gerichte
durchaus Lizenzgebühren im hoch-vierstelligen Bereich
zusprechen

Es gibt die sogenannten „gemeinsamen Vergütungsregeln“, die die Gerichte per Gesetz zugrundelegen. Da könnte man mal nachsehen, was dort für diesen fall für ein Honrar vorgesehen ist.

ist die Versuchung groß, die Vergleichsgebühr als
Lehrgeld zu bezahlen

Hängt davon ab, wie es denn nun wirklich war. Bei einem Pixeliobild zum Beispiel würde ich zahlen, denn da ist die Behauptung, das wäre überhaupt nicht ersichtlich gewesen, kaum aufrecht zu erhalten.

Gruß,
Max

Moin,

die Namensnennung ist, wenn der Urheber nichts anderes angibt,
ein gesetzliches Recht.

Sofern nicht expplizit dabeisteht, daß der Name
nicht genannt werden muß, ergibt sich die Pflicht aus dem
Gesetz.

Kannst Du mir die konkrete Stelle im Gesetz (welchem?) nennen?

Danke,
-Efchen

Kannst Du mir die konkrete Stelle im Gesetz (welchem?) nennen?

Meines Erachtens ergibt sich das aus § 13 UrhG:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html

Wenn in einer Bildatenbank ein Foto unter dem Namen eines Urhebers veröffentlicht wird, kann man mE nicht zwangsläufig folgen, daß der Urheber auf Namensnennung verzichtet hat, nur weil das Bild kostenlos ist. Auch im Dateinamen von Datenbanken wie Pixelio steht der Urheber mit drin. Ohne exliplziten Hinweis, den Namen nicht zu veröffentlichen, sehe ich da eigentlich keinen Grund, das nicht zu tun.

Gruß,
Max

Hallo,

Kannst Du mir die konkrete Stelle im Gesetz (welchem?) nennen?

Meines Erachtens ergibt sich das aus § 13 UrhG:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html

Da steht, dass der Urheber drauf bestehen KANN, nicht dass das automatisch so ist. Zitat:„Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“

Vielleicht nochmal neu denken?
Gruß
loderunner (ianal)

Da steht, dass der Urheber drauf bestehen KANN, nicht dass das
automatisch so ist. Zitat:„Er kann bestimmen, ob das Werk mit
einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu
verwenden ist.“

Das ist aber erst der zweite Satz. Der erste lautet: „Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.“

http://www.jusline.de/?cpid=ba688068a8c8a95352ed951d…

„Die Anerkennung der Urheberschaft ist ein elementares Instrument für den Autor … Es richtet sich gegen Anmaßungen, mit denen andere Personen sein Werk für sich beanspruchen wollen, sowie gegen Bemühungen, die wahre Urheberschaft zu unterdrücken.

http://www.linksandlaw.de/linkingundframing11.htm

„Gem. § 13 S. 1 UrhG hat ein Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. … Es kann sowohl das unberechtigte Bestreiten der Urheberschaft als auch die Anmaßung der Urheberschaft eines Dritten unterbunden werden. Bereits das bloße Unterlassen der Nennung des Urhebers bei der Werkverwertung kann im Einzelfall genügen, um von einer Verletzung sprechen zu können. … Rechtsprechung und große Teile der Literatur entnehmen § 13 UrhG ein umfassendes Recht des Urhebers, grundsätzlich bei jeder Werkverwertung genannt zu werden.“

http://www.boehmanwaltskanzlei.de/urheberrecht-medie…

„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. … Er kann von jedem, der sein Werk an die Öffentlichkeit bringt, verlangen dass dieser ihn als Urheber bezeichnet.“

Ich bin kein Jurist, aber so wurde es mir bisher auch von Juristen immer erklärt: Der Urheber kann nach Satz auf das Recht verzichten - solange er das aber nicht getan hat, steht ihm nach Satz 1 ein grundsätzliches Recht auf Namensnennung zu.

Vielleicht nochmal neu denken?

Nö.

Gruß,
Max

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Das ist aber erst der zweite Satz.

Und?
Wenn Deine Meinung richtig wäre, stünde da, dass der Urheber auf eine Kennzeichnung verzichten kann. Steht aber nicht.

Der erste lautet: „Der
Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am
Werk.“

Und für Dich ist Anerkennung das gleiche wie Kennzeichnung? Warum steht dann der zweite Satz überhaupt noch da?

Deine Behauptung bleibt falsch.

Gruß
loderunner (ianal)

Und für Dich ist Anerkennung das gleiche wie Kennzeichnung?

Das ist die Auffassung, die nach meinem Kenntnistand auch von der Rechtsprechung vertreten wird. So verstehe ich persönlich auch die Kommentare, und so wurde es mir von Juristen erklärt. Ich bin ebenso wie Du kein Jurist, deswegen schließe ich nicht aus, daß ich mich irren könnte.

Deine Behauptung bleibt falsch.

Ich kann gerne nochmal bei Urheberechtsexperten nachfragen, ob ich da etwas falsch verstanden habe.

Gruß,
Max

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Dort findet man etwas ziemlich „lustiges“, denn auf der Homepage des klagenden Anwalts steht unter der Rubrik „Aktuelles:Abmahnungen und Tauschbörsen“:
…Zudem werden häufig kurze Fristen gesetzt und die Abgabe von Unterlassungserklärungen sowie Schadensersatz verlangt. Es ist davor zu warnen, hier ungeprüft Erklärungen abzugeben oder Zahlungen zu leisten. Aber auch ein gänzliches Ignorieren solcher Abmahn-Schreiben kann gefährlich sein…

P.S. Sollte ich mit diesem Zitat schon wieder Urheberrecht verletzt haben, bitte ich um einen schnellen Hinweis.

Wie würde sich solch eine Person am besten verhalten? Würde mich über jeden Hinweis freuen.

Sich selber eines Anwaltes Hilfe versichern, ansonsten ist es ein Kampf mit ungleichen Waffen. Im Netz treiben sich zahlreiche Gestalten herum, die mit solcherart Drohgebärden Geld machen.

Hier geht es zwar um einen Architekten, das Urteil ist aber allgemein gehalten:

BGH, Urteil vom 16.06.1994 - I ZR 3/92

Namensnennungsrecht des Architekten

a) Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung am Werk nach § 13 Satz 2 UrhG steht grundsätzlich jedem Urheber zu.
b) Es kann jedoch aufgrund von Verkehrsgewohnheiten oder allgemeiner Branchenübung eingeschränkt werden, wenn diese - ausdrücklich oder stillschweigend - Vertragsinhalt geworden sind.

Deine Behauptung bleibt falsch.

Ich kann gerne nochmal bei Urheberechtsexperten nachfragen, ob
ich da etwas falsch verstanden habe.

Ich habe jetzt mal mit einer anerkannten Urheberrechtskanzlei telefoniert, die hier einen sehr guten Ruf genießt. Die Grundaussage war: Nein, ich habe es nicht falsch verstanden.

Der Urheber hat ein grundsätzliches Recht auf Namensnennung. Auf das kann er aktiv verzichten. Gibt es keine explizite Regelung dazu, ist davon auszugehen, daß eine Namensnennung erforderlich ist, außer der Verwender kann beweisen, daß eine Namensnennung an dieser Stelle nicht branchenüblich ist. Der Branchenübung sind aber enge Grenzen gesetzt; nicht jede Branchen-Unsitte ist gleich branchenübliches Verhalten. So hat zum Beispiel das Landgericht München geurteilt, daß die Sammelnennung der Fotourheber am Ende eines Buches zwar bei bei vielen Verlagen praktiziert wird, sich der Verlag hier aber nicht auf branchenübliches Verhalten berufen kann, sofern diese Art der Nennung mit dem Fotografen nicht explizit vereinbart wurde.

Kurz gesagt: Eine grundsätzliche Regelung, daß ohne explizite Vereinbarung eine Namensnennung nicht notwendig ist, gibt nicht, sondern es ist umgekehrt: Der Verzicht auf die Namensnennung muß explizit erfolgen (bzw. sich aus der Branchenübung ergeben.)

Wird ein Foto unerlaubt ohne Namensnennung veröffentlicht, steht dem Urheber nach der üblichen Rechtssprechung ein Honoraraufschlag von 100 Prozent zu.

Im konkreten Ursprungsfall kann man sicher darüber diskutieren, ob der Gestalter sich auf Branchenübung berufen kann. Die Argumentation „Da stand nichts von Namensnennung, also muss ich den Namen auch nicht nennen“ alleine dürfte aber nicht funktionieren.

Gruß,
Max

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Hallo,

a) Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung am Werk
nach § 13 Satz 2 UrhG steht grundsätzlich jedem Urheber zu.

Nett. Hier ging es aber darum, ob alles automatisch zu bezeichnen ist, oder ob nur der Urheber auf Aufforderung desselben genannt werden muss. Dein Urteil passt also leider nicht. Lies doch einfach mal im Gesetz nach.
Gruß
loderunner (ianal)

Danke und *!

Ich habe jetzt mal mit einer anerkannten Urheberrechtskanzlei
telefoniert, die hier einen sehr guten Ruf genießt. Die
Grundaussage war: Nein, ich habe es nicht falsch verstanden.

Ok, dann ziehe ich jetzt meine Einwände vollumfänglich zurück und danke Dir für die Aufklärung. Die Profis werden es besser wissen als ich.
Gruß
loderunner (ianal)

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